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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1879
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
28
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1879
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 16.
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
47. Regierungs-Verordnung, das bei plötzlichen Todesfällen und bei Auffindung todter Personen, ingleichen bei ausgebrochenen Bränden zu beobachtenden Verfahren betreffend.
Volume count:
47
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • 47. Regierungs-Verordnung, das bei plötzlichen Todesfällen und bei Auffindung todter Personen, ingleichen bei ausgebrochenen Bränden zu beobachtenden Verfahren betreffend. (47)
  • 48. Regierungs-Verordnung, die Führung der amtsgerichtlichen Register über die zur Erhaltung des Vorzugsrechtes angemeldeten Einbringungsforderungen der Ehefrauen betreffend. (48)
  • 49. Regierungs-Verordnung, Veränderungen in Bezug auf die Gestaltung und den Bereich der Zuständigkeit verschiedener Organe der Landesverwaltung betreffend. (49)
  • 50. Regierungs-Verordnung, enthaltend einige Bestimmungen über die künftige Thätigkeit, sowie über die Gebühren- und Verlagsforderungen der Rechtsanwälte in den von den Deutschen Prozeßordnungen nicht betroffenen Angelegenheiten. (50)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Sachregister.

Full text

257 
8. 4. 
Der in Gemäßheit der Vorschrift in 8. 3 angerusene Arzt hat sich ungesäumt 
an Ort und Stelle zu begeben, die Leiche sorgfältig zu besichtigen und mit Hülfe der Orte- 
polizei die nölhigen Erkundigungen einzuziehen. 
Dabei ist zunächst, soweit thunlich, die Persönlichkeit des Verstorbenen festzustellen; 
sodann sind etwaige äußere Verletzungen oder sonstige auffällige oder vertächtige Erschein- 
ungen an der Leiche genau in's Auge zu fassen und gewissenhaft zu wüsen, ob irgend 
wesche, wenn auch nur entfernte, Anhaltopunkte dafür vorhanden sind, caß der Tod durch 
Verschulden eines Andern, sei es unmitlelbar oder auch nur mitteibar, herbeigeführt 
worden 
Endlich hat der Arzt mit Beihülfe der hierzu allfällig verpflichteten örtlichen Polizei- 
verwaltung für sorgfältige Aufbewahrung und Unterbringung der Leiche, sowie für Er- 
haltung und Sicherung aller elwa vorhandenen Spuren und Mertmate. welche auf die 
Verab einer strafbaren Handlung binzuweisen scheinen, Sorge zu tragen. 
leber den Befund und über das Ergebniß seiner sonstigen besbnsnben und Er- 
minennsgen, namentlich auch, wenn die Leiche unbekannt ist, über die an derselben vor- 
gefundenen, zur Feslstellung der Personlichfeit des Verstorbenen dienlich scheinenden Kenn- 
zeichen und Besonderheiten hat der Arzl eine Niederschrift zu fertigen und dieselbe nebst 
einer Meinungsäußerung über die muthmaßliche Todesursache sofort an den Staats- 
auwalt bei dem Landgerichte zu übersenden. Falls aber Gesahr im Verzuge 
obwalten sollte, fallo insbesondere nach Ansicht des Arztes die richterliche Leichenschau oder 
Leichenöffnung so schleunig vorgenommen werden muß, daß es bedenklich erscheint, das 
Einschreilen des zu entfernt wohnenden oder von seinem Wohnsitze abwesenden Staats- 
anwalts zu erwarten, so ist der ärztliche Fundbericht ungesämmt an den Amtsrichter 
des Bezirks zu befördern. 
8. 5. 
Der Staatsanwalt hat den an ihn gelangten ärztlichen Bericht sorgfältig zu 
prüsen und sich darüber schlüssig zu machen, ob die Sache weiter zu verfolgen sei oder auf 
sich zu beruhen habe. 
Gelangt derselbe zu der Ueberzeugung, daß offenbar kein Verdacht der Verübung 
einer strafbaren Handlung vorliegt, so ertheilt er alsbald den Beerdigungsschein unter 
seinem Siegel und seiner Unterschrift und klitt denselben der betreffenden örtlichen Polizei- 
verwaltung zustellen. 
Ist dagegen der Staatsanwalt der Ansicht, daß eine richterliche Leichenschau oder 
Gheigenestong nach Vorschrift der §§. 87 ff. der ——— ‚w geboten ersceein, 
o slellt er die geeigneten Anträge bei dem zuständigen Gerichte. In diesem Falle ist d 
Beiroig enhonche von dem Staalsanwalte, wenn derselbe bei der brchenhhn oder geichen. 
öffnung zugegen ist, in dessen Abwesenheit aber von dem die Leichenschau oder Leichen- 
öffnung leitenden Nichter zu ertheilen. 
Ist die Periönlichkeit des Leichnams unbekannt oder nicht sofort festzustellen gewesen, 
so hat der Staatsanwalt in jedem Falle, auch wenn er von weiterer 
Sache Abstand nimmt, die unter §. 2 vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung zu 
erlassen. 
39“
	        

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