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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1879
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
28
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1879
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 2.
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
4. Regierungs-Bekanntmachung, die Veröffentlichung der Postordnung zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reichs betreffend.
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • 4. Regierungs-Bekanntmachung, die Veröffentlichung der Postordnung zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reichs betreffend. (4)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Sachregister.

Full text

Vchandl ung. 
tnhtntn owir 
belchasse · 
k#aC Sebde 
ungen. 
Orl der Ein- 
lieserung. 
23 
a) von 10 Pf., wenn die Absendung von einer Staats= oder Gemeindebehörde, 
oder von einem Notar erfolgt, 
b) von 20 -f., wenn die Absendung von Privatpersonen erfolgt, 
3) das Verto von 10 Pf. für die Rücksendung des Behändigungoscheins. 
Wird die Einschreibung verlangt, so tritt dem Porto zu 1. die Einschreibgebühr 
von 20 Pf. hinzu. 
III Formulare zu Behändigungsscheinen können durch die Postanstalten zum Preise 
von 5 Pf. für je 10 Stück bezogen werden. 
* 
Sendungen, welche nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß verpackt, ver- 
schlosstn und mit Aufschrift versehen sind, können dem Einlieferer zur Herflellung der vor- 
schristsmäßigen Besch paffenhen #wrakseheben werden. 
I Verlangt jedoch d lieserer, der ihm geschehenen Bedenlung ungeachtet, die 
Beförderung der Ernemg ¾ tu mangelhaften Beschaffenheit, so muß die Beförderung 
geschehen, wenn aus den gerügten Mängeln ein Nachtheil für andere Postgüter oder eine 
Störung der Ordnung im Dienstbetriebe nicht zu befürchten ist, der Einlieferer auch auf 
Ersatz und Entschädigung verzichtet und diese Verzichtleistung in der Ausschrift durch die 
Worte „Auf meine Gefahr“ ausdrückt und unterschreibt. Wird über die Sendung ein 
Einlieferungsschein ertheilt, so hat die Postanstalt über die Verzichtleistung des Einlieferers 
auf dem Scheine einen Vermerk niederzuschreiben. 
II! Ist aber die Annahme der Sendung auch nicht wegen mangelhafter Beschaffenheit 
beanstandet worden, so hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu vertreten, welche 
aus einer vorschriftswidrigen Verpackung, Verschließung und Ausschrift hervorgegangen 
sind. Ebenso hat der Absender den Schaden zu erseten, welcher durch die Besörderung, 
von Gegenständen entsteht, die von der Postbeförderung ausgeschlossen oder zur Postbe- 
förderung nur bedingt zugelassen sind (5§. 10 und 11). 
. 24. 
1 Die Einlieferung der mit der Post zu befördernden Sendungen muß, soweit die- 
selben nicht in die Briefkasten zu legen sind (Abs. II), bei den Postanstalten an der 
Anahmeseele geschehen. 
1 Insofern der Umfang und die sonstige Beschaffenheit der betreffenden Gegenslände 
nichl n Anderes bedingen, sind gewöhnliche Briese, gleichviel, ob frankirt oder unfrankirt, 
ferner Postkarten, Drucksachen und Waarenproben mittels der Briefkasten zur Einlieferung 
zu bringen. Es ist auch gestattel, derartige Sendungen den Postbegleitern, Postillonen 
und Postboten (Beförderern von Botenposten), wenn dieselben sich unterwegs im Dienst 
befinden, sowie den Führern der zu Postzwecken dienenden Privat-Personensuhrwerke, zu 
übergeben. 
— Den Landbriefträgern dürfen auf ihren Bestellungsgängen zur Abgabe bei der 
Postanstalt ihres Amtsorts oder zur Bestellung unterwegs die nachbezeichneten Sendungen 
übergeben werden: 
gewöhnliche oder einzuschreibende: Briese, Postkarten, Briese mit 
Behändigungsschein, Drucksachen und Waarenproben, 
4.
	        

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