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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

law_collection

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
law_collection
Collection:
reussael
Publication year:
1852
1918
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1881
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881.
Volume count:
30
Publisher:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
reussael
Publication year:
1881
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 2.
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
5. Regierungs-Verordnung, Ausführungsbestimmungen zu dem letzten Absatze von §.11 des auf die Tagegelder, Nachtquartier- und Transportkosten der aus Staatsmitteln Besoldung oder Vergütung empfangenden Beamten und der Notare bei Dienstreisen bezüglichen Gesetzes vom 11. Dezember 1880 betreffend.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • 5. Regierungs-Verordnung, Ausführungsbestimmungen zu dem letzten Absatze von §.11 des auf die Tagegelder, Nachtquartier- und Transportkosten der aus Staatsmitteln Besoldung oder Vergütung empfangenden Beamten und der Notare bei Dienstreisen bezüglichen Gesetzes vom 11. Dezember 1880 betreffend. (5)
  • 6. Patent, die für das Jahr 1881 zu entrichtende Einkommensteuer betreffend. (6)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Sachregister.

Full text

Einem kostenpflichtigen Vetheiligten gegenüber sind aber Dienstreisen eines solchen 
Beamten, die er zu Fuß ausführt, insofern der auf der Dienstreise zu erreichende Be- 
stimmungsort mehr als 2 Kilometer vom Wohnsihe des betreffenden Veamten entfernt 
liegt, mit 5 Pfennigen für jedes angefangene Kilometer des Hin= und Rückweges zu 
Gunsten der Staatskasse zu berechnen. 
8. 2. 
Was Diäten und Nachtquartiergelder anlangt, so haben Kanzlei= und Bureau- 
diener auf solche überhaupt nur in dem Falle Anspruch, wenn die von ihnen unter- 
nommene Dienstreise in Begleilung eines vorgesetzten Beamten ausgeführt wurde. 
Ge richtsdiener und Gefangenenwärter, sowie die Hülfsbeamten dieser Kategorieen 
haben ebenso in dem vorgedachten Falle, außerdem aber nur dann auf Empfang von 
Diäten und Nachtquartiergeldern Auspruch, wenn die Dienstreise, auf welche sich die be- 
treffende zrer bezieht, 
u. zum Zwecke des Transportes von ihnen dazu landesbehördlich überwiesenen 
Porsenen, 
b. zuum Zwecke der von einer zuständigen Behörde angcordneten Durchsuchung, 
Beschlagnahme, Aufsuchung von Spuren eines Verbrechens oder Vergehens, 
vorläufigen Festnahme, Verhaftung oder der Vevachung eine# Gefangenen 
anßerhalb des gewöhnlichen hierzu bestimmten Gewahrsams 
unternommen worden war. 
In allen bezeichueten Fällen bemißt sich sodann der Anspruch auf Diäten und 
Nachtanartiergelder den Dieners, Gesangenenwärters oder der Hülfsbeamten dieser Kate- 
Vgorieen nach Maßgabe der in F. 1 unter VIII., sowie in S§. 2 und 5 des Gesetzes vom 
II. Dezember 1880 enthaltenen Vestimmungen. Die Vorschristen des §F. 8 desselben 
Gesetzes finden auf die Zehrungs- und Nachtauarlierkosten der gedachten Beamten nur 
dann Anwendung, wenn die betreffende Dienstreise in Begleitung eines vorgesehten er 
amten außerhalb des Fürstenthums ausgeführt ward, beziehungsweise in dem im 
dieser Verordnung gedachten Falle. 
Ein Auspruch auf irgend welche von Beamten der bezeichneten Kategorieen oder 
deren Vertretern für ihre Person zu beziehende Gebühr besteht neben dem Anspruche 
die gesehlichen Diäten und Nachtquartiergelder nicht. 
5. 3. 
Der Auspruch eines Gensdarmeb auf Gewährung von Tage- und Nachtquartier- 
geldern ist nur in den Fällen stakthaft, die sich im ersten Absatze von 8. 2 und unter 
lit. a in demselben Paragraphen bezeichnet finden, sowie in dem Falle der Vewachung 
eines Gefangenen außerhalb des gewöhnlichen Gewahrsams. 
Der Auspruch eine# Gensdarmes auf Tage- und Nachtgnarliergelder ist Wberdem 
aber von der Voraussehung abhängig, daß die Dienstreise, in Bezug auf welche . 
spruch erhoben wird, den Gensdarmes, und zwar länger als durch vier sich secgend 
Stunden, außerhalb seines Dienstbezirks geführt hat, und daß er sich dabei zugleich u 
einer Entfernung von nicht weniger als zwei Kilomelern von seinem Wohnsitze aufzuhalten 
genöthigt war.
	        

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