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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1881
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
30
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1881
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 3.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
7. Landesherrliche Verordnung, die Ausführung des Reichsgesetzes über Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 betreffend.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
B. Instruktion zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des Gesetzes betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • 7. Landesherrliche Verordnung, die Ausführung des Reichsgesetzes über Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 betreffend. (7)
  • Consignationsformulare.
  • A. Gesetz, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
  • B. Instruktion zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des Gesetzes betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Sachregister.

Full text

51 
diesen Anstalten direkt mittelst der Eisenbahn oder doch von der Abladestation 
aus mittelst Wagen zugeführt werden. 
Durch vorgängige Vereinbarung mit der Eisenbahnverwaltung oder durch unmittel- 
bare polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderem 
Rindvieh auf dem Transporte nicht staktfinden kann. 
Auch ist der Polizeibehörde des Schlachtortes zeitig von der Zuführung des der 
Austeckung. berrhechtigen Viehes Kenntniß zu geben. 
Abschlachten des der Ansleckung. verrächüigen Viehes muß unter polizeilicher 
Aufsicht Purgen 
ßmU durch die Vorschriften dieses Paragraphen den Polizeibehörden ertheilte Er- 
ächnue erstreckt sich nicht auf das an der Lungenseuche erkrankte oder der Seuche ver- 
dächtige Rindvieh. 
5. 87. 
Werden verdächtige Thiere in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb der ihnen 
angewiesenen Räumlichkeit, oder an Orten, zu welchen ihr Zutritt verboten ist, betroffen, 
so kann die Polizeibehörde die sofortige k2½ derselben anordnen (F. 25 des Gesetzes). 
Die an der Lungenseuche elranden hiere, deren Tödtung von der Poliz 
behörde angeordnet ist, sind unter polizeilicher Aufsicht im Bereiche des heen a 
oder in anderen geeigneten Gehösten des Seh denortes zu schlachten und abzuhäuten. 
Die Lungen der getödteten oder Schen lungenseuchekranken Thiere müssen be- 
hufs ihrer unschädlichen Beseitigung mindestens 1 m tief vergraben werden. Das Fleisch 
solcher Thiere darf vor völligem Erkallen aus dem betreffenden Gehöste nicht ausgcführt 
werden. 
Hänte lungenseuchekranker Thiere dürsen aus dem betreffenden Gehöfte oder dem 
Schlachthause (F. 86) nur in vollkommen getrockuctem Zustande ausgeführt werden, so- 
fern nicht die direkte Ablieferung derselben an eine Gerberci erfolgt. 
. 90. 
Die Desinfektion der Stallungen und Räumlichkeiten, in welchen Jungenfece. 4u 
kranke Thiere gestanden haben, der Krippen, Raufen und Stallgeräthschaften, muß nach « 
Anordnung desbcmntctenchtckakztesnndnntkkpolizeilicherUrbmoachnngerfolgen 
denevatnsktcnSenchenflallendksGkhoflesmnßditDesinfcllionlchonvok 
Aufhebung der Schutzmaßregeln vorgenommen werden. 
Abfuhr und Unterpflügung des Düngers der an der Lungenfeuche erkrankten 
oder von 2% verdächtigen Thiere sind fremde Rindviehgespaune nicht zu benntzen. 
Die Polizeibehörde hat den Besiter anzuhalten, die erforderlichen Desinfektions- 
arbeiten ee Verzug ansführen zu lassen. 
z die ersolgte Ausführung. der Desinfektion hat der beamtete Thierarzt der 
Fenhnbe. eine Bescheinigung einzureichen. 
Die Seuche gilt als erloschen und die angeorbneten Schutzmaßregeln sind von der frchten 
Polizeibehörde aufzuheben: mahregeln. 
*i17
	        

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