Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1881
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
30
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1881
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 3.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
7. Landesherrliche Verordnung, die Ausführung des Reichsgesetzes über Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 betreffend.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
B. Instruktion zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des Gesetzes betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • 7. Landesherrliche Verordnung, die Ausführung des Reichsgesetzes über Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 betreffend. (7)
  • Consignationsformulare.
  • A. Gesetz, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
  • B. Instruktion zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des Gesetzes betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Sachregister.

Full text

54 
9. 
Die geimpften Schafe sind sulal 5 voieilichen Schutzmaßregeln den pocken- 
kranken gleich zu behandeln (F. 48 des Ohte 
8. 1 
Die —N“e angrordnte Impfung Aln in allen Fällen unter Aussicht des be- 
amteten Thierarztes erfo sofern sie nicht von ihm selbst ausgeführt wird (. 23 d 
Gesetzes). Die W*“ hat im ersteren Falle den beamteten Thierarzt zu. *m 
tragen, die geimpften Schafe in der Zeit vom 9. bis 12. Tage nach der Impfung zu 
untersuchen und, soweit erforderlich, die a#irie Nachimpfung derselben anzuordnen. 
9. 
Außer in dem Falle polizeilicher Wn (5§. 98 und 99) darf eine Pocken- 
impfung der Schafe nicht vorgenommen werden (§. 49 des Gesebes). 
Im Falle des §. 99, wenn die Seuche im Orte selbst oder in dessen Umgegend 
eine größere Verbreilung gewinnt, oder wenn die Impfung der bedrohten Herden ange- 
ordnet ist, sind an Stelle der in den §5§. 94 bis 98 dieser Instruktion bezeichneten Schut- 
maßregeln für den oder die von der Seuche befallenen Orte und deren Feldmarken nach- 
folgende Iert rabeschränkungen anzuordnen: 
. die Ausführung von Schafen, von Schafdünger und von Rauhsutter oder 
Stroh, welches nach dem Orte seiner Lagerung als Träger des Ansleckungs- 
stoffes anzusehen ist, darf nicht stattfinden; 
die Ein= oder Durchführung von Schafen darf nur mit Erlaubniß der 
Polizeibehörde unter Beobachtung der von derselben vorzuschreibenden Schutz- 
maßregeln erfolgen; 
. Wolle darf nur mit Erlaubniß der Polizeibehörde und nur dann ausgeführt 
werden, wenn sie in sesten Säcken verpackt ist; 
Häute von gefallenen oder getödtelen pockenkranken Schafen dürfen nur in 
vollkommen getrocknetem Zustande ausgeführt werden, sofern nicht die direkte 
Ablieferung derselben an eine Gerberei erfolgt; 
der Weidegang der Schafe innerhalb der Feldmark ist zwar zu gestaiten, 
jedoch hat die Polizeibehörde rücksichtlich desselben diejenigen Einschränkungen 
anzuordnen, welche erforderlich sind, um eine Uebertragung der Seuche in 
die seuchefreien Viehstände der benachbarten Ortschaften zu verhindern. 
Bei Seuchenausbrüchen in großen Ortschaften können die Vorschriften dieses Para- 
graphen auf einzelne Theile des Orts oder der Feldmark beschränkt werden (F. 22 de 
Gesetzes). 
104. 
Wird die Seuche bei Creithere oder bei Thieren, welche sich auf dem Trans- 
porte befinden, festgestellt, so hat die Polizeibehörde das Weitertreiben zu verbieten und 
die Absperrung der Thiere anzuordnen. 
eim Transport auf Eisenbahnen kann die Weiterbeförderung bis zu dem 
gestatiet werden, an welchem die Thiere durchseuchen oder abgeschlachtet werden *
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment