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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1881
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
30
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1881
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 3.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
7. Landesherrliche Verordnung, die Ausführung des Reichsgesetzes über Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 betreffend.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
B. Instruktion zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des Gesetzes betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • 7. Landesherrliche Verordnung, die Ausführung des Reichsgesetzes über Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 betreffend. (7)
  • Consignationsformulare.
  • A. Gesetz, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
  • B. Instruktion zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des Gesetzes betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Sachregister.

Full text

55 
jedoch ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderen Schafen ausge- 
schlossen wird. 
H. 105. 
In allen Fällen eines Seuchenausbruchs hat die Polizeibehörde den Vesitzer der 
von der Pockenseuche befallenen Schafe, oder dessen Vertreter anzuhalten, von der erfolgten 
Abtheilung der Pocken eine Anzeige zu machen. Auf diese Anzeige hat die Polizeibehörde 
ohne Verzug giu- asich der Schafe durch den beamteten Thierarzt anzuordnen 
(vergl. auch F. 1 
Nach Abheilung der Pocken un 260ct Polizeibehörde die Ausführung der den Ab- 
r unterworfenen Schafe zum Zwecke sofortiger Abschlachtung gestatten: 
ach benachbarten Ortschaften; 
# a•h in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen behufs der Weiterbeförderung 
nach solchen Schlachtviehhöfen oder öffentlichen Schlachthäusern, welche unter 
geregelter veterinärpoligeilicher Aussicht stehen, vorausgesetzt, daß die Thiere 
diesen Anstalten direkt miltelst der Eisenbahn oder doch von der Abladestation 
aus mittelst Wagen zugeführt werden. 
Durch vorgängige Vereinbarung mit der Eisenbahnverwaltung oder durch unmittel- 
bare polizeiliche Vegleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderen 
Schafen auf dem Transporte nicht stattfinden kann. 
uch ist der Polizeibehörde des Schlachkortes zeitig von der Zuführung der Schafe 
Kenntnih geben. 
6 Abschlachten der Schafe muß u polizeilicher Aussicht erfolgen. 
Die Dezinfektion der Stallungen 4 Näumlichkiten, in welchen pockenkranke e. Deoinsek. 
oder geimpfte Schafe gestanden haben, puub nach Angabe des beamteten Thierarztes und f#on. 
unter vollzeilcher Ueberwachung erfolge 
Der Besitzer der Stallung — dessen Vertreter ist anzuhalten, die erforderlichen 
Dinselliongarbeiten ohne Verzug ausführen zu lassen 
eber die erfolgte Ausführung der Deoinfektion hat der beamtete Thierarzt der 
Polizeibehörde eine Bescheinigung einzureichen. 
’mv* Die Seuche gilt als erloschen zund die angeordneten Schuhmaßregeln sind auf-a. stt 
ium nach der Erklärung de beamteten Thierarztes die Pocken bei den min 
Schasemt Vänzlich abgeheilt sind, #n 
wenn nach der Abheilung 7*t Pocken noch ein Zeitraum von 60 Tagen 
verflossen ist. 
8. 109. 
Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln hat die Polizeibehörde das Erlöschen der 
Seuche durch amtliche Publilation in gleicher Weise wie den Ausbruch der Seuche (8. 93) 
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Dem Führer einer nach F. 104 abgesperrten Treibherde ist auf seinen Antrag
	        

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