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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1881
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
30
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1881
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 3.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
7. Landesherrliche Verordnung, die Ausführung des Reichsgesetzes über Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 betreffend.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
B. Instruktion zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des Gesetzes betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • 7. Landesherrliche Verordnung, die Ausführung des Reichsgesetzes über Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 betreffend. (7)
  • Consignationsformulare.
  • A. Gesetz, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
  • B. Instruktion zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des Gesetzes betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Sachregister.

Full text

59 
meinschaftlichen Weideflächen für das gesunde und für das kranke Vieh die Hükungsgrenzen 
regulirt werden. 
s da Beendigung des Heilverfahrens dũrfen räudekranke Pferde nur innerhalb der 
deldmark zur Arbeit verwendet, aber nicht mit gesunden Pferden zusammengespannt oder 
in unmiktelbare Berührung gebracht werden. 
eschirre, Decken und Putzzeuge, welche bei kranken Pferden benutzt wurden, 
dürfen vn erfolgter Desinfektion zum Gebrauche gesunder Pferde nicht verwendet werden. 
au Wechsel des Standortes (Gehöftes) der räudekranken Pferde oder der zu 
einer x..2 Herde gehörigen Schafe darf obne Erlaubniß der Polizeibebörde nin 
stattfiuden. Diese Erlaubniß ist nur dann zu ertheilen, wenn mit dem Wechsel d 
Standorts die Gefahr einer Seuchenverschleppung nicht verbunden ist. 
. 126. 
Die Polizeibehörde kann die Ausführung der zu einer räudekranken Herde gehörigen 
Schafe zu Zwecke sofortiger Abschlachtung Cestatten. 
benachbarten Ortschaften:; 
1. nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen behufs der Weiterbeförderung 
nach solchen Schlachtviehhösen oder öffentlichen Schlachthäusern, welche unter 
geregelter veterinärpolizeilicher Aufsicht stehen, vorausgesetzt, daß die Thiere 
diesen Anstalten direkt mittelst der Eisenbahn oder doch von der Abladestation 
aus mittelst Wagen zugeführt werden. 
Durch vorgängige Vereinbarung mit der Eisenbahnverwaltung oder durch unmittel- 
bare polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu kragen, daß eine Berührung mit anderen 
Schafen auf dem Transporte nicht statifinden kann. 
Auch ie, der Polizeibehörde des Schlachtortes zeitig von der Zuführung der Schafe 
lemut gebe 
* oschlachten der Schafe muß unter polizeilicher Aussicht erfolgen. 
12 
Wird die Seuche bei Pferden ober bei Schafherden, welche sich auf dem Trans- 
porte oder im Gaslställen befinden, festgestellt, so hat die Polizeibehörde die Absperrung 
derselben bis zur Beendigung des Heilverfahrens anzuordnen, sofern nicht der Besier 
das Schlachten der Thiere vorzieht. 
Nach Beendigung. des Heilverfahrens dürfen die Thiere mit Gnehwigung der 
Polizeibehörde in andere Stallungen oder Gehöfte gebracht werden. Wen "1 zu diesem 
Zwecke die Ueberführung der Thiere in einen anderen Polizeibezirk srufinre, so ist die 
betreffende Polizeibehörde von der Sachlage in Keuntniß zu setzen. 
Auf den Antrag des Besitzers oder seines Verkreters kaun die Yolizeibehörde ge- 
statten, daß die auf dem Transporte oder in Gastslällen betroffenen räudekranken Pferde 
oder Schafherden zum Zwecke der Heilung oder der Abschlachtung nach ihrem bieherißen 
oder einem anderen Standorte gebracht werden, falls die Gesahr einer Seuchenverschlep- 
pung bei dem Transporte durch greeiguete Mahreveln beseitigt wird. 
Wolle von räudekranken Schafen r47 vrbr„ der Dauer der Schuhwahregeln 
nur in festen Säcken verpackt aus dem Seuchengehöfte ausgeführt werden.
	        

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