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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1881
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
30
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1881
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 6.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
12. Regierungs-Verordnung, Abänderung einiger Bestimmungen der zur Ausführung des Landesgesetzes vom 2. Juli 1879 über die Zwangsvollstreckung wegen gewisser Geld- und Naturalleistungen im Verwaltungswege erlassenen Verordnung vom 28. Juli 1879 betreffend.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • 12. Regierungs-Verordnung, Abänderung einiger Bestimmungen der zur Ausführung des Landesgesetzes vom 2. Juli 1879 über die Zwangsvollstreckung wegen gewisser Geld- und Naturalleistungen im Verwaltungswege erlassenen Verordnung vom 28. Juli 1879 betreffend. (12)
  • 13. Regierungs-Bekanntmachung, Bestimmungen zu erleichterter Handhabung des Wechselstempelgesetzes vom 10. Juni 1869 im steuerlichen Interesse betreffend. (13)
  • 14. Nachtrags-Verordnung zu der Regierungs-Verordnung vom 2. September 1879, die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der Gerichtsvollzieher betreffend. (14)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Sachregister.

Full text

92 
vollzieher, so hat die —“JJ dafern sie eine staatliche ist, die Obliegenheit, 
die in 8. begzeichnete Gebühr für Ausfertigung der schriftlichen Mahnung zu 
berechnen und auf derselben als einen an die Kasse der betreffenden Behörde zu erlegen- 
den dara bemerklich zu machen. 
Behändigungsbeamte bat die bezügliche solchensalls für die betreffende Kasse 
zu aes Gebühr für diese einzuheben und im Zahlungsfalle an dieselbe abzuliefern. 
Postboten trifft diese Verpflichlung natürlich nicht. 
. 3. 
Betrifft die schriftliche Mahnung rücständige Leistungen der in F. 1 des Gesetzes 
vom 2. Juli 1879 unler Ziffer 5 bezeichneten Art, ferner solche Sporteln der Gerichte, 
welche durch Ausübung der streitigen Gerichtsbarkeit zur Entstehung gekommen sind, oder 
die Sporteln anderer Behörden des Landes, — soweit dieselben nicht in Baupolizeisachen, 
einem Ablösungs= und Enteignungsverfahren, endlich für Arbeiten des vandesgeometers 
oder Katasterbureaus erwachsen sind —, so ist der Gerichtsvollzieher, welcher die schrift- 
liche Mahnung an einen Schuldner behändigt, dessen Wohnsitz oder Aufenthalt sich nicht 
am Orte des dienstlichen Wohnsites des betreffenden Gerichksvollziehers befindet, nicht 
besugt, für den Weg, welchen er zur Erreichung des Schuldnero zurückzulegen hat, diesem 
oder der Staatekasse Reisekosten irgend welcher Art in Ansah zu bringen. 
Bezieht sich die schristliche Mahnung aber auf rückständige Leistungen der in §. 1 
des Landesgesetzes vom 2. Juli 1879 unter Ziffer 1, 3, 4 und 6 bezeichneten Art, ferner 
auf Gerichtskosten, welche durch Ausübung der freiwilligen Gerichtobarlkeit entstanden sind, 
oder solche Sporteln anderer Staakobehörden, wie sie in vorstehendem §. 3 unler den dort her- 
vorgehobenen a#lonahmeen sin ausgeführt finden, so hat, wenn der betreffende Schuldner 
mehr als 2 Kilometer von dem dienstlichen Wobnsie des die Behändigung der schriftlichen 
Mahnung urglinmee Gerichtsvollziehers entfernt wohnt, dieser neben der Mahngebühr 
auch Reisekosten, jedoch nur nach dem Maßslabe von 5 Pfennigen für jedes angefangene 
oder vollendete Kilometer des von dem dienstlichen Wohnsitze des Gerichksvollziehers nach 
dem Aufenthaltsorte des Schuldners zurückgelegten und von da heimwärts ausgeführten 
eges und auch diese nur dann zu berechnen, wenn der einzumahnende Rücksland den 
Betrag von 8 Mark übersteigt. 
Jeder Behaͤndigungsbeamte, der eine erechnete Mahngebühr vereinnahmt, und 
jeder Gerichtövollzieher in Sonderheit, der eine elwa neben dieser zum Ansatze kommende 
Wegegebühr erhebt, ist verpflichtet, über den Empfang der dabei deutlich nach Art und 
Velrag zu bezeichnenden Gebühr dem zahlenden Schuldner einc auf die schriftliche Mah- 
nung beziehentlich auf deren Rückseite zu seende Quittung zu ertheilen. 
Insoweit die in den 55. 1 bis mil 5 vorstehends enthallenen Bestimmungen von 
den in S§. 2 und 8 der Regierungs Verordnung vom 28. Juli 1879 erlassenen Vor- 
schriften abweichen und beziehungsweise in Rücksicht auf bestimmte Vollstreckungobehörden 
(vergl. §. 2) etwas Anderes an deren Stelle setzen, treten die lehtgedachten Vorschriften 
mit Publikation der gegenwärtigen Verordnung außer Wirksamkeit.
	        

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