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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1882
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
31
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1882
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 5.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
17. Regierungs-Bekanntmachung, die Dienstanweisung für die Fürstliche Gendarmerie sowie für den mit deren Führung beauftragten Wachtmeister betreffend.
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Dienstanweisung für die Fürstliche Gendarmerie.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • 16. Regierungs-Verordnung, die dienstlichen Verhältnisse der Gendarmerie betreffend. (16)
  • 17. Regierungs-Bekanntmachung, die Dienstanweisung für die Fürstliche Gendarmerie sowie für den mit deren Führung beauftragten Wachtmeister betreffend. (17)
  • Dienstanweisung für die Fürstliche Gendarmerie.
  • Dienstanweisung für den mit Führung der Fürstlichen Gendarmerie beauftragten Wachtmeister.
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Sachregister.

Full text

Verhalten, 5% 
Gend 
im renn 
uoudnierdl 
Pllicht steter 
Ausundckher 
wahrung 
Verhaliniß 
Behörden. 
42 
8.2 
Im Dienste sowohl als außerhalb esselben hat sich der Gendarm eines ehrenhaften 
christlichen Lebenswandels zu befleißigen, gegen Jedermann, vorzüglich aber gegen im 
öffentlichen Dienste angestellte Personen, wenn sie ihm auch nicht unmittelbar vorgesett 
sind, ein bescheidenes Venehmen zu beobachten und sich selbst das Ansehen zu sichern, 
welches nicht allein seine äußere Ehre begründet, sondern auch die Hauptbedingung seiner 
dienstlichen Wirksamkeit ist. 
Die Gendarmen sollen unter einander und ebenso mit der Gendarmerie der Nachbar- 
staaten ein gutes kameradschaftliches Verhältniß unterhalten. 
Strengste Bewahrung des Dienstgeheimnisses d. h. der Verschwiegenheit über 
alle auf dienstlichem Wege zu seiner Kenntniß gekommenen Vorgänge und Mittheilungen 
gegenüber Unberufenen ist eine der Hauptpflichten des Gendarmen. 
er Dienst des Gendarmen muß mit Pflichttreue und Unparteilichkeit sowie mit 
Klugheit und Umsicht, zugleich aber ohne Rücksicht auf Nachtheile und Gefahren, welche 
mit der Ausübung desselben für den Diensiihuenden verbunden sein können, erküllt 
werden. Bei Ausübung seiner Dienslpflichten, insbesondere des Schubes gegen gefährliche 
Angriffe auf Personen und Eigenthum hat der Gendarm keine persönliche Gefahr zu 
schenen und auf das Stirengste sich darüber auszuweisen, daß er Alles aufgeboten habe, 
um den möglichsten Schutz zu leisten. 
. 3. 
Im kußeren Auftreten muß der Gendarm Alles vermeiden, was den Anstand 
und die gute Sitte verleht oder den Respekt beeinträchtigt. Er darf niemals anders als 
in reinlichem ordonnanzmäßigem Anzuge und mit der ihm anvertrauten Waffe öffentlich 
erscheinen. 
l. Der Antheilnahme an Tanz= und Spiel-Vergnügungen sowie des Tabakrauchens 
hat er sich überall da, wo es sich nicht mit Ort, Zeit und amtlicher Stellung verträgt, 
zu - hanz besonders aber sich vor Truulenheit und Schuldenmachen zu hülen. 
ei Strafe sofortiger Entlassung darf er ohne ausdrückliche Erlaubniß seiner An- 
Wss bei seinen Dienstverrichtungen oder in Bezug auf solche kein Geschenk, 
es bestehe in Geld, Kleidungsstücken, Lebensmitteln oder anderen Gegenständen, noch eine 
unentgeltliche Leistung oder Gesälligkeit, für welche sonst Bezahlung üblich isi, annehmen. 
ersprechungen von Vortbeilen gedachter Art hat der Gendarm ganz ebenso wie 
Geschenke anzusehen und gleich diesen entschieden zurückzuweisen. 
4 
Der unmiktelbare Vorgesetzte des Gendarmen ist der Wachtmeister bez. dessen 
Stellvertreter. Fürstliches Landrathsamt ist die ihm zunächst vorgesetzte Dienstbehörde. 
Oberste Dienst- und Aufsichtobehörde für die Gendarmerie ist die Fürstliche vandesregierung. 
Die Besehle dieser ihm vorgesehten Behörden sowie des Wachtmeisters hat er auf 
Miedan Gewissenhafteste und Nechtzeitigste zu vollziehen, allgemeine mwessungen der Fürst- 
lichen kandeurpgienung oleich der Dienstanweisung genau zu befolgen 
ftc Gendarm ist zugleich Hülfsbeamter der Schattenwülti und in dieser 
Cigenschafe voergstichtt den aus Anlaß ihrer Amtsverrichtungen ertheilten Anordnungen 
des Staaksamwalteo beim Fürstlichen Landgerichte und der jenem vorgesehtten Beamten
	        

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