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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1882
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
31
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1882
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
20. Regierungs-Bekanntmachung, Bestimmungen zur Erläuterung der Verordnung des Bundesraths vom 16. Juni 1882 über die Einrichtung von Strafregistern und die wechselseitige Mittheilung der Strafurtheile und bezügliche Anweisungen betreffend.
Volume count:
20
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • 19. Regierungs-Verordnung, die Aufhebung von §. 21 der Regierungs-Verordnung vom 5. September 1879 betreffend. (19)
  • 20. Regierungs-Bekanntmachung, Bestimmungen zur Erläuterung der Verordnung des Bundesraths vom 16. Juni 1882 über die Einrichtung von Strafregistern und die wechselseitige Mittheilung der Strafurtheile und bezügliche Anweisungen betreffend. (20)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Sachregister.

Full text

72 
A. 
die nachsiehenden im Einverständnisse mit den übrigen an der Thüringer Oberlandes- 
gerichtegemeinschaft betheiligten hohen Siaatsregierungen beschlossenen Vorschriften, welche 
durch entsprechenden Erlaß von deren Seite gleichmäßig für die bezüglichen ordentlichen 
Justizbehörden vr berlondesgerchisbeguls in Geltung treten werden, zur Nachachtung 
Seiten der betreffenden IJustizbehörden des Fürstenthums hiermit bekannt gemacht: 
I. Allgemeine Vestimmungen. 
1. Nach den bestehenden Einrichtungen fehlt es für die Bestrafungen der Per- 
sonen, welche ihren Aufenthaltsort wechseln, an einer Sammelstelle und es wird daher, 
wenn die Vorslrasen einer Person festgestellt werden müssen, nicht selten nöthig, Auskunft 
von verschiedenen Behörden einzuholen. Die Verordnung des Bundesraths beabsichtigt, 
e solche Sammelstelle bei der Behörde des Geburtsorts zu schaffen, weil nur der Ge- 
huchzort unveränderlich bleibt, während der Wohnort und der Aufenthaltsort dem Wechsel 
unterliegen. 
Um diesen an sich einfachen Gedanken nutzbar zu machen, ist es erforderlich, den 
Geburtsort mit Sicherheit zu ermilteln. Denn giebt der Verurthrilte seinen Geburtsort 
falsch an und bleiben seine # ungeprüft, so wird im Falle späterer st die 
Behörde des wahren Geburtsortes der Wahrheit zuwider ein Negativaltest ausstelle 
Mit Nücksicht gierauf l für die Zukunft in Aussicht genommen, die ngaben 
der Verurtheilten durch die Strafregisterbehörde auf Grund der Geburtsregister prüfen 
und die Strafvermerke nur dann in das Strafregister aufnehmen zu lassen, wenn jene 
Angaben für richtig befunden sind. 
Eine solche Prüfung ist aber auf viele Jahre hinaus nicht ohne große Weite- 
rungen ausführbar, und es bleiben deshalb zur Zeit die Anordnungen darüber, in welcher 
Weise I#„ später zu erfolgen haben wird, noch vorbehalten. 
Die Feststellung der persönlichen Verhältnisse des BVeschuldigten, namentlich die 
crmitrn seines Geburtstages und Geburtsortes, gewinnt bei der neuen Einrichtung 
eine erhöhte Vedeutung. Die betheiligten Behörden müssen daher darauf bedacht sein, 
schon bei dem Beginn des Strafverfahrens und jedenfalls bei der ersten Vernehmung des 
Veschuldigten vollständige und sichere Angaben hierüber zu gewinnen und die eingezogenen 
Nachrichten, soweit nöthig, im weiteren Laufe des Verfahrens zu prüfen, zu berichtigen 
und zu ergänzen 
3. Haneet es sich um eine Zuwiderhandlung, bezüglich welcher im Falle der Ver- 
urtheilung eine Strafnachricht zu ertheilen ist (§. 2), so muß, sobald ols thunlich, von 
der Staatsanwaltschaft oder * Gericht die Registerbehörde des Geburksortes um Aus- 
kunft ersucht wrden (F. 17). Da auch bei sorgfältiger Beachtung der im §. er 
Verordnung ertheilten Vorschriften die Strafregister vorläufig noch unvollständig bleiben 
werden, so wird bis auf Weiteres ein gleiches Ersuchen an die Registerbehörde des frühe- 
ren oder des letzten Aufenkhaltsorts zu richten sein, falls dieser Autenthaltsort in Deutsch- 
land belegen ist.
	        

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