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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1883
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
32
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1883
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 4.
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
8. Regierungs-Verordnung, Ausführungsbestimmungen zu dem eine Abänderung von §. 53 des Gesetzes vom 8. August 1870 über die Einkommensteuer enthaltenden Gesetze vom 22. Dezember 1882 betreffend.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • 8. Regierungs-Verordnung, Ausführungsbestimmungen zu dem eine Abänderung von §. 53 des Gesetzes vom 8. August 1870 über die Einkommensteuer enthaltenden Gesetze vom 22. Dezember 1882 betreffend. (8)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Sachregister.

Full text

21 
Der aus dem Lohne getretene Arbeitnehmer ist dabei nach Familien- und Vor- zirls · Stener · 
namen, Wohnort und Wohnnng ebenso genau zu bezeichnen, als der Tag seines Aus- ghnn 
tritts ½ 7 koohwerhältniue 
Nachricht kann vom Arbeitgeber auch in der Weise gegeben werden, daß in ken. 
dem aurel Binchh (§. 1) die Namen der abgehenden Arbeiter mit rother oder der enzer- 
blauer Tinte durchstrichen, unter die gestrichenen Namen die Tage des Abgangs der be- ween Ver ¾ 
treffenden Arbeitnehmer unter Beifügung der Namens-- oder Firmazeichnung des Arbeit- tn E 
gebers in gleicher farbiger Schrift deutlich bemerkt werden und das zit, diesen Notizen 
versehene Arbeiter-Verzeichniß an die Bezirks-Steuereinnahme vorgelegt wird. 
n Bezug auf die von dem also abgemeldeten Arbeilnehmer zu antrcchtenden Ein- 
kommenstenerbeträte, welche ersl später, als zu dem in der gedachten schriftlichen Anzeige 
bemerkten Tage des Austritteo des Arbeilnehmers aus dem angemeldet gewesenen Lohn- 
verhältnisse, föllig werden, hat der Bezirks-Steuereinnehmer die selbstschuldnerische Ver- 
haftung des betreffenden Arbeitgebers für den abgemeldeten Arbeiter als nicht weiter 
wirksam anzusehen. 
. 5. 
Diejenigen Gewerbogehülsen, Gesellen, Fabrikarbeiter u. s. w., die den von ihnen Einene Jahl. 
zu erlegenden terminlichen Einkommensteuerbetrag selbst abführen, was ihnen nach wie ung uermin- 
vor völlig freisteht, haben die Zahlung an den Steuereinnehmer desjenigen Ortet#o — 
zu bewirken, durch dessen Gemeindevorstand ihnen der Steuerzettel zugestellt worden ist, beträge du durch 
zund sich auf diesen die Quittung des Steuereinnehmers über den gezahlten Betrag geben nehmer ½½ 
zu lassen. das dabei und 
Durch Vorlegung gedachter Quiktung au den Arbeitgeber, wenn sie zu der Zeit hachP 5 
der dem berichtigten Einkommensteuertermine nächstlfolgenden Lohnzahlung erfolgt, ver= obachtende. 
meiden die Arbeitnehmer den außerdem zu gewärtigenden Abzug des betreffenden Steuer- 
betrages vom Lohne. 
S. 6 
Einkommensteuerbelräge, welche für Arbeitnehmer von deren Arbeilgeber bezahlt Vezeichnaug 
werden, sind, insoweit die Gewerbsniederlassung deo letzteren sich innerhalb des Flurbezirkes hoerbitu un 
reiz oder Zeulenroda oder Burgk befindet, an den bezüglichen Bezirks. Steuereinnehmer welche die 
der zugleich je für den genannten Flurbezirk Orts. Steuereinnehmer ist), — wenn sich die au t 
Gewerbanlage des betreffenden Arbestgebers aber in einem anderen Flurbezirke des Fürsten- Frter von 
thums befindet, für die ebendaselbst wohnhaften und eingeschäzten Arbeilnehmer an den dr Pnrheipeten bern 
zuständigen Orts- Steuereinnehmer, — für die anderwärts im Steuerbezirke wohnhaften Abeiter Eubihren 
an den betreffenden Bezirks-Steuereinnehmer abzuführen, der für diese Fälle die Steuer- rrann 
gelnen 
einnehmer der Wohnorte der bezüglichen Arbeitnehmer vertritt. t *5 
olgen ha 
Arbeitgeber, welche für von ihnen rũcksichtlich der Einkommensteuerpflicht zu ver · Lersohren der 
tretende Gewerbsgehülfen, Fabrikarbeiter u. s. w. die Zahlung eines lermiylichen lmmbrs 
mensteuerbetrags bewirken, haben, wenn sie es nicht vorziehen, die Steuerzettel der be- keermmnt 0 
treffenden Arbeiter ginguheben und mit diesen den terminlichen Steuerbetrag an die Steuer- te#. 
Hebestellen (s. . 6) zu behändigen, ein Verzeichniß derjenigen Arbeitnehmer, für welche neMeteige 
sie die terminliche Stener erlegen, unter deutlicher Aufführung der Namen, Wohnorte und nehmer. 
5“
	        

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