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Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

law_collection

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
law_collection
Collection:
reussael
Publication year:
1852
1918
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1883
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883.
Volume count:
32
Publisher:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
reussael
Publication year:
1883
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 11.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
24. Regierungs-Verordnung, die Bestrafung behördlich nicht erlaubter Hauskollekten betreffend.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abteilung. Das Deutsche Reich.
  • II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
  • Herzogtum Anhalt.
  • Großherzogtum Baden.
  • Königreich Bayern.
  • Herzogtum Braunschweig.
  • Freie Hansestadt Bremen.
  • Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Großherzogtum Hessen.
  • Fürstentum Lippe.
  • Freie und Hansestadt Lübeck.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Königreich Preußen.
  • Fürstentum Reuß ä. L.
  • Fürstentum Reuß j. L.
  • Königreich Sachsen.
  • Herzogtum Sachsen-Altenburg.
  • Herzogtümer Sachsen-Coburg und Gotha.
  • Herzogtum Sachsen-Meiningen.
  • Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Fürstentum Schaumburg-Lippe.
  • Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
  • Fürstentümer Waldeck und Pyrmont.
  • Königreich Württemberg.
  • III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
  • Nachträge.
  • Index
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

246 Hamburg. 
erhalten hat oder bei gleicher Stimmenzahl in der Reihenfolge voran- 
steht. Hierbei kommt derjenige nicht in Betracht, den seit der Wahl einer 
der Fälle des Artikels 32 der Verfassung betroffen hat. Sind auf der Liste 
weitere als die von vornherein gewählten Personen nicht vorhanden, 
so wird der frei gewordene Sitz zusammen mit den auf die übrigen Listen 
entfallenen Sitzen auf diese Listen von neuem verteilt. 
Haben bei einer nach den Grundsätzen der Verhältniswahl vorge- 
nommenen Wahl Personen gewählt, welche zu wählen nicht berechtigt 
waren, oder sind Personen, welche zu wählen berechtigt waren, zur 
Wahl nicht zugelassen, so wird die Wahl insoweit wiederholt, als ihr 
Ergebnis durch die Beteiligung oder Ausschließung jener Personen 
beeinflußt sein kann. Die eingereichten Vorschlagslisten behalten mit 
der Maßgabe ihre Bedeutung, daß diejenigen Personen, deren Wahl 
nicht beanstandet ist, auf den Listen gestrichen werden. 
V. Schluß= und Übergangsbestimmungen. 
41. Dieses Gesetz findet zuerst bei der im Jahre 1907 stattfinden- 
den teilweisen Erneuerung der Bürgerschaft Anwendung, jedoch mit 
der Maßgabe, daß 
1. an Stelle der im Jahre 1907 ausscheidenden 39 Abgeordneten, 
welche im Stadtgebiet gewählt sind, im ersten städtischen Wahl- 
bezirk 38 Abgeordnete in der Weise gewählt werden, daß bei 
der Verteilung von 25 Sitzen nur die Stimmen der Wähler 
der ersten Gruppe, bei der Verteilung von 13 Sitzen nur die 
Stimmen der Wähler der zweiten Gruppe berücksichtigt werden, 
und daß weiter diejenigen beiden Abgeordneten, welche die ge- 
ringste Stimmenzahl erhalten haben oder bei gleicher Stimmen- 
zahl durch das von dem Vorsitzenden der Zentralwahlkommission 
zu ziehende Los bestimmt werden, nach Ablauf von drei Jahren 
aus der Bürgerschaft ausscheiden, unbeschadet des Wiederein- 
tritts in die Bürgerschaft für den Fall, daß später andere, der- 
selben Liste wie die Ausgeschiedenen angehörige Mitglieder der 
Bürgerschaft aus dieser ausscheiden; 
.an Stelle der im Jahre 1907 ausscheidenden 6 Abgeordneten, 
welche im Landgebiet gewählt sind, 7 Abgeordnete, und zwar 
je einer in jedem der bisherigen 7 ländlichen Wahlkreise, gewählt 
werden, daß aber von diesen Abgeordneten diejenigen, welche 
in den Landherrenschaften der Geestlande und der Marschlande 
gewählt sind, nach drei Jahren aus der Bürgerschaft ausscheiden. 
*l 42. Scheidet ein Mitglied der Bürgerschaft, welches vor Geltung 
dieses Gesetzes erwählt ist, vor Ablauf der Zeit, für welche es gewählt 
ist, aus der Bürgerschaft aus, so wird an seiner Stelle ein anderes Mit- 
glied nach den bisherigen Vorschriften gewählt. 
# 
Anlage Aug: Verzeichnis der Gerichte und Behörden, deren gegen- 
wärtige und frühere Mitglieder in der dritten Kategorie wählen. 
  
1) Die Anlagen A-C#(Ees. Samml. 45—438) hier nicht mit abgedruckt.
	        

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