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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1884
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
33
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1884
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 14.
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
38. Regierungs-Verordnung, das Verfahren zur Verhütung der Verbreitung ansteckender Krankheiten in Lehr- und Kinderbewahranstalten sowie in Kindergärten betreffend.
Volume count:
38
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • 37. Regierungs-Verordnung, die Anzeigepflicht rücksichtlich gewisser ansteckender Krankheiten betreffend. (37)
  • 38. Regierungs-Verordnung, das Verfahren zur Verhütung der Verbreitung ansteckender Krankheiten in Lehr- und Kinderbewahranstalten sowie in Kindergärten betreffend. (38)
  • Stück No. 15. (15)
  • Sachregister.

Full text

137 
8. 3. 
War durch die polizeiliche Meldekarte die Erkrankung eines Schülers oder über- 
haupt eines Kindes unter 14 Jahren am 
Unterleibstyphus 
angezeigt, so braucht bie auf abweichende Anordnung des Bezirkephysikus, welche dieser 
aus Anlaß der ihm vom Schulleiter zugehenden Meldekarte gegebenen Falls zu ertheilen 
hat, weder eine Zurückweisung der Geschwister des erkrankten Kindes von der Schule 
noch diejenige der mit demselben in der gleichen Familie oder dem gleichen Hause befind- 
lichen, die betreffende Schule besuchenden Personen slaltzufinden. 
4 
Enthalt die Meldekarte des Gemeindevorstandes die Anzeige von der Erkrankung 
eines schulpflichtigen oder überhaupt eines im Aller unter 14 Jahren stehenden Kindes an 
dem Scharlachfieber oder 
Dipyhterie, 
so sind die die Schule besuchenden Geschwister desselben alsbald aus dieser zu weisen und 
durch 4 Wochen von da ab von der Schule entfernt zu halten, es sei denn, daß der an 
der Dihhterie erkrankte Schüler selbst vor Ablauf dieser Zeit mit einem ärztlichen Zeug- 
nisse über seine vollständige Heilung von dieser Krankheit und die Ungefährlichkeil seines 
Wiedererscheinens in der Schule zur Wiederaufnahme des Besuchs derfelben zugclassen ist. 
Die nur in demselben Hause mit dem an dem Scharlachfieber oder der Diyhterie 
erkrankten Kinde wohnhaften, der betreffenden Lehranstalt angehörigen Schüler können 
aber so lange zur Schule zugelassen werden, als nicht der Bezirksphysikus, dem die be- 
zügliche Meldekarte vom Schulleiler zugestellt ist, hieraus den Anlaß nimmt, den Aus- 
schluß sämmtlicher in Frage stehender Kinder oder einzelner derselben (die dabei von ihm 
henau zu bezeichnen sind) vom Besuche der betreffenden Schule anzuordnen. 
Deren Entfernung hat solchenfalls alsbald zu erfolgen. 
.9. 
War durch die polizeiliche Meldekarte die Erkrankung eines Schülers oder über- 
haupt eines im Alter unter 14 Jahren stehenden Rindes an 
n Masern 
e 
gemeldet und hat innerhalb 14 Tagen von Eingang dieser Meldekarte bei der Schulleitung 
des betreffenden Orts, falle dieser ein ländlicher ist, bereits ein der Schulleitung bekannt 
gewordener Todesfall an dieser Krankheit, salls der Ort eine Stadt ist, bereits der dritte 
Todesfall an dieser Krankheit nach Kenntniß der Schulleitung am Orte staltgehabt, so 
lind die die Schule besuchenden Geschwister des als erkrankt gemeldeten Kindes alsbald 
und für drei Wochen aus derselben zu entfernen. 
Die die Schule besuchenden übrigen Mitbewohner des Hauses, aus welchem der 
Masernerkrankungsfall an die Schulleitung gemeldet ist, können aber allfällig noch so 
lange und soweit zur Schule zugelassen werden, als nicht der Bezirksphysikus, dem die 
fragliche Melrekarte gleich jeder anderen ungesäumt zugestellt werden muß, abweichende 
Anordnung ertheill, die zu erwarten, eintretenden Falls aber in Vollzug zu setzen ist. 
Die örtliche Polizeiverwaltung hat die Obliegenheit, über die an einem Orte durch 
die Masernkrankheit unter Kindern und jugendlichen Personen eintretenden Todesfälle An- 
23
	        

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