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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1884
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
33
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1884
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 5.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
15. Regierungs-Verordnung, Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 6. Mai 1884 in Betracht gewisser Abändeungen der Gemeindeordnung vom 25. Januar 1871 betreffend.
Volume count:
15
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • 14. Gesetz, gewisse Abänderungen der Gemeindeordnung vom 25. Januar 1871 betr. (14)
  • 15. Regierungs-Verordnung, Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 6. Mai 1884 in Betracht gewisser Abändeungen der Gemeindeordnung vom 25. Januar 1871 betreffend. (15)
  • 16. Regierungs-Verordnung, anlangend den Zeitpunkt des Inkrafttretens 1. des Gesetzes vom 7. Januar 1884, die Errichtung einer neuen Behörde für die in erster Instanz auszuübende staatliche Beaufsichtigung städtischer Gemeindeverwaltung betreffend, 2. des Gesetzes vom 6. Mai 1884, gewisse Abänderungen der Gemeindeordnung vom 25. Januar 1871 betreffend. (16)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Sachregister.

Full text

5. 12. 
Zu Art. 68. 
Wenn bei Unterbrechung der Wahlhandlung die bis dahin abgegebenen Stimm- 
zettel einstweilen unter koppelten Siegelverschluß zu legen sind, so ist dieß in der Weise 
auszuführen, daß das Behälluiß, in welches die abgegebenen Stimmzettel gelegt worden 
sind, im Beisein des Wahluvorstandes vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter ge- 
schlossen und danach mit einer Schnur zusammengebunden, diese aber vom Vorsitenden 
oder dessen Verkreter mit dem Gemeindesiegel und von einem dazu aufgeforderten zweilen 
Mitgliede des Wahlvorstandes mit seinem Privalpetschaft an das Behältniß festge 
siegelt wird. 
Sobald die unterbrochene Wahlhandlung ihren Fortgang nehmen soll, ist das 
verschlossene Stimmzettelbehältniß vor dessen Wiedereröffnung den anwesenden Mitgliedern 
des Wahlvorflandes behufs deren Ueberzeugung von der Unversehrtheit des Siegelver- 
schlusses vorzuzeigen. 
. 13. 
Zu Art. 74. 
Der Gemeindebeamte, welcher den die Wahlhandlung leitenden Vorsitzenden bei 
Verlesung und Zählung der abgegebenen Stimmen zu vertreten befugt sein soll, ist hierzu 
einmal von dem Wahlleiter zu beauftragen, sodann aber auch auf die getreuliche Erfüllung 
der von dem Vorsihenden hierbei wahrzunehmenden Obliegenheiten, namentlich auf die 
treue Wiedergabe des Inhalts der Stimmzettel und ein gewissenhaftes Verfahren bei der 
Entscheidung über die Gültigkeit der Stimnzektel, soweit ihm dieselbe nach den Um- 
ständen iält, mittelst an Eidesstatt abzugebenden Handschlags besonders zu verpflichten. 
der Bestimmung des Artikels, daß ein also beauftragter und verpflichteter 
Gemeindebeamter dem eigentlichen Wahlvorsitenden, wenn thunlich, die über die Gültig- 
leit einzelner Stimmzettel im Wahlvorstande auftauchenden Fragen vorlegen solle, ist be- 
sonders an den — voraussetzlich meist nur in den Städten vorkommenden — Fall zu 
denken, wenn die Verlesung und Zählung der Wahlstimmen ein äußerst zeitraubendes, die 
Kräfte des Vorsitzenden selbst übersteigendes, bcziehentlich bei abtheilungsweise von der 
Wäheschast erfolgter Süimmabgate gleichzeitig in gelrennten Lokalen auszuführendes Ge- 
chäft ist. Es soll jedoch auch der Fall getroffen werden, wenn der Vorsitzende durch 
irgend welche rechlfertigende Vorkommnisse von der fortgesetzten Theilnahme an dem Ge- 
schäfte des Verlesens und Zählens der Wahlstimmen abgehalten ist. 
rt. 83. 
Wird in dem Falle des dritten Absates von Art. 83 die Entschliehung der Ge- 
meindeversammlung darüber erforderlich, ob die Anstellung eines erst zu wählenden oder 
auch eines schon gewähllen Mitgliedes des Gemeindevorstandes auf länger als 6 Jahre 
oder auf Lebensdauer erfolgen solle, so ist kas in Betracht kommende Verlangen des zu 
Wählenden oder bereits Gewählten in dem zu erlassenden Wahlausschreiben hervorzuheben 
und eben darin den Wählern ausdrücklich bemerklich zu machen, daß sie mit der Abgabe 
ihrer Stimme für den Betreffenden zugleich das von demselben rücksichtlich Prn Dauer des 
ihm zu übertragenden oder bereits übertragenen Amtes erhobene Verlangen bewilligen.
	        

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