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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1884
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
33
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1884
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 8.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
24. Regierungs-Verordnung, die Einrichtung der zum Transport auf öffentlichen Wegen bestimmten Kisten- und Fässerladungen betreffend.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • 22. Regierungs-Verordnung, einige weitere Bestimmungen zur Ausführung der Reichsanwaltsordnung für das Deutsche Reich vom 1. Juli 1878 beteffend. (22)
  • 23. Regierungs-Bekanntmachung, die Rechtsanwaltschaft beim gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgerichte zu Jena betreffend. (23)
  • 24. Regierungs-Verordnung, die Einrichtung der zum Transport auf öffentlichen Wegen bestimmten Kisten- und Fässerladungen betreffend. (24)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Sachregister.

Full text

75 
Diese sowie jede schwächere Kistenladung ist auf dem Wagen jedenfalls in durch- 
aus nachhalliger, das Schwanken und Herabfallen der Kisten hindernder Weise, sei es 
durch eine über dir lezlerwähnte Halteschicht gezogene und in eine aushaltende Spannung 
gebrachle starke eiserne Kette oder auf andere zweckdienliche Art zu befestigen. 
—ie 
Soll ein Leiterwagen oder ein Kastemwagen zum Transport leerer Kisten auf 
efenllichen Wegen verwendet werden und beschränkt sich die Ladung nicht auf so aanch 
Kisten, daß sie zwischen den Leilern oder innerhalb des Kastens in einer Reihe # 
finden, so muß auf das Bodenbret des Wagens eine Reihe von Kisten der Länge bohz 
gestellt, darüber eine zweite Reihe von Kisten der Breite nach gelegt werden, während 
man bei Leilerwagen noch je eine Kiste außerhalb der Leitern mit fest angezogenen Ketten 
an den Wagenbauch hängen kann. 
Die Befestigung der innerhalb des durch die Leitern oder den Kasten gegebenen 
Geviertraumes gepackten Kisten hat gleichfalls entweder durch eine über die obere Kisten- 
reihe gelegle und auf geeignete Weise in eine stramme Spannung versetzte eiserne Kelte 
oder auf sonstige, die Festhaltung der Kisten in der ihnen auf dem Wagen gegebenen 
Ladung sichernde Art zu erfolgen. 
§S. 3. 
Soll behufs des Transporles auf öffentlichen Wegen ein Rollwagen (Schlepp- 
wagen) mit leeren Jässern beladen werden, so darf die Ladung keinesfalls aus mehr als 
zwei Schichten bestehen. Die Fässer der unteren Schicht sind in einer doppelten Reihe 
auf den agonboden zu slellen, dann mit einer Matte zu überdecken und danach ist die 
obere Schicht der Fässer nur in einer Reihe darüber zu legen. Die am hinteren Theile 
des Wagens befindliche Leiter ist in die Höhe zu schlagen und in dieser Stellung gut zu 
befesligen. 
Genügt dies wich, um der ebgen Hässerschicht eine sichere Lage zu geben, so 
ist dieseibe noch auf andere Weise 3 mit einer darüber zu legenden und in eine 
andauernde Spannung n ingenkens scen Kette auf dem Wagen zu befestigen. 
8. 4. 
Die am hinteren Theile des Rollwagens (Schleppwagens) angebrachte Leiter (der 
Hase) ist jedenfalls während jeder Fahrt des Wagens auf öffentlichen Wegen in die Höhe 
zu schlagen und in dieser Stellung sicher zu befestigen. Dies hal aber nicht miltelst 
eines Holzlnüppele, sondern unter Anwendung einer starken Kette zu geschehen, die mit 
dem einen Ende an dem oberen Querholze der ausgeschlagenen Leiler festl anzubringen, 
nach dem Vorderthrile des Wagens zu ziehen und dort an der Seite desselben sicher 
einzuhaken ist. 
Diese Vorschriften ertolgen “½ der allgemeinen Bestimmungen, welche 
über die zulässige Breite und Höhe einer öffentliche Straßen und Wege passirenden 
Wagenladung bereils bestehen oder. füaftig hegeben werden.
	        

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