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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1885
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
34
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1885
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 2.
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
7. Regierungs-Verordnung, die Anlage und den Betrieb von Steinbrüchen und Gräbereien betreffend.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Sachregister.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • 4. Patent, die im Jahre 1885 zu entrichtende Einkommensteuer betreffend. (4)
  • 5. Regierungs-Bekanntmachung, Personalveränderungen in den für das Großherzogthum Sachsen und das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie bestehenden Sachverständigen-Vereinen betreffend. (5)
  • 6. Regierungsverordnung, die Verhütung der Gefährdung militärischer Pulvertransporte betreffend. (6)
  • 7. Regierungs-Verordnung, die Anlage und den Betrieb von Steinbrüchen und Gräbereien betreffend. (7)
  • 8. Regierungsverordnung, eine Ergänzung und Erläuterung der Regierungsverordnung vom 17. September 1879 über den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend. (8)
  • 9. Regierungsverordnung, die Abänderung der zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen in der Regierungsverordnung vom 6. September 1884 erlassenen Bestimmungen betreffend. (9)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)

Full text

Auf Verlangen d der örtlich zuständigen Polizeibehörde ist binnen der von derselben 
zu beflimmenden Frift ein Sitnatlonsplan. desn, 
S. 4 
Der Betrieb eines Bruches oder einer Grube darf nur unter Leitung, Aufsicht Aulleber. 
und Verench einer dazu befähigten Person (Aufseher) geführt werden. 
ufseher ist von dem lnternebmer innerhalb 3 Tagen nach dessen Aunahme 
der u ehn namhaft zu 
befähigte Mstehes asn af Verlangen der Polizeibehörde sofort zu entfernen, 
und ist iihh der Betrieb bis zur Stellung eines geeigneten Aussehers zu untersagen. 
Liegen mehrere Gruben und Brüche nahe beisammen, so kann die Unterstellung 
des Fatricbes unter einen geeigneten Aufseher gestattet werden. 
ßne Geschäfste des Aussehers können mit Genehmigung der Polizeibehörde auch 
von dem W selbst wahrgenommen werden. 
5. 
Die Cntfernung, in welcher ein S oder eine Grube von Nachbargrundstücken, Sicherung der 
von öffentlichen Wegen und dergl. angelegt oder bis zu welcher eine bestehende Anlage Umgedungen. 
ausgedehnt werden darf, bestimmt die Polizeibehörde, 
Auf deren Erfordern muß der Unternehmer, soweit nicht solches nach F. 367 3. 
12 des Pwi lsnde für Gruben an Orten, an welchen Menschen verkehren, ohne. 
hin vorgeschrieben ist, seinen Bruch oder seine Grube mit einer Gefahr für Menschen und 
Vieh ausschließenden Einfriedigung versehen. 
6. 
Der Ausseher hat vor allen Dingen darauf zu achten, daß der Abbau in den urbeitsbe- 
Brüchen oder Gruben unter Besolgung der nöthigen Vorsichtsmaßregeln belrieben werde trieb. 
So ist das Unterhöhlen der Wände bei rolligen Massen in keinem Falle gestattet, und 
muß beim Unterschrämen (Unterhöhlen) fester Massen durch Verspreizung oder Stehenlassen 
kleiner ier 4 vorzeitiges Niedergehen der Wand verhütet werden 
e der Abraum- und Abbau. Strossen (Siufen) darf icht über 6 m, die 
Breite jeeerh *2 diejenige der zugehörigen Terrassen nicht unter 3 m betragen. 
Der Böschungswinkel fester Gesteinswände darf in Zukunst nicht über 750 und 
derjeuige der Grubenwände aus rolligen Massen nicht über 450 betrage 
Mit der Gewinnung einer Steinschicht darf nicht eher vorgegangen werden, als 
bies die, Hberlage (der Abraum, das lose Gestein) bis zum festen #astehenden Felsen ab- 
geräut 
nigh Gesleinsstöhßen oder Grubenwänden von 6 m Höhe und darũber muß die 
horizontale Vreile der abgeräumten Fläche mindestens 3 m betragen, bei niedrigeren Ge- 
sleinsstößen oder Grubemwänden muß sie mindestens gleich der halben Höhe der letzteren sein. 
Vor dem jedesmaligen Beginn der Arbeil sind die Stöße, vor denen gearbeitet 
wird, auf das Vorhandensein von Einfturz drohenden Massen, im Winter insbesondere 
von Prosschalen zu untersuchen. 
Laufbrücken müssen mit festem Bohlenbelag und bei einer Höhenlage von über 
1,.5 m au beiden Seiten mit einem sicheren Geländer versehen sein. 
3
	        

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