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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1885
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
34
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1885
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
25. Regierungs-Verordnung, die Abänderung von §. 35 der Regierungsverordnung vom 10. Nov. 1871 (Ges.-S. S. 149) betreffend.
Volume count:
25
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Sachregister.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • 25. Regierungs-Verordnung, die Abänderung von §. 35 der Regierungsverordnung vom 10. Nov. 1871 (Ges.-S. S. 149) betreffend. (25)
  • 26. Regierungs-Verordnung, eine Abänderung der Regierungsverordnung vom 17. September 1868 hinsichtlich einiger Modifikationen in der Verwaltung der Landkrankenhauskasse betreffend. (26)
  • 27. Regierungs-Verordnung, einen Nachtrag zur Regierungsverordnung vom 23. Mai 1885 über die Verhütung der Gefährdung militärischer Pulvertransporte betreffend. (27)
  • 28. Regierungs-Bekanntmachung, betreffend die Aufhebung der Fangprämie für eingelieferte Deserteure und mitgenommene Pferde. (28)
  • Stück No. 10. (10)

Full text

84 
2. An die zuständige Baupolizeibehörde sind auch diejenigen Pläne zur Prüfung 
einzureichen, welche in Bezug auf die Bebauung größerer Grundstücke von deren zur 
Parzellirung für Bauzwecke schreitenden Besitzern aufgestellt werden. Diese Pläne sind 
ebensowohl in Bezug auf die Frage, ob sie sich einem vorhandenen generellen Be- 
bauungsplane passend einfügen oder anschließen oder, falls ein solcher nicht in Betracht 
kommt, auf die Frage ihrer Statthaftigkeit vom Gesichtspunkte bestehender Vorschriften 
oder der sonstigen Angemessenheit vom Standpunkte des öffentlichen Interesses zu prüfen 
und es ist in Bezug auf solche Baupläne weiterhin den sonstigen im Abs. 1 ausge- 
drückten Vorschriften siungemäße Folge zu geben 
3. Ebenso sind eintretendenfalls für bereits bebaute Stadt= oder Dorftheile, an 
denen sich die Regelung und Verbreiterung der Straßen und öffentlichen Plätze oder 
die Verlegung von Wasserläufen 2c. in Zukunft nothwendig macht, son der Bau- 
polizeibehörde bezügliche Bebauungspläne aufzustellen oder doch vor Genehmigung von 
Bauten in den betreffenden Ortstheilen allgemeine Baulinien festzusetzen und nöthigen- 
falls besondere Grundsätze betreffs der Bebauung und der Behandlung des Bauterrains 
herbeizuführen. 
4. Alle obgedachten Pläne und die Entwürfe der baabsichtigten Grundsätze sind, 
nöthigenfalls in Begleitung einschlägiger Nivellements und Specialpläne, in doppelten 
Exemplaren von der zuständigen Baupolizeibehörde mit einem zur Erläuterung der Vor- 
lage geeigneten, mit bestimmtem Antrag versehenen Berichte bei Fürstlicher Landesregierung 
zu der dieser vorbehaltenen Prüfung und Entschließung einzureichen, wenn die eigenen 
Bedenken der Baupolizeibehörde bezüglich des in Betracht kommenden Projekts durch die 
stattgehabten Erörterungen und Verhandlungen thunlichste Erledigung gefunden haben. 
Vgl. §.#2 al. 2 des Ges. vom 10. November 1871). 
5. Alle Besitzer (Eigenthümer, Nutzuießer, Pichter) von Grundstücken sind ver- 
bunden, denjenigen Beauftragten der zuständigen Baupolizeibehörde, welche zur Vor- 
bereitung eines aufzustellenden Bebauungsplanes Vermessungs-, Aufnahme= oder 
Nivellirungsarbeiten auf dem in Betracht kommenden Bauterrain vorzunehmen haben, 
und deren Gehülfen das Betreten ihrer Grundstücke und die Aufstellung von Meß- 
apparaten und anderen zweckdienlichen Instrumenten, sowie die Anbringung von Pfählen, 
Stangen, Signalen und Marken aller Art unweigerlich zu verstatten, sobald sich die 
gedachten Functionäre dem Grundbesitzer oder dessen Vertretung angemeldet und nöthigen- 
falls in ihrer Eigenschaft legitimirt haben. 
6. In Fällen, in denen durch das Umhergehen von Personen gedachter Kategorien 
oder durch die Errichtung von Pfählen, Stangen, Signalen und Marken in Gärten 
oder mit Frucht resp. Gras bestandenen landwirtschaftlichen Grundstücken eine nachweisliche 
Beschädigung an diesen stattgefunden hat, ist der zu ermittelnde Werthbetrag derselben 
aus der Kasse der betreffenden Baupolizeibehörde an den Beschädigten zu ersetzen. Ist 
diese das Fürstliche Landrathsamt, so ist ein bestrittener Aufwand dieser Art an dasselbe 
aus der Kasse der betreffenden Gemeinde resp. vom Besitzer des zu parzellirenden Bau- 
grundstückes zu ersetzen. Der Rückgriff an diesen steht auch den städtischen Baupolizeibe-
	        

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