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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1886
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
35
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1886
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 11.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
32. Regierungs-Verordnung, den Erlaß anderweiter Vorschriften zur Ausführung des Reichs-Impfgesetzes vom 8. April 1874 betreffend.
Volume count:
32
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • 32. Regierungs-Verordnung, den Erlaß anderweiter Vorschriften zur Ausführung des Reichs-Impfgesetzes vom 8. April 1874 betreffend. (32)
  • 33. Regierungs-Verordnung, die Herstellung einer Statistik der Todesfälle an Pocken betreffend. (33)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Sachregister.

Full text

# 
E—–]IDn S5 
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S 
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* 
— 
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15. 
16. 
— 
13. 
19#. 
20. 
# 
— 
115 
Teder Impfarzt hat aufzuzeichnen, wann er seine Lymphe erhallen hat und diese 
Aufzeichuungen bis zum Schluß des nachfolgenden Kalenderjahres auszubewahren. 
Die in §. 7 bei Absab 17 gedachten eventuellen Vorschristen bezüglich übelriechender 
und sehr dünnflüssiger Menschenlymphe, sowie die Bestimmungen ebendaselbst in 
Abs. 18 bezüglich der Mischung der Lymphe mit Glycerin finden auch auf Thier- 
lymphe sinngemäße Anwendung. 
4Die Aufbewahrung der Lymphe in flüssigem Zustande hat in reinen, gut verschlossenen 
is ehen. 
Kapillarröhren oder Glasgesäßen von 1 bis 2 cem Inhalt zu gesch 
. Zur Aufbewahrung in trockenem Zustande sind Platten oder Gefäße aus Glas oder 
Stäbchen aus Elfenbein, Fischbein oder Horn zu benuyen. 
Alle zur Aufbewahrung dienenden Gegenstände dürfen erst nach gründlicher Reinigung 
und Decsinfektion (am besten durch Auskochen mit Wasser) zum zweiten Male benutzt 
we 
rden. 
. Die Lymphe ist vor einer Abkũhlung bis auf den Gefrierpunkt und vor einer Er- 
0% C zu schützen. 
wärmung auf mehr als 
Es empfiehlt sich, die Kinder nicht früher zu impfen, als bis sie das Alter von 
3 Monaten überschritten haben. 
.Kinder, welche an schweren akuten oder chronischen, die Ernährung stark beein- 
trächtigenden oder die Säste verändernden Krankbeiten leiden, sollen in der Regel 
nicht geimpft und nicht wieder geimpft werden. 
. Ausnahmen sind (namentlich beim Auftreten der natürlichen Pocken) gestattet und 
werden dem Ermessen des Impfarztes anheimgegeben. 
ie zur Impfung bestimmten Instrumente müssen rein sein und vor jeder Impfung 
eines neuen Impflings mittels Wassers und Abtrocknung gereinigt werden. 
Zur Abtrockuung dürfen jedoch nicht Handtücher und dergleichen, sondern nur Karbol- 
oder Salicylwatte verwendet werden. Instrumente, welche eine gründliche Reinigung. 
nicht gestatten, dürfen nicht gebraucht werden. 
Die Instrumente zu anderen Operationen als zum Impfen zu verwenden, ist verboten. 
Zum Anfeuchten der trockenen Lymphe ist reines Wasser oder Glycerin oder eine 
Mischung von beiden zu verwenden. 
Die Impfung wird der Regel nach an den Oberarmen vorgenommen. Bei Ersl- 
impflingen genügen 3 bis 5 seichte Schnitte von höchstens 1 cm Länge oder ebenso 
viele oberflächliche Stiche an jedem Arme; bei Wiederimpflingen 5 bis 8 seichte 
Schnitte oder Stiche an einem Arme. 
Stärkere Blutungen sind beim Impfen zu vermeiden. 
Das Austragen der Lymphe mit dem Pinfel ist verboten. 
Die Erslimpfung hat als erfolgreich zu gelten, wenn mindestens zwei Blattern zur 
regelmäßigen Entwickelung gekommen sind. In Zällen, in welchen nur eine Blakter 
3ur regelmäßigen Entwickelung gekommen ist, hat sofort Autorevaccinalion oder noch- 
neah Kfung stattzufinden. Jedoch ist gleichzeitig der Impfschein (Formular I, A) 
ausgustellen. 
. Vel der Wiederimpfung genũgt für deu Erfolg schon die Bildung von Knötchen 
bezw. Bläschen an den Imnfstellen.
	        

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