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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1888. (37)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1888. (37)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1888
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1888.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
37
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1888
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 3.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
11. Regierungs-Bekanntmachung, den zwischen den Staatsregierungen des Königreiches Preußen, des Großherzogthumes Sachsen sowie der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß Aelterer Linie und Reuß Jüngerer Linie wegen Herstellung einer Eisenbahn von Triptis nach Blankenstein durch den Königlich Preußischen Staat abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Staatsvertrag zwischen Preußen, Reuß Aelterer Linie, Sachsen-Weimar, Schwarzburg-Rudolstadt und Reuß Jüngerer Linie wegen Herstellung einer Eisenbahn von Triptis nach Blankenstein.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1888. (37)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • 7. Regierungs-Verordnung, einige Ausführungsbestimmungen zu dem Reichsgesetze vom 11. Juli 1887, betr. die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen. (7)
  • 8. Landtagsabschied für denzwölften außerordentlichen Landtag. (8)
  • 9. Regierungs-Bekanntmachung, betreffend Aufhebung des Regulativs vom 22.März 1859 über die Unterstützung erkrankter und arbeitsunfähig gewordener Straßenarbeiter. (9)
  • 10. Regierungs-Bekanntmachung, betreffend Erweiterung der Regierungs-Bekanntmachung vom 7. Juni 1873 über die Anwendung des durch das Gesetz vom 25. Februar 1873 eingeführten Submissionsverfahrens bei Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze über Zölle und indirekte Steuern. (10)
  • 11. Regierungs-Bekanntmachung, den zwischen den Staatsregierungen des Königreiches Preußen, des Großherzogthumes Sachsen sowie der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß Aelterer Linie und Reuß Jüngerer Linie wegen Herstellung einer Eisenbahn von Triptis nach Blankenstein durch den Königlich Preußischen Staat abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend. (11)
  • Staatsvertrag zwischen Preußen, Reuß Aelterer Linie, Sachsen-Weimar, Schwarzburg-Rudolstadt und Reuß Jüngerer Linie wegen Herstellung einer Eisenbahn von Triptis nach Blankenstein.
  • Schlußprotokoll.
  • 12. Gesetz, die Gewährung von Entschädigung für in Folge von Milzbrand gefallene oder getödtete Rinder betreffend. (12)
  • 13. Regierungs-Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1888, betreffend die Gewährung von Entschädigung für in Folge von Milzbrand gefallene oder getödtete Rinder. (13)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Sachregister.

Full text

21 
Sollte demnächst nach Pertigstellung der Bahn in Folge eintretenden Bedürsnisses 
die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen, welche die geplante 
Eisenbahn krenzen, von den einzelnen Landesregierungen angeordnet oder genehmigt 
werden, so wird zwar Preußischerseits gegen die Ausführung derartiger Anlagen keine 
Einsprache erhoben werden, die betreffenden Landesregierungen verpflichten Sich aber, 
dafür einzutreten, daß durch die neue Anlage weder der Betrieb der Eisenbahn gestört 
wird, noch auch daraus der Eisenbahnverwaltung ein Kostenanswand erwächst. 
Artikel III. 
Die Spurweile der Geleise soll 1,,32 m im Lichten der Schienen betragen. Die 
Königlich Preußische Regierung isl berechtigt, die im Artikel 1 benannte Bahn nach den 
Vestimmungen der Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung. 
vom 12. Juni 1878 herzustellen und demnächst zu betreiben. 
Artikel IV. 
Die Großherzoglich Sächsische, die Fürstlich Reuß-Plauische —- Aelterer 
Linie und die Fürstlich Reuß. Plauische Regierung Jüngerer Linie werden für den Fall der 
Aussührung der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Bahn — in Anerkennung der 
für die betessenden Theile Ihres Staatsgebietes hiermit verknüpften Vortheile —: 
zum Bau der Bahnanlagen erforderlichen Grund und Voden inner- 
1or. Ihres Landesgebietes der Königlich Preußischen Regierung unentgelt- 
lich zur Verfügung siellen; 
2. die Mitbenutzung der Chausseen und sonsligen öffentlichen Wege unentgelt- 
lich und ohne besondere Entschärigung für die Dauer des Vestehens und 
Betriebes der Vahn gestatten. 
Artikel V. 
Die im Ariikel 9 wegen Hergabe des Grund und Vodens übernommene Ver- 
pflichtung erstreckt sich auf das gesammte, zur Herstellung der Bahn, einschließlich der 
Bahnhäfe und aller sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallel- 
zurge, „Sccherheittrein Genimung von Baumaterialien, Lagerplätze, Korrektionen von 
Wegen oder Wafserläufen u. s. w. nach den genehmigten Baupläuen oder nach den Ve- 
slinnungen der oandespoltzeibehirden erforderliche oder zum Schutze der benachbarten 
Grundstücke, zur Verhütung von Beuersgefahr u. s. w. für nothwendig erachtete, der Ent- 
eignung unterworfene Grundeigenthum mit Einschluß von Rechten und Gerechtigkeiten. 
Die Ueberweisung des Grundeigenthums nebst Rechten und Gerechligkeilen soll dergestalt 
unenlgeltlich erfolgen, daß von der bauenden Eisendahnverwaltung auch Kuliur= und In- 
konvenienz= Entschädigungen nicht zu tragen und die für den Bau der Bahn erforderlichen 
Grundstücke frei von PMandrechten, sowie frei von allen dinglichen Lasten und Abgaben, 
die dauernd erforderlichen in das Eigenthum, die vorübergehend erforderlichen für die 
Daner des Bedürfnisses in die Benutzung des Preußischen Staales übergehen. Letzterem 
#elln, hüetal nur die Kosten der Vermessung und Versteinung des überwiesenen Terrains 
zur Last fall—
	        

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