Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1888. (37)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1888. (37)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1888
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1888.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
37
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1888
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 3.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
11. Regierungs-Bekanntmachung, den zwischen den Staatsregierungen des Königreiches Preußen, des Großherzogthumes Sachsen sowie der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß Aelterer Linie und Reuß Jüngerer Linie wegen Herstellung einer Eisenbahn von Triptis nach Blankenstein durch den Königlich Preußischen Staat abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Staatsvertrag zwischen Preußen, Reuß Aelterer Linie, Sachsen-Weimar, Schwarzburg-Rudolstadt und Reuß Jüngerer Linie wegen Herstellung einer Eisenbahn von Triptis nach Blankenstein.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1888. (37)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • 7. Regierungs-Verordnung, einige Ausführungsbestimmungen zu dem Reichsgesetze vom 11. Juli 1887, betr. die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen. (7)
  • 8. Landtagsabschied für denzwölften außerordentlichen Landtag. (8)
  • 9. Regierungs-Bekanntmachung, betreffend Aufhebung des Regulativs vom 22.März 1859 über die Unterstützung erkrankter und arbeitsunfähig gewordener Straßenarbeiter. (9)
  • 10. Regierungs-Bekanntmachung, betreffend Erweiterung der Regierungs-Bekanntmachung vom 7. Juni 1873 über die Anwendung des durch das Gesetz vom 25. Februar 1873 eingeführten Submissionsverfahrens bei Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze über Zölle und indirekte Steuern. (10)
  • 11. Regierungs-Bekanntmachung, den zwischen den Staatsregierungen des Königreiches Preußen, des Großherzogthumes Sachsen sowie der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß Aelterer Linie und Reuß Jüngerer Linie wegen Herstellung einer Eisenbahn von Triptis nach Blankenstein durch den Königlich Preußischen Staat abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend. (11)
  • Staatsvertrag zwischen Preußen, Reuß Aelterer Linie, Sachsen-Weimar, Schwarzburg-Rudolstadt und Reuß Jüngerer Linie wegen Herstellung einer Eisenbahn von Triptis nach Blankenstein.
  • Schlußprotokoll.
  • 12. Gesetz, die Gewährung von Entschädigung für in Folge von Milzbrand gefallene oder getödtete Rinder betreffend. (12)
  • 13. Regierungs-Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1888, betreffend die Gewährung von Entschädigung für in Folge von Milzbrand gefallene oder getödtete Rinder. (13)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Sachregister.

Full text

22 
Die bauleilende Eisenbahnverwallung wird nach Genehmigung des Vauplanes und 
der bei der Bauaueführung elwa erferderlich werdenden Ergänzungen für jede Feldmark 
einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden Grundslücke nach ihrer kalasler- 
mäßigen oder sonst üblichen Bezeichnuung und Größe, deren Eigenthümer nach Namen und 
Wohnort, ferner die laudespoligeilich angeordneten Anlagen, sowie wo nur eine Melaslung 
von Grundeigenthum in Frage steht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu ent- 
bhalten hat. Binnen drei Monaten nach Vorlage dieses Auszugs ist die Eisenbahn-Ver- 
wallung in den Besitz der erforderlichen Grundstücke zu sehen. 
Ist innerhalb dieser Frist die Ueberweisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahn- 
verwaltung die Befugniß zu, ohne Weiteres die gesehliche Enteignung zu beantragen, zu 
welchem Zwecke jede der betheiligten Regierungen der Königlich Preußischen Regierung, 
soweit erforderlich, für Ihr Gebiet das Enteignungörecht rechtzeltig ertheilen wird. 
Königlich Preußische Regierung wird dabei die Interessen der betheiligten Landesregierungen 
thunlichst wahrnehmen, insbesondere Vergleiche nicht ohne deren Zustimmung abschließen. 
Der im Enteignungswege für den Grunderwerb u. s. w. erwachsende Aufwand einschließlich 
der Kosten des Verfahrens ist der Eisenbahn-Verwaltung alsdann zu ersetzen. 
Den betheiligten Regierungen bleibt freigestellt, wegen Uebertragung dieser Ver- 
pflichtungen auf die von der Bahnlinie berührten Gemeinden u. s. w. mit letzteren Sich 
zu verständigen; Sie bleiben indeß auch für den Fall einer derartigen Uebertragung für 
die Erfüllung der Verpflichtungen Ihrerseits der Königlich Preußischen Regierung verhaftet. 
Die Hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Herstellung, 
Unterbaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Bahnhöfen, soweit diese Wege 
außerhalb der Bahnhöfe liegen, nicht Sache der Eisenbahnverwaltung ist. 
Sollte die Königlich Preußische Regierung Sich demnächst zu einer Erweiterung 
der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von Anschlußgeleisen, Stationen, oder 
zu ähnlichen Einrichtungen entschließen, so werden die betheiligten Regierungen zwecks Er- 
werbung des zur Ausführung dieser Anlagen erforderlichen Grund und Votens, auf 
welche sich die Verpflichtung im Artikel IV des Vertrages nicht bezieht, für Ihr Gebiet 
das Enteignungsrecht ertheilen, insoweit dasselbe nicht bereits nach den gesevlichen Be- 
stimmungen von selbst Anwendung sindet, und für die Ermittelung und Feslstellung der 
Entschädigungen keine ungünstigeren Bestimmungen in Anwendung bringen lassen, als die- 
jenigen, welche bei den Enteignungen zu Cisenbahnanlagen in den betreffenden Gebielen 
zur Zeit Gellung haben. Für die Verhandlungen, welche zur Uebertragung des Eigen- 
thums auf den Preuhischen Staat in den bezeichneten Fällen erforderlich sind, namentlich 
auch für die Auflassung in den Grundbüchern, sind nur die Auslagen der Gerichte zu 
erstallen, und tritt im Uebrigen Freiheit von Stempel und Gerichtsgebühren ein. 
Artikel VI. 
Die Feststellung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der Fahrpläne 
erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die Königlich Preußische 
Regierung unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche der betheiligten Regierungen. 
Es sollen übrigens in den Tarisen für die Strecke in den fremden Staatsgebieten keine
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment