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Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1890
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1890.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
39
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1890
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
22. Regierungs-Bekanntmachnung, das Verfahren bei der Ausstellung und dem Umtausch, sowie bei der Erneuerung (Ersetzung) der Quittungskarten für die nach dem Invaliditäts- und Alterversicherungsgesetz vom 22. Juni 1889 versicherten Personen und die Anleitung hinsichtlich des Kreises der nach dem genannten Gesetz versicherten Personen betreffend.
Volume count:
22
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
II. Anleitung, betreffend den Kreis der nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz versicherten Personen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)
  • Title page
  • Chronologische Übersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • 24. Landtagsabschied für den dreiundzwanzigsten außerordentlichen Landtag. (24)
  • 25. Gesetz zur Einführung der neuen Satzung für die Magdeburgische Land-Feuersozietät. (25)
  • 26. Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. (26)
  • Königlich Sächsisches Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
  • 27. Gesetz über einige Gegenstände der Verwaltung. (27)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Sachregister.

Full text

76 
§ 3. Die Terwaltungsgerichte faleen ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit, 
vorbehälin der Bestimmung des § 13 Absatz 
Vilden sich bei der über Höhe einer Summe oder Haft- 
strafe meher Meinungen, von denen keine die Mehrheit für sich hat, so werden 
die für die höchste Summe oder Haftstrafe abgegebenen Stimmen den für die nächst 
geringere Wopegebenen so lange zugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergiebt. 
Die Reihenfolge bei der Abstimmung richtet sich nach dem Dienstalter, bei 
gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter: der Jüngste stimmt zuerst, der Vorsitzeude 
zuletzt. mie ein Berichterstatter ernannt ist, giebt dieser seine Stimme zuerst ab. 
Verfügungen, die nur die Leitung des Verfahrens betreffen, erläßt der Vor- 
sitzende alemn wenn gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist. 
#§s 4. Das Oberverwaltungsgericht hat seinen Sitz in Dresden. Es wird 
mit einem Präsidenten und der ersorderlichen Anzahl von Senatspräsidenten und 
Räthen besetzt. 
§* 5. Die Mitglieder des Dberverwvaliungsgeriche werden auf Vorschlag 
des Gesammtministeriums vom König auf Lebenszeit ernannt und müssen zum 
Nchemn r zum höheren Verwaltungedienste befähigt sein. 
ch seiner Errichtung ist das Oberverwallungsgericht jedesmal vor der Be- 
setzung de Nathsstelle mit seinem Gutachten zu hören. 
ie Stelle eines Mitgliedes darf, vorbehältlich des 8 97, nicht als Neben- 
amt verliehen werden. 
Bestehen für die Mitglieder verschiedene Gehaltsklassen, so rücken sie darin 
nach ihrem Dienstalter auf. Hat ein Mitglied vor seinem Eintritt in das Ober- 
verwaltungsgericht einen höheren Gehalt bezogen, als ihm biernach zukommt, so wird 
ihm der Mehrbetrag so lange und insoweit gewährt, als die Summe beider Veträge 
den Höchstbetrag des Gehaltes eines Rathes des Oberverwaltungsgerichtes nicht über- 
steigt. Das Aufrücken in höhere Dienststellen ist nicht an das Dienstalter gebunden. 
§ 6. Anstellungs- und Dienstbehörde des Oberverwaltungsgerichtes ist das 
Gesammtministerium. Im übrigen wird die dienstliche Aufsicht über die Mitglieder 
des Oberverwaltungsgerichtes von dem Präsidenten und den Senatspräsidenten nach 
Maßgabe der §§ 4 Absatz 1, 5, 6, 9 bis 11 des Gesetzes vom 20. März 1880 
über das Dienstverhältnis der Richter (G.= u. V.-Bl. S. 31), über die Unterbeamten 
und das niedere Dienstpersonal von dem Präsidenten ausgeübt. 
§ 7. Die Mitglieder des Obewerwaltungsgerichtes unterliegen, abgesehen 
von den Bestimmungen des § 8, keinem Disziplinarverfahren. 
8 8. Auf ihre Dienstentlassung, ihre vorläufige Enthebung vom Amte und 
ihre Versehung in eine andere Dienststelle sowie in den zeitweiligen oder dauernden 
Nuhestand sind die Vorschriften des Gesehes vom 20. März 1880 über das Dienst- 
verhältnis der Richter entsprechend anzuwenden. 
14
	        

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