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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1890. (39)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1890. (39)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1890
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1890.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
39
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1890
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 10.
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
24. Regierungs-Bekanntmachnung, betreffend die Versicherungspflicht gewisser Personen und die Bereiung vorübergehender Beschäftigungen von der Versicherungspflicht sowie die Entwerthung und Vernichtung der Marken.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1890. (39)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • 23. Regierungs-Bekanntmachnung, betreffend Einhebung der Beiträge und Ausstellung sowie Umtausch der Quittungskarten nach den §§. 112 Z. 1, 113 Z. 1 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes und betreffend Feststellung der Vergütung für Einziehung der Beiträge durch die Krankenkassen. (23)
  • 24. Regierungs-Bekanntmachnung, betreffend die Versicherungspflicht gewisser Personen und die Bereiung vorübergehender Beschäftigungen von der Versicherungspflicht sowie die Entwerthung und Vernichtung der Marken. (24)
  • 25. Regierungs-Verordnung, betreffend die Ausgabe eines Amts- und Verordnungsblattes. (25)
  • Stück No. 11. (11)
  • Sachregister.

Full text

ordnungen ist die Art der Entwerthung von der Kanden-Gentralbehörde zu regeln; dabei 
darf die Angabe des Entwerthungstages vorgeschrieben werden. 
2) Arbeitgeber, welche die Marken einkleben, sowie Versicherte sind besugt, die 
in die Quittungskarten eingeklebten Marken in der Weise zu entwerthen, daß die ein- 
zelnen Marken haudschriftlich oder unter Verwendung eines Stempels mit einem die 
Marke in der Hälfte ihrer Höhe schneidenden schwarzen wagerechten schmalen Snich durch- 
strichen werden. Andere auf die Marken gesebte Zeichen gelten, so lange die die Marken 
enthaltende Quittungskarte noch nicht zum Umtausch eingereicht ist, nicht als Enkwerthungs- 
n. 
zeiche 
3) Sofern auf Grund des §. 111 a. a. O. für den Bczirk einer Versicherungs- 
anstalt durch das Statut derselben für Versicherte, welche nicht in einem regelmäßigen 
Arbeitsverhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, oder für einzelne alchten solcher 
Versicherten bestimmt worden ist, daß sie befugt sind, die Versicherungsbeiträge statt der 
Arbeitgeber im Voraus zu entrichten, kann die Landes-Centralbehörde anordnen, daß die 
betreffenden Marken entwerthet werden, sobald die Einziehung der Hälfte des Werthes 
der betreffenden Marke von dem zur Enteichtung der Beiträge verpflichteten Arbeitgeber 
ersolgt. Bei derartigen Anordnungen ist die Art der Entwerthung von der Landes- 
Centralbehörde zu regeln, dabei darf die Angabe des Entwerthungstages vorgeschrieben 
werden. 
4) Ueber die Form der Entwerthung der Marken in den Fällen des F. 117 
Abs. 4 und des S. 120 kann die Landes-Centralbehörde besondere Anordnung kreffen. 
5 arken, welche nicht bereits anderweit entwerthet worden sind, müssen ent- 
werthet werden, nachdem die die Marken enthaltende Quittungskarte zum Umtausch ein- 
gereicht worden ist. Diese Entwerkhung liegt den Vorständen der Versicherungöanstalten 
oder anderen von der Landes-Centralbehörde bezeichneten Stellen ob; sie ist, sofern sie 
bisher etwa versäumt sein sollte, von jeder Behörde, an welche die Karte nach dem Um- 
tausch gelangt, nachzuholen. Die Form der Entwerthung bleibt der entwrrthenden Stelle 
freigestellt. Auf die Außenseite der Qulttungskarte ist handschriftlich oder unker Verwen- 
dung eines Stempels der Vermerk „entwerthet“ zu seen und die entwerthende Stielle 
czeichnen 
* r Vei der Entwerthung dürfen die Marken nicht unkenntlich gemacht werden. 
Insbesondere müssen der Geldwerth der Marke, die Lohnklasse und die Versicherungs- 
anstalt, für welche die Marke ausgegeben ist, bei Doppelmarken auch die Kennzeichen der 
Zusatzmarke erkennbar bleiben 
den vorstehenden oder den von der Landes-Centralbehörde auf Grund 
der Bestimmung in Ziffer 1 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, kann für jeden 
Fall, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, von der 
unteren Verwaltungsbehörde mit einer Ordnungsstrafe bis zu einhundert Mark belegt 
werden. Die Haftung für den durch die Zuwiderhandlung verursachten Schaden bleibt 
hierdurch unberührt. 
' Vernichtung. 
8) Die Vernichtung von Marken (F. 125 a. a. O.) erfolgt durch Abreißen oder
	        

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