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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1892
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
41
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1892
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
27. Regierungs-Bekanntmachung, die Zulassung vereinfachter Bescheinigungen über standesamtlich registrirte Geburtsfälle in Ersatzangelegenheiten betreffend.
Volume count:
27
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. II. in alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • No. 9.) Verordnung, den Beitritt der Königl. Bayerischen Regierung zu dem zu Eisenach am 11ten Juli 1853 abgeschlossenen Staatsvertrage betreffend; vom 23sten Januar 1854. (9)
  • No. 10.) Verordnung, die Aufhebung der wegen gegenseitiger Behandlung der Handelsreisenden zwischen den Staaten des deutschen Zollvereins und dem Königreiche Belgien getroffenen Bestimmungen betreffend; vom 19ten Januar 1854. (10)
  • No. 11.) Verordnung, die Bestellung von Landtagswahlcommissaren betreffend; vom 7ten Februar 1854. (11)
  • No. 12.) Bekanntmachung, Uebergangssteuer-Straßen und Stellen betreffend; vom 31sten Januar 1854. (12)
  • No. 13.) Decret wegen Concessionirung der Albertsbahn-Actiengesellschaft und wegen Bestätigung ihrer Statuten; vom 20sten Januar 1854. (13)
  • Concessionsbedingungen für die Albertsbahn-Actiengesellschaft.
  • A. Beilage zum Decrete wegen Concessionirung der Albertsbahn-Actiengesellschaft.
  • Statuten der Albertsbahn-Actiengesellschaft.
  • A. Interimsactie der zu Herstellung einer Eisenbahn zwischen Dresden und Tharandt und nach den Kohlenwerken dortiger Gegend gebildeten Actiengesellschaft.
  • B. Interimsactie der Albertsbahn-Actiengesellschaft.
  • C. Actie der Albertsbahn-Gesellschaft.
  • D. ...Dividendenschein zur Actie der Albertsbahn-Actiengesellschaft.
  • E. Talon zur Actie der Albertsbahn-Actiengesellschaft.
  • No. 14.) Decret, die Stempelfreiheit des erbländischen ritterschaftlichen Creditvereins und der landständischen Hypothekenbank des Königl. Sächsischen Markgrafthums Oberlausitz betreffend; vom 16. Februar 1854. (14)
  • No. 15.) Verordnung, die für das Jahr 1854 zu erhebenden Brandversicherungsbeiträge betreffend; vom 21sten Februar 1854. (15)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)

Full text

( 410) 
dern auch aller und jeder, den gesetzlichen Strafen ohnehin unterliegenden Connivenz in Be- 
treff von Contraventionen enthalten, welche etwa Seiten der von ihr hierunter zu vertre- 
tenden Untergebenen oder von den Mitreisenden und den Absendern versucht und begangen 
werden könnten. 
Die Postanstalt wird dagegen mit Vorbehalt des Widerrufs für den Fall des Miß- 
brauchs die Correspondenz der Eisenbahngesellschaft, soweit solche die Bahnverwaltung be- 
trifft, mit dem Siegel der Gesellschaft bedruckt ist und der Gegenstand der Sendung das 
Gewicht von 1 Pfund nicht übersteigt, bis zu den betreffenden Bahnstationen portofrei be- 
fördern und ausliefern, beziehendlich der Eisenbahnverwaltung gestatten, diese Correspondenz 
und Sendungen durch das ihr untergebene Personal selbst zu besördern und zu bestellen. 
6. Die Postadministration ist befugt, von der Eisenbahn, nach ihrer Vollendung und 
nach Befinden schon bei Streckenfahrten, auch für ihre Fahrpostsendungen bei jedem Zuge 
Gebrauch zu machen. 
7. Für die Fahrpostsendungen (mit Ausschluß der Nr. 4 benannten, unentgeldlich zu 
befördernden Gegenstände) wird der Eisenbahngesellschaft nach dem Gesammtgewichte dieser 
Sendungen bei jedem Stationspunkte und bei jedem Zuge der jedesmalige, für die ver- 
ladenen Waaren bestimmte Fahrpreis, jedoch in Berücksichtigung der nöthigen Herabsetzung 
des Postportos auf der durch die Eisenbahn betroffenen Tour, mit einer Ermäßigung von 
fünf und zwanzig Procent, von der Postverwaltung bezahlt, und soll hierüber viertel- 
jährige Abrechnung gepflogen werden. 
8. Die Eisenbahngesellschaft wird täglich mindestens bei einer ihrer Fahrten einen 
weiteren, als den zum Betriebe des Dienstes unerläßlichen Aufenthalt nicht gestatten. 
Die Bestimmung der Abfahrtsstunden auf den Endpunkten, sowie der Anhaltepunkte 
unterwegs, hat nur im Einverständnisse der Postadministration zu erfolgen, welche jedoch 
solche Veranstaltungen treffen wird, daß ein wesentlicher Aufenthalt auf den Unterwegs- 
stationen nicht eintrete. 
9. Die Eisenbahngesellschaft wird die Postsendungen bei jeder Fahrt mistelst beson- 
derer, von ihr zu haltender und den Bedürfnissen der Post gemäß eingerichteter, mit der 
Bezeichnung: „Königliche Post“ versehener Wagen befördern. 
Für die in den Postwagen nicht ganz unterzubringenden Poststücke hat die Gesellschaft 
andere mit verschließbaren Packräumen versehene Wagen bereit zu halten. 
Nächstdem hat die Gesellschaft die in Dienstangelegenheiten reisenden Postbeamten, ins- 
besondere auch die den Posten beigegebenen Expedienten, Schaffner und deren Assistenten 
oder Stellvertreter 2c. unentgeldlich zu befördern. 
10. Zur Erleichterung und Sicherstellung des Postverkehrs auf der Eisenbahn wird 
die Gesellschaft auf allen Bahnhöfen und Anhaltepunkten die nöthigen und passenden Lo- 
calitäten zu einstweiliger Unterbringung der abgehenden oder ankommenden Poststücke, sowie 
1864. 7
	        

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