Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1892
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
41
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1892
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
30. Landesherrliche Verordnung, die Einführung eines neuen Regulativs über die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienste betreffend.
Volume count:
30
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Neues Regulativ, die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienste betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Sachregister.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • 27. Regierungs-Bekanntmachung, die Zulassung vereinfachter Bescheinigungen über standesamtlich registrirte Geburtsfälle in Ersatzangelegenheiten betreffend. (27)
  • 28. Regierungs-Bekanntmachung, die Verleihung der Rechte einer juristischen Person an den Asylverein zu Greiz betreffend. (28)
  • 29. Regierungs-Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 20. April 1892, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. (29)
  • 30. Landesherrliche Verordnung, die Einführung eines neuen Regulativs über die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienste betreffend. (30)
  • Neues Regulativ, die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienste betreffend.
  • Stück No. 10. (10)

Full text

121 
86. 
Die wiffenschaftliche Aufgabe ist dem zugelassenen Rechtokandidaten nach vor- 
gängiger Verständigung mit den übrigen Mitgliedern der Kommission über die zu er- 
theilende Aufgabe vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zur schriftlichen Beantwortung 
zu übergeben. 
Der Rechtskandidat kann wählen, ob die Aufgabe dem gemeinen Eivilrecht, dem 
deutschen Privatrecht, dem Handelerecht, dem Kirchenrecht, dem Civilprozeßrecht oder dem 
Strafrecht angehören solle. 
59. 
Die Arbeit ist binnen einer sechswöchigen Frift in Reinschrift abzuliefern. Am 
Schlusse hat der Rechtskandidat zu versichern, daß er die Arbeit selbstständig angefertigt 
und anderer als der von ihm angegebenen Schriften sich dabei nicht bedient habe. 
Rechtskandidaten, welche sich einer Verletzung der bezüglich der selbstständigen 
Ansertigung der Arbeit abzugebenden Versicherung schuldig gemacht haben, werden je nach 
dem Grade der Verschuldung auf Zeit oder für immer von der Prüfung ausgeschlossen. 
Dies gilt auch in den Fällen, wo durch Verschweigung der bei der Arbeit benutzten 
Quellen eine Täuschung der Examinatoren beabsichtigt worden ist. 
Die Ausschließung eines Rechtskandidaten von der Prüfung verfügt der Präsident 
des Oberlandesgerichts. Gegen die Verfügung findet Beschwerde an die Gesammtheit 
der beim Oberlandesgericht betheiligten Regierungen statt. 
8 10. 
Nachdem die schriftliche Arbeit von den Mitgliedern der Prüfungskommission be- 
gutachtet worden ist, wird der Rechtskandidat zur Beantkwortung der schriftlichen Fragen 
und zur mündlichen Prüfung vorgeladen. 
Zu einem Prüfungstermine sollen nicht mehr als vier Rechtskandidaten geladen 
werden. 
Die Beantwortung der schriftlichen Fragen erfolgt unter Klaufur. Welche Hilfs- 
mittel bei den Klaufurarbeiten zu gestatten sind, bestimmt die Prüfungskommission. 
Die mündliche Prüfung ist öffentlich. 
Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist ermächtigt, einen Rechtskandidaten, 
ohne daß eine nochmalige Zulassung besonders auszuwirken ist, dann nachprüfen zu lassen, 
wenn der Rechtskandidat ohne sein Verschulden durch außerordentliche Umstände an recht- 
zeitiger Einreichung der schriftlichen Arbeit oder am Erscheinen im Prüfungstermin ver- 
bindert worden ist. 
Es ist jedoch solchen Falls die etwa verspätet eingereichte Arbeit nicht nachträglich 
anzunehmen, vielmehr ist auf Antrag des Rechtskandidaten und zwar nach dem Ermessen 
des Vorsitzenden alsbald oder nach Ablauf einer Frist, welche bis zu sechs Monate erstreckt 
werden kann, eine neue Aufgabe zur schriftlichen Bearbeitung zu ertheilen. 
Hat dagegen der Rechtskandidat die rechtzeitige Elnreichung der schriftlichen Arbeit
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment