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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1895. (44)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1895. (44)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1895
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1895.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
44
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1895
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 6.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
18. Regierungs-Bekanntmachung, die am 2. Dezember 1895 stattfindende Volkszählung betr.
Volume count:
18
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1895. (44)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • 18. Regierungs-Bekanntmachung, die am 2. Dezember 1895 stattfindende Volkszählung betr. (18)
  • 19. Regierungs-Verordnung, die Anlegung elektrischer Leitungen betreffend. (19)
  • 20. Regierungs-Verordnung, betreffend die Aufstellung vom Petroleum-, Benzin-, Gas- und anderen Motoren, deren Einrichtung die Explosion von Gasen erfordert. (20)
  • 21. Regierungs-Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 31. Juli 1895, betreffend Abänderung des Gesetzes über die Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung vom 12. März 1893. (21)
  • 22. Regierungs-Verordnung zur Abänderung der Regierungsverordnung vom 8. September 1893, betr. Bestimmungen über die Herstellung und den Betrieb von Waarenaufzügen und Fahrstuhleinrichtungen in Fabriken und anderen Gewerbeanlagen, Niederlagen, öffentlichen Gebäuden und Gasthäusern. (22)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Sachregister.

Full text

69 
8 11. 
Die Gemeindevorstände bezw. die Zählungskommissionen haben die ihnen 
übergebenen Zählungs= und Kontrollisten nochmals auf die Richtigkeit und Vollständig- 
keit der Einträge, insbesondere auch die Kontrollisten auf die Richtigkeit der sum- 
mirten Endzahlen zu prüfen, nothwendige Aufklärungen, Ergänzungen und Richtig- 
stellungen alsbald herbeizuführen und sodann die Ortsbevölkerungsliste auf Grund 
der Endzahlen der Kontrollisten unter Eintragung der Zählbezirke nach der Num- 
merfolge zusammenzustellen und zu summiren, auch das am Ende der Liste vorge- 
druckte Richtigkeitszeugniß gehörig zu vollziehen. 
Gehören zu einem Gemeindebezirke verschiedene Orte, so ist für jeden der- 
selben eine Ortsbevölkerungsliste aufzustellen. 
Bei Eintragung der Zählbezirke in die Ortsbevölkerungsliste sind die in 
die ersteren mit ausgenommenen einzeln gelegenen Höfe, Mühlen. Weiler und son- 
stige bewohnte Niederlassungen (sogenannte Beiorte), welche zwar mit dem Gemeinde- 
bezirk verbunden sind, aber einen besonderen Namen führen, nicht auszuscheiden, 
sondern, wie alle übrigen Ortstheile, Straßen ½. zu behandeln, so daß also deren 
Bewohner in den Zahlen, welche die Ortsbevölkerungsliste am Schlusse nachweist, 
mit enthalten sind; hinter den Endsummen sind solche Beiorte jedoch nochmals 
einzeln mit ihren besonderen Namen, Baulichkeiten, Haushaltungen und Personen 
besonders aufzuführen und es sind dieser Aufführung die Worte „Davon Beiorte“ 
voranzusetzen. 
*12. 
Bis spätestens zum 20. Dezember sind die vollzogenen Ortsbevölke- 
rungslisten nebst den Kontrollisten und den Zählungslisten von den Gemeindevor- 
ständen der Amtsgerichtsbezirke Greiz und Zeulenroda an das Fürstliche Landraths- 
amt, von den Gemeindevorständen des Amtsgerichtsbezirks Burgk an den Fürstlichen 
Amtsrichter in Burgk einzusenden. Den Kontrollisten sind die Zählungslisten, den 
Ortsbevölkerungslisten sind die Kontrollisten mit zmmgehörigen Zählungslisten — die 
beigesügten Listen immer so geordnet, wie sie in die betr. Zusammenstellungsliste 
eingetragen sind # beizufügen und anzubinden. 
13. 
Das Fürstliche Landrathsamt und der Fürstliche Amtsrichter in Burgk haben 
zunächst zu erörtern, ob die Zählpapiere aus sämmtlichen Ortschaften ihres Bezirks 
vollständig eingegangen sind, anderenfalls wegen schleuniger Einsendung das Nöthige 
zu verfügen, sodann aber zu prüfen, ob die Richtigkeitszeugnisse der Gemeindevor- 
stände in gehöriger Form den Ortsbevölkerungslisten beigefügt worden sind, wegen 
schlenniger Erledigung etwaiger Mängel hierbei das Erforderliche anzuordnen und 
hierauf die gesammten Zählpapiere des Bezirks nach Amtsgerichtsbezirken alphabetisch 
geordnet bis spätestens zum 31. Dezember dem statistischen Bureau 
Vereinigter esan zu Staaten zu Weimar zu übermitteln.
	        

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