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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1897. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1897. (46)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1897
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1897.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
46
Publishing house:
Franz Trommer
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1897
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 3.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
9. Regierungs-Bekanntmachung, die Veröffentlichung der Telegraphenordung für das Deutsche Reich vom 9. Juni 1897 betr.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Telegraphenordung
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1897. (46)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • 7. Regierungs-Bekanntmachung, betreffend Abänderung der mit der Krone Preußen abgeschlossenen Militär-Convention. (7)
  • 8. Regierungs-Bekanntmachung, die Aichung durch das Fürstliche Aichamt betreffend. (8)
  • 9. Regierungs-Bekanntmachung, die Veröffentlichung der Telegraphenordung für das Deutsche Reich vom 9. Juni 1897 betr. (9)
  • Telegraphenordung
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Sachregister.

Full text

25 
scheine nicht abzugeben sind, in jene Briefkasten 2c. gesteckt werden. Telegramme, 
welche den Vermerk „eigenhändig zu bestellen“ oder „(MP)“ tragen, sind jedoch 
stets an den Empfänger selbst zu bestellen; ebenso werden Telegramme mit dem 
Vermerk „postlagernd“ oder „(P)“ bä. „telegraphenlagernd“ oder „(TR)“ nur dem 
Empfänger oder seinem Bevollmächtigten nach gehörigem Ausweis ausgehändigt. 
Telegramme, welche die Bezeichnung eboahnhoflager tragen, werden an den 
Behnhofzvorsteher oder dessen Stellvertreter abgegeben. 
l ie an Reisende nach einem Gasthof gerichteten Telegramme werden, 
wenn der Empfänger noch nicht eingetroffen ist, an den Wirth rc. des Gasthofes 
mit dem Ersuchen abgegeben, dos Telegramm vorläufig in Verwahrung zu nehmen 
und dem Empfänger bei seinem Eintreffen auszuhändigen. Am Tage nach der er- 
sfolgten Uebergabe eines solchen Telegramms wird dasselbe, wenn die Uebergabe an 
den Empfänger inzwischen nicht hat bewirkt werden können, durch einen Boten gegen 
Hinterlassung eines Benachrichtigungszettels wieder abgeholt und zur Verkehrsanstalt 
zurückgebracht. Diese erläßt nunmehr die Unbestellbarkeitsmeldung an die Aufgabe- 
anstalt; im Uebrigen wird das Telegramm wie alle sonstigen unbestellbaren Tele- 
gramme behandelt. 
IX Ist weder der Empfänger noch sonst Jemand aufzufinden, der das 
Telegraunn annimmt, so hat der Bote, wenn es sich um ein Telegramm handelt, 
für welches ein Empfangeschein ausgefertigt ist, oder wenn sich für die Bestellung 
eines Telegramms ohne Empfangsschein ein Privatbriefkasten oder ein anderer Weg 
der Bestellung nicht darbietet, einen Benachrichtigungszettel in der Wohnung ꝛc. 
des Empfängers zurückzulassen oder an die Eingangsthür anzuheften, das Tele- 
gramm selbst aber zur Austalt zurückzubringen. Mit den Telegrammen, welche mit 
dem Vermerk Ceigenhändig zu bestellen oder „(MP)“ versehen sind, ist in gleicher 
Weisc zu verfahren, wenn der bezeichnete Empfänger selbst nicht angetroffen wird. 
X Wenn der Bote bei der Bestellung von Telegrammen mit Empfangsscheinen 
den Empfänger nicht selbst antrifft und das Telegramm einem Anderen aushändigt, 
hat der Letztere in dem Empfangsschein seiner eigenen Unterschrift das Wort „für“ 
und den Namen des Empfängers beizufügen. 
Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt. 
* 21. 
I Von der Unbestellbarkeit eines Telegramms und den Gründen der Un- ta tt 
bestelbarkeit wird der Aufgabeanstalt trlegruphisch Meldung gemacht. Liegt für die o 
Unbestellbarkeit eines Telegramms ein Grund vor, welcher nicht ohne Weiteres aus 
densricher Veranlassung beseitigt werden kann und muß, zund ist der Absender des 
unbestellbaren Telegramms aus der Unterschrift oder auf andere Weise mit enügender= 
Sicherheit bekannt: dann wird die W aad * sobald als 
Üübermittelt. Der Aufgeber kann die Tufschrift des unbestellbar gemeldeten Tele- 
gramms nur durch ein bezahltes Telegramm in Form einer gebühr ichügen 
Dienstnotiz vervollständigen, berichtigen oder bestätigen. 
□u
	        

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