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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1900
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
49
Publishing house:
Franz Trommer
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 11.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
37. Regierungs-Bekanntmachung, Abänderung der Postordnung vom 20. März 1900 betreffend.
Volume count:
37
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Aenderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahr 1891. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • No. 17.) Bekanntmachung, die Berufung der fünften ordentlichen Landessynode der evangelisch-lutherischen Kirche betreffend. (17)
  • No. 18.) Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer normalspurigen Eisenbahn von Falkenstein nach Muldenberg betreffend. (18)
  • Berichtigung eines Druckfehlers in der Verordnung Nr. 23 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1882.
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)

Full text

— 429 — 
8 3. Der Bausachverständige soll in der Regel an einer deutschen Hochschule die 
Diplomprüfung oder die erste Staatsprüfung für das Hochbaufach oder an der höheren 
Gewerbeschule in Chemnitz die Absolutorialprüfung der Abtheilung für Hochbau mit 
Erfolg bestanden haben und hierauf mindestens drei Jahre lang unter der Leitung eines 
erfahrenen Architekten oder innerhalb der Hochbauverwaltung des Staates oder einer 
größeren Gemeinde thätig gewesen sein. Auch können ausnahmsweise Bauingenieure 
gewählt werden, wenn diese sich nach Ablegung der Diplom- oder der ersten Staatsprüfung 
mindestens drei Jahre lang vorzugsweise mit Hochbauten praktisch beschäftigt haben. 
Für Stellungen, in denen es sich vorwiegend um Prüfung und Beaufsichtigung von 
einfachen Bauten handelt, genügt es, daß der Sachverständige eine deutsche staatliche 
Baugewerkenschule mit Erfolg besucht und nach mindestens dreijähriger praktischer Thätig- 
keit die Befugniß zur Führung des Meistertitels erworben hat. 
Auf die bei einzelnen Baupolizeibehörden bereits angestellten Bautechniker finden, 
so lange sie in ihrer bisherigen Stellung verbleiben, die vorstehenden Bestimmungen keine 
Anwendung. 
Auch später kann das Ministerium des Innern in geeigneten Fällen Ausnahmen 
von den obigen Anforderungen bewilligen. 
& 4. Der Bausachverständige ist von der Baupolizeibehörde vor der von ihr zu 
fassenden Entschließung in der Regel über alle das Bauwesen betreffenden Angelegenheiten, 
namentlich über die Entwürfe von Ortsgesetzen, Bebauungs= und Fluchtlinienplänen, 
Ortserweiterungsplänen, Umlegungs= und Enteignungsplänen, desgleichen über Gesuche 
um Genehmigung von Bauten oder Gebäudeabbrüchen, um Ausnahmebewilligungen und 
dergleichen mit seinem zu den Akten zu bringenden Gutachten zu hören. 
Diese Bestimmung gilt für die von Gemeinden zu errichtenden Baulichkeiten auch 
dann, wenn die Gemeindebehörde gleichzeitig Baupolizeibehörde ist. 
5.Außer den Fällen, in welchen es sich um Bauten handelt, die wegen Errichtung 
oder Veränderung von Dampfkessel-Anlagen ausgeführt werden sollen und die schon nach 
Maßgabe der Verordnung vom 5. September 1890 (G.= u. V.-Bl. S. 121) von der 
Gewerbe-Inspektion zu begutachten sind, hat die Baupolizeibehörde auch bei allen Neu- 
anlagen, Umbauten und Erweiterungen 
a) von Fabriken, 
b) von gewerblichen Anlagen, die nach § 16 der Gewerbeordnung einer besonderen 
Genehmigung bedürfen, mit Einschluß der öffentlichen Schlachthäuser und der 
mit Elementarbetrieb arbeitenden Schlächtereien, jedoch mit Ausschluß der übrigen 
Schlächterei-Anlagen und 
c) von Werkstätten, in denen mit Elementarbetrieb gearbeitet wird, 
die zuständige Gewerbe-Inspektion gutachtlich zu hören. 
1800. 58
	        

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