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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901. (50)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901. (50)

law_collection

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
law_collection
Collection:
reussael
Publication year:
1852
1918
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1901
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901.
Volume count:
50
Publisher:
Franz Trommer
Document type:
Periodical volume
Collection:
reussael
Publication year:
1901
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 5.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
21. Regierungs-Verordnung zur Ausführung der Artikel 1, 5 und 14 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung vom 30. Juni 1900.
Volume count:
21
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901. (50)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • 17. Konsistorial-Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung der Konsistorial-Bekanntmachung vom 15. April 1886 über die Einrichtungen bezüglich des Schullehrerseminars. (17)
  • 18. Landesherrliche Verordnung, die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe und die Feier der Sonn- und Festtage betreffend. (18)
  • 19. Regierungs-Verordnung zur Ergänzung des der Regierungs-Verordnung vom 30. Juni 1896, betreffend die Abgabe stark wirkender Arzneimittel, sowie die Beschaffenheit und Bezeichnung der Arzneigläser und Standgefäße in den Apotheken, beigefügten Verzeichnisses von Droguen und Präparaten. (19)
  • 20. Regierungs-Bekanntmachung, betr. Veränderung unter den Mitgliedern der gemeinschaftlichen Sachverständigen-Vereine. (20)
  • 21. Regierungs-Verordnung zur Ausführung der Artikel 1, 5 und 14 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung vom 30. Juni 1900. (21)
  • 22. Regierungs-Bekanntmachung, die Begehung der Landesgrenze betreffend. (22)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Sachregister.

Full text

67 
Ertheilung der Genehmigung berechtigte Interessen der Nachbarn oder des Publikums 
durch die Ausführung der Bauten gefährdet werden, so darf die unverzügliche Aus- 
führung der Bauten nur gegen Sicherheitsleistungen gestattet werden. 
Die Höhe der Sicherheit ist auf den Betrag zu bemessen, den die Beseitigung 
der baulichen Anlagen voraussichtlich erfordert. 
Ist der Antrag auf Gestattung der unverzüglichen Ausführung der bau- 
lichen 31, rechtzeitig gestellt, so ist auch die Eutscheidung über diesen Antrag 
in den Bescheid aufzunehmen. Einer Begründung dieser Entscheidung bedarf cs 
nicht. Wird dem Antrage stattgegeben, so ist in dem Bescheide hervorzuheben, daß 
*]* Bauausführung auf Gefahr des Unternehmers unbeschudet des Rekursverfahrens 
erfolgt. 
Wird die Gestattung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht, so ist 
die Höhe der Sicherheit und die Kasse, bei der sie zu bestellen ist, in dem Bescheide 
anzugeben. Gleichzeitig mit der Eröffnung des Bescheides ist die Kasse unter Mit- 
theilung einer Abschrift der Beschlußformel um Annahme der Sicherheit zu ersuchen. 
ie Bestellung der Sicherheit erfolgt durch Hinterlegung bei der Fürstlichen 
Landestasse. 
Mit der Ausführung der baulichen Anlagen darf der Unternehmer erst dann 
beginnen, wenn er die Hinterlegung der angeordneten Sicherheit dem Vorsitzenden 
des Landes usschusses nachgewiesen hat. 
4. Ist gemäß 8 19 a des Gesetzes eine Sicherheit gestellt worden, so ist. 
wenn durch den rechtskräftig gewordenen Beschluß erster Instanz oder durch den 
Rekursbescheid die zusführung der baulichen Anlagen endgültig genehmigt ist, gleich- 
zeitig mit der Ertheilung der Genehmigungsurkunde die Kasse um gAuszahlung der 
hinterlegten Sicherheit an den Unternehmer zu ersuchen. Wenn durch den Rekurs- 
bescheid der Antrag auf Ertheilung der Genehmigung zur Errichtung oder Ver- 
änderung der gewerblichen Anlage abgelehnt oder unter der Bedingung der Ab- 
änderung der baulichen Anlagen geuehmigt ist, so entscheidet die Behörde, von der 
die Sicherheitsleistung angeordnet worden ist, auf Antrag des Unternehmers darüber, 
unter welchen Bedingungen die Auszahlung der Sicherheit zu erfolgen hat. Waren 
von den Widersprechenden im Erörterungstermin Bedenken gegen die Gestattung der 
unverzüglichen Ausführung der baulichen Aulagen geltend gemacht, so sind die Wider- 
sprechenden geeignetenfalls vor der Beschlußfassung zu hören. 
Sobald von dem Unternehmer die Erfüllung der Bedingungen nachgewiesen 
ist, hat die Behörde die Kasse um Auszahlung der hinterlegten Sicherheit an den 
Unternehuen zu ersuchen. 
Die Sachverständigen (G. O. § 21 Ziffer 1) sind vor ihrer Vemnehmung 
darauf hurzuveisen, daß sie über die Thatsachen, welche durch das Verfahren # 
ihrer Kenntniß kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Klchihnalg 
der von dem Unternehmer geheim gehaltenen, zu ihrer Kenntniß gelangten Betrie 
einrichtungen und Betriebsweisen, solange diese Betriebsgeheimnisse sind, zu enthalten 
haben. 
Zu 9 214.
	        

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