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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1901
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
50
Publishing house:
Franz Trommer
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1901
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 6.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
23. Regierungs-Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900, die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten betreffend, sowie der von dem Reichskanzler unter dem 6. Oktober 1900 bekannt gemachten vorläufigen Ausführungsbestimmungen des Bundesraths zu dem Gesetze über die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten.
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

Full text

— 612 — 
Die Wahl bedarf der Bestaͤtigung der Regierung. Wird die Bestaͤti- 
ung versagt, so schreitet das Deichamt zu einer neuen Wahl. Wird auch 
gürse Wahl nicht bestätigt, oder die Wahl verweigert, so steht der Regierung 
die Ernennung auf höchstens drei Jahre zu. 
In derselben Weise ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu wählen, welcher 
die Geschäftsführung übernimmt, wenn der Deichhauptmann auf längere Zeir 
behindert ist. 
In einzelnen Fällen kann der Deichhauptmann sich durch den Oeich- 
Inspektor oder ein anderes Mitglied des Deichamtes vertreten lassen. 
Der Deichhauptmann und dessen Stellvertreter werden von einem Kom- 
missarius der Regierung in öffentlicher Sitzung des Deichamtes vereidet. 
Der Deichhauptmann seinerseits verpflichtet den Deichinspektor, die übri- 
en Mitglieder des Deichamtes, sowie die sonstigen Deichbeamten in gewöhn- 
icher Sitzung des Deichamtes durch Handschlag an Eidesstatt. 
S. 37. 
Der Deichhauptmann hat als Verwaltungsbehörde des Deichverbandes 
folgende Geschäfte: 
a) die Gesetze, die Verordnungen und Beschlüsse der vorgesetzten Behörden 
auszuführen; 
b) die Beschlüsse des Deichamtes vorzubereiten und auszuführen. 
Der Deichhauptmann hat die Ausführung solcher Beschlüsse des 
Deichamtes, die er für gesetzwidrig oder für das Gemeinwohl nach- 
theilig erachtet, zu beanstanden und die Entscheidung der Rzierung ein- 
uholen. Gestatten es die Umstände, so ist zupor in der nächsten 
Süuns des Deichamtes nochmals eine Verständigung zu versuchen; 
ßc) die Grundstücke und Einkünfte des Verbandes zu verwalten, die auf 
dem Etat oder besonderen Deichamtsbeschlüssen beruhenden Einnahmen 
und Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs= und Kassenwesen zu über- 
wachen. 
Die Termine der regelmaßigen Kassenrevisionen sind dem Deich- 
amte mitzutheilen, damit dasselbe ein Mitglied oder mehrere abordnen 
kann, um diesem Geschäfte beizuwohnen; bei außerordentlichen Kassenre- 
olst ist ein vom Deichamte ein= für allemal bezeichnetes Mitglied zu- 
uziehen; 
d) den Deichverband in Prozessen, sowie überhaupt nach Außen zu vertre- 
ten, im Namen desselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhan- 
deln, den Schriftwechsel zu führen und die Urkunden des Verbandes in 
der Urschrift zu vollziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden werden 
Namens des Verbandes von dem Deichhauptmann oder seinem Stell- 
vertreter gültig unterzeichnet; indeß ist zu Verträgen und Vergleichen 
über Gegensiände von funfzig Thalern und mehr der genehmigende Beschluß 
oder Vollmacht des Deichamtes beizubringen. Verträge und Vergleiche 
unter
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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