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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

law_collection

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
law_collection
Collection:
reussael
Publication year:
1852
1918
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1904
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904.
Volume count:
53
Document type:
Periodical volume
Collection:
reussael
Publication year:
1904
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 11.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
29. Regierungs-Bekanntmachung, die Fleischbeschau- und Schlachtungsstatistk betreffend.
Volume count:
29
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Anlage A. Zusammenstellung der Ergebnisse der Schlachtvieh- und Fleischbeschau bei Schlachtungen im Inlande für das Jahr.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)
  • Title page
  • Chronologische Übersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • 28. Regierungs-Bekanntmachung, die mit dem Königreiche Sachsen wegen Mitnutzung einiger Königlich Sächsischer Landesanstalten getroffene Übereinkunft betreffend. (28)
  • 29. Regierungs-Bekanntmachung, die Fleischbeschau- und Schlachtungsstatistk betreffend. (29)
  • Anlage A. Zusammenstellung der Ergebnisse der Schlachtvieh- und Fleischbeschau bei Schlachtungen im Inlande für das Jahr.
  • Anlage B. Zusammenstellung der Ergebnisse der Schlachtvieh- und Fleischbeschau bei Schlachtungen im Inlande für das Jahr.
  • Anlage C. Zusammenstellung der Ergebnisse der Fleischbeschau bei dem in das Zollinland eingeführten Fleische für das Jahr.
  • Anlage D. Postkarte.
  • 30. Regierungs-Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, sowie der zu dessen Ausführung vom Bundesrate erlassenen Bestimmungen. (30)
  • 31. Regierungs-Bekanntmachung, die kirchliche Gemeindepflege in Caselwitz betr. (31)
  • 32. Regierungs-Bekanntmachung zur Ergänzung der Regierungs-Bekanntmachung vom 12. Mai 1900, betr. das Verfahren bei der Ausstellung und dem Umtausch, sowie bei Erneuerung (Ersetzung) und Berichtigung von Quittungskarten. (32)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Sachregister.

Full text

Anweisung für die Eintragungen. 
1. Es sind die Ergebnisse der sämtlichen im Tagebuch ausgeführten Untersuch- 
ungen nachzuweisen, einschließlich derer die in Vertretung anderer Beschauer 
oder infolge sachlicher Unzuständigkeit eines nicht als Tierarzt approbierten 
Beschauers vorgenommen worden sind. 
Wo gemeinsame Tagebücher geführt werden (6 47 Nr. 4 der Aus- 
führungsbestimmungen A), haben sich die Eintragungen auf die von sämtlichen 
Beschauern des Bezirkes vorgenommenen Untersuchungen zu erstrecken. 
2.a) Inu der Zusammenstellung 2 (Beanstandungen) ist in den Spalten I, II, 
IV und V jedes Tier nur einmal zu zählen; war ein Tier mit mehreren 
Krankheiten oder Mängeln behaftet, so ist es in diesen Spalten nur bei der 
sür die Fleischbeschau wichtigsten Krankheit zu berücksichtigen; dagegen ist in 
Spalte Ill ein Tier, von dem nur veränderte Teile wegen verschiedener 
Mängel beanstandet sind, bei jedem der vorgefundenen Mängel nachzuweisen. 
b) In Spalte III sind nur solche Tierc zu zählen, bei denen lediglich veränderte 
Fleischleile (§ 35 der Ausführungsbestimmungen A) als genußuntanglich 
verworfen, die nicht veränderien Teile aber als genußtauglich (ohne 
Einschränkung) befunden waren. 
Diejenigen Tiere dagegen, bei denen einzelne Fleischteile genußun- 
tauglich, die übrigen Teile aber bedingt tauglich oder im Nahrungs- 
und Genußwert erheblich herabgesetzt waren, sind in den Spalten 
IV und V zu zählen. 
) Werden von einem Tiere ein oder mehrere Fleischviertel als bedingt tauglich, 
die übrigen Vierlel dagegen als genußtauglich, aber im Nahrungs= und 
Genußwert erheblich herabgesetzt erklärk, so sind die bedingt tanglichen Fleisch- 
viertel J. /4 1) in Spalte IV, die übrigen Fleischviertel (/, 1/, ¼) in 
Spalte V zu zählen. 
d) Abgesehen von dem unter c erwähnten Falle ist in den einzelnen Spalten 
nur die Stückzahl der beanstandeten Tiere nachzuweisen, selbst wenn sich 
die Beanstandung nur auf einzelne Teile bezogen haben sollte, was nament- 
lich bei Ausfüllung der Spalte 1II zu beachten ist. Für die beanstandeten 
einzelnen Teile ist die Sondernachweisung am Schlusse des Abschnitts 2 
bestimmt.
	        

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