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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1904
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
53
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 11.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
30. Regierungs-Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, sowie der zu dessen Ausführung vom Bundesrate erlassenen Bestimmungen.
Volume count:
30
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Supplement

Title:
Vom Bundesrat beschlossene Grundsätze, die bei der Bekämpfung der Pest zu beobachten sind.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)
  • Title page
  • Chronologische Übersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • 28. Regierungs-Bekanntmachung, die mit dem Königreiche Sachsen wegen Mitnutzung einiger Königlich Sächsischer Landesanstalten getroffene Übereinkunft betreffend. (28)
  • 29. Regierungs-Bekanntmachung, die Fleischbeschau- und Schlachtungsstatistk betreffend. (29)
  • 30. Regierungs-Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, sowie der zu dessen Ausführung vom Bundesrate erlassenen Bestimmungen. (30)
  • Vom Bundesrat beschlossene Grundsätze, die bei der Bekämpfung der Pest zu beobachten sind.
  • 31. Regierungs-Bekanntmachung, die kirchliche Gemeindepflege in Caselwitz betr. (31)
  • 32. Regierungs-Bekanntmachung zur Ergänzung der Regierungs-Bekanntmachung vom 12. Mai 1900, betr. das Verfahren bei der Ausstellung und dem Umtausch, sowie bei Erneuerung (Ersetzung) und Berichtigung von Quittungskarten. (32)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Sachregister.

Full text

179 
Pestgefahr unentgeltlich für die Benutzung zur Verfügung 11 stellen, insbesonderc 
an Aerzte, Krankenpfleger, Leichenschauer w. zu verteilen. Die Postkarten sollen 
auf der Rückseite den aus der Aulage ersichtlichen Vordruck erhalten. 200„ 
3. Auf Grund der erstatteten Anzeigen haben die Ortspolizeibehörden für 6n 4. 
bie sicher festgestellten Pestfälle Listen nach dem beigefügten Muster fortlaufend 29 
führen. . 
4. Die Polizeibehörden haben, sobald sie von dem Ausbruch oder dem Ver- 
dachte des Auftretens der Pest Kenntnis erhalten, für eine tunlichst beschleunigte 
Benachrichtigung des beamteten Arztes behufs Vornahme der im § 6 des Gesetzes 
vorgeschriebenen Ermittelungen Sorge zu tragen. 
5. Von jedem ersten, nach den Ermittelungen des beamteten Arztes vor- 
liegenden Falle von Pest oder Pestverdacht in einer Ortschaft ist alsbald dem 
Kaiserlichen Gesundheitsamte Nachricht zu geben. Die endgüllige Feststellung dieser 
Pestfälle hat durch besondere Sachverständige zu erfolgen, welche von den Landes- 
Zeutralbehörden im voraus bestimmt und eintretenden Falles sogleich an Ort und 
Stelle entsendet werden. Das Ergebnis der Untersuchung ist unverzüglich dem 
Kaiserlichen Gesundheitsamte mitzuteilen. 
6. Die in Nr. 11 unter a der Ausführungsbestimmungen und in Nr. 5 
der „Grundsätze“ vorgeschriebenen Mitteilungen an das Kaiserliche Gesundheitsamt 
sind auf telegraphischem Wege zu bewirken. In Berlin und dessen Vororten sind 
die Mitteilungen durch besondere Boten zu übersenden, sofern dies zu größerer 
Beschleunigung beiträgt. 
7. Für die bakteriologische Feststellung der Pestfällc ist den mit dieser Auf- 
gabe betrauten Sachperständigen eine Anleitung an die Hand zu geben. Auch sind 
die zuständigen Stellen mit einer Anleitung zur Entnahme und Versendung pest- 
verdächtiger Untersuchungsobjekte zu versehen. Beide Anleitungen werden vom 
*ies aufgestellt und den Bundesregierungen mitgeteilt'). 
8. Schon vor der endgültigen Feststellung des Ausbruchs der Pest hat die 
Polizeibehörde, sofern an einem Orte ein pestverdächtiger Krankheits- oder Todesfall 
sich zeigt, die zur Verhütung der Weiterverbreitung der Krankheit erforderlichen 
Maßnahmen zu treffen. Bei Gefahr im Verzuge hat der mit den Ermittelungen 
über die Krankheit betraute beamtete Arzt einstweilen die gebotenen Maßregeln 
*s*'#! 
ei allen verdächtigen Erkrankungen ist, solange nicht der Verdacht als 
* sich erwiesen hat, so zu verfahren, als ob es sich um wirkliche Pestfälle 
andelt. 
  
6*u) Die Aulellung zur Enlnahme und Bersendung pes:verdächtiger Unlersuchungdobielle sindel sich als r 
ilage C belgesagt. Muag 
26
	        

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