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Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1908. (57)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1908. (57)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1908
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1908.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetsammlung
Volume count:
57
Place of publication:
Greiz
Publishing house:
Franz Trommer
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 7.
Volume count:
7
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
13. Höchste Verordnung, betreffend die Einführung neuer Vorschriften über die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienst.
Volume count:
13
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Vorschriften über die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienst.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1908. (57)
  • Title page
  • Chronologische Übersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • 13. Höchste Verordnung, betreffend die Einführung neuer Vorschriften über die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienst. (13)
  • Vorschriften über die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienst.
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Sachregister.

Full text

32 
der Kommission oder ein der Kommission nicht angehörender höherer Justizbeamter 
die Aufsicht. Der Aussichtsbeamte hat insbesondere darüber zu wachen, daß die 
Prüflinge die Arbeiten selbständig anfertigen und sich anderer als der ihnen zur 
Verfügung gestellten Hilfsmittel nicht bedienen. Jeder sachlichen Auskunftserteilung 
hat sich der Aufsichtsbeamte zu enthalten. Prüflinge, die sich eines Täuschungs- 
versuchs oder eines Verstoßes gegen die Orduung schuldig machen, kann er von der 
weiteren Teilnahme an dem Termine ausschließen. 
In dem aufzunehmenden Protokolle hat der Aufsichtsbeamte jede Unregel- 
mäßigkeit unter genauer Angabe des Tatbestandes zu vermerken. Das von ihm 
vollzogene Protokoll sowie die Arbeiten sind dem Vorsitzenden verschlossen zu 
übermitteln. 
Wird ein Prüfling von der weiteren Teilnahme an dem Termine wegen 
eines Verstoßes gegen die Ordnung ausgeschlossen, so gilt der Termin als versäumt 
(§ 10 Abs. 8); wird er aus diesem Grunde wiederholt ausgeschlossen, so findet die 
Vorschrift des § 15 entsprechende Anwendung. 
812. 
Die schriftlichen Arbeiten werden von denjenigen Mitgliedern der Kommission 
begutachtet, vor welchen die mündliche Prüfung abgelegt werden soll; die Arbeiten 
sind mit den Zensuren zu den Prüfungsakten zu nehmen. 
Wenn die vier schriftlichen Arbeiten (§§ 9 und 10) den Anforderungen 
nicht genügen, so ist die Prüfung nicht bestanden. 
5 13. 
Die maindiih, Früfung findet tunlichst bald nach der Beendigung der 
schriftlichen Prülfung st 
Zu einem t für die mündliche Prüfung sollen nicht mehr als fünf 
Prüflinge geladen werden. 
Die mündliche aebun hat sich auf die einzelnen in § 7 Abs. 1 be- 
zeichneten Fächer zu erstrecken 
Der Vorsitzende hat auf eine geeignete Fragestellung hinzuwirken; ob er 
sich an der mündlichen Befragung beteiligen will, bleibt seinein Ermessen überlassen. 
Ein Prüfling, der den Termin für die mündliche Prüfung versäumt, soll 
von dem Vorsitzenden in der Regel nicht vor Ablauf von drei bis sechs Monaten 
zu einem neuen Termine geladen werden. 
Bei zweimaliger Versäumnis gilt die Prüfung als nicht bestanden. 
Zu der mündlichen Prüfung sollen als Zuhörer Studicrende der Rechts- 
wissenschaft und Rechtskandidaten in der Regel Zulritt erhalten; die näheren Anord- 
nungen erläßt der Vorsitzende. 
8 14. 
Die Frage, ob die Prüfung bestanden und im Bejahungsfall, ob sie „aus-
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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