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Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1912
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
61
Place of publication:
Greiz
Publishing house:
Franz Trommer
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 8.
Volume count:
8
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
19. Regierungs-Verordnung zur Ausführung des Reichs-Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 und der hierzu ergangenen Ausführungsvorschriften des Bundesrats vom 7. Dezember 1911.
Volume count:
19
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Supplement

Title:
Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetze.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Supplement

Appendix

Title:
Anhang zu Abschnitt II Nr. 12. Anweisung für die tierärztliche Feststellung der Tuberkulose.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)
  • Title page
  • Chronologische Übersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • 19. Regierungs-Verordnung zur Ausführung des Reichs-Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 und der hierzu ergangenen Ausführungsvorschriften des Bundesrats vom 7. Dezember 1911. (19)
  • Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetze.
  • Anhang zu Abschnitt II Nr. 12. Anweisung für die tierärztliche Feststellung der Tuberkulose.
  • Anlage A. Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen.
  • Anlage B. Anweisung für das Zerlegungsverfahren bei Viehseuchen.
  • Anlage C. Anweisung über die unschädliche Beseitigung von Kadavern und Kadaverteilen.
  • Anlage D. Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern, ausgenommen Pesterreger.
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Sachregister.

Full text

88“ 
Bei Verdacht der Eutertuberkulose wird eine Milchprobe in der Menge 
von etwa 100 cem entnommen, nachdem das Euter mit warmem Wasser und Seife 
abgewaschen und hierauf mit 50 prozentigem Spiritus abgerieben und mit steriler 
Watte oder einem frisch gewaschenen Tuche abgetrocknet worden ist. Die erste Milch 
aus den Strichen der erkrankten Viertel wird beseitigt und erst die weitere in die 
Probeflasche gemolken. Läßt sich aus den verdächtigen Vierteln eine hinreichende 
Menge Milch nicht ermelken, so ist Milch aus den unverdächtigen Vierteln hinzu- 
zumelken. Beim Versand der Milch an eine Untersuchungsstelle ist den 100 cem 
Milch 08 8g Borsäure oder ein anderes von der Landesregierung zugelassenes Mittel 
zur Verhütung der Zersehung zuzufügen. 
Bei Verdacht der Gebärmuttertuberkulose ist Ausflußmaterial aus 
der Scheide mit einem Scheidenlöffel zu entnehmen, nachdem die Schamgegend mit 
warmem Wasser und Seife abgewaschen, mit 50 prozentigem Spiritus nachgerieben 
und mit steriler Watte oder einem frischgewaschenen Tuche abgetrocknet worden ist. 
Gelingt es nicht gleich, mit dem Löffel Material zu erhalten, so ist der Versuch 
mehrmals zu wiederholen. Es kann auch durch wiederholtes Zusammendrücken der 
Gebärmutter mit der in den Mastdarm eingeführten Hand die Entleerung etwaigen 
ungewöhnlichen Inhalts herbeigeführt und dadurch die Entnahme von Untersuchungs- 
material aus der Scheide erleichtert werden. 
Bei Verdacht der Darmtuberkulose ist eine Kotprobe aus dem Mast- 
darm zu entnehmen. 
2. Ausführung der bakteriologischen Untersuchung. 
Die bakteriologische Untersuchung von Ausscheidungen tuberkuloseverdächtiger 
Rinder geschieht durch mikroskopische Prüfung gefärbler Ausstrichpräparate und durch 
Verimpfung von Material an Versuchstiere. 
a. Mikroskopische Prüfung. 
Zur mikroskopischen Prüfung auf Tuberkelbazillen eignen sich Ausschei- 
dungen mberkuloseverdächtiger Tiere aus den Lungen und der Gebärmutter 
sowie Milch, nicht dagegen Kot, weil in diesem Bazillen vorkommen können, die 
einschulch ihrer Größe und Form sowie ihres Verhaltens gegenüber Farbstoffen und 
Entfärbungsmitteln (Säuren) mit den Tuberkelbazillen so große Uebereinstimmung 
zeigen, daß sie im gefärbten Präparate von ihnen nicht unterschieden werden können. 
Mit diesen tuberkelbazillenähnlichen säurefesten Stäbchen ist auch bei der mikrosko- 
pischen Untersuchung von Lungenauswurf, Gebärmutterausflußmaterial und Milch 
tuberkuloseverdächtiger Tiere zu rechnen, in letzterer dann, wenn sie nicht unter den 
ersorderlicen Vorsichtsmaßregeln (vgl. III Nr. 1) entnommen worden ist. 
r Anfertigung der Auesstrichpräparate für die mikroskopische Untersuchung 
ist eine 2 ung oder Vorbereitung des Materials notwendig. 
Lu ungenauswurf und Ausflußmaterial aus der Gebärmutter werden 
in eine sterilisierte, auf einer schwarzen Unterlage ruhende Glasschale gebracht und 
nach Eiterflöckchen durchsucht. Wenn solche vorhanden sind, werden aus ihnen, sonst
	        

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