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Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1914
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
63
Place of publication:
Greiz
Publishing house:
Franz Trommer
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 3.
Volume count:
3
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
3. Regierungs-Verordnung über die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Azetylen sowie über Lagerung von Kalziumkarbid (Azetylenverordnung).
Volume count:
3
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anlage I. Technische Grundsätze für den Bau von Azetylenanlagen.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • 3. Regierungs-Verordnung über die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Azetylen sowie über Lagerung von Kalziumkarbid (Azetylenverordnung). (3)
  • Anlage I. Technische Grundsätze für den Bau von Azetylenanlagen.
  • Anlage II. Prüfungsordnung.
  • Anlage III. Gebührenordnung für die Untersuchungs- und Prüfstelle.
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Sachregister.

Full text

25 
Die Entwickler müssen so viel nutzbaren Wasserraum haben, daß bei ihrer 
größten Beanspruchung auf jedes Kilogramm zu vergasenden Kalziumkarbids 
mindestens 10 Liter Wasser entfallen. Bei der Herstellung von Azetylengas in 
Eutwicklern, bei denen das Wasser zum Kalziumkarbid fließt bezieht sich vor- 
stehende Bestimmung auf das Kühlwasser, mit dem der Entwickler zu umgeben ist. 
2. Die Entwickler müssen so beschaffen sein, daß festgestellt werden kann, 
ob genügend Entwicklungs= oder Kühlwasser vorhanden ist. Im Bedarfsfall muß 
Wasser nachgefüllt werden können, ohne daß nennenswerte Mengen von Gas in 
die Atmosphäre treten. 
3. Die Entwickler müssen so gebant werden, daß die schädlichen Räume, 
in denen sich vor der Entwicklung von Gas Luft befindet, auf das geringste 
Maß gebracht werden. 
Bei Entwicklern mit mechanisch geregeltem Karbideinwurfe muß letzterer 
derart beschaffen sein, daß nicht plötzlich gesteigerte Mengen von Kalziumkarbid, 
welche außer Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Apparate stehen, einfallen können. 
Entwickler, bei denen das Wasser zum Kalziumkarbid fließt, müssen entweder so 
gebaut werden, daß das mit einem Male zufließende Wasser den gesamten Karbid= 
vorrat zur Vergasung bringt, oder daß das Entwicklungswasser jeweils nur in 
einzelne Abteilungen (Vergasungskammern) eintreten kann, und daß nach Beendi- 
gung der Vergasung die Vergasungskammern mit Wasser vollgeschwemmt werden. 
Jede Vergasungskammer muß mindestens den doppelten Rauminhalt des darin 
aufzuspeichernden Kalziumkarbids haben. Feststehende Apparate, insbesondere nach 
dem Berührungssysteme, die so gebaut sind, daß der Gasbehälter zum Zwecke der 
Neubeschickung des Entwicklers mit Kalziumkarbid oder Wasser oder zum Zwecke 
der Entfernung der Rückstände mit der Atmosphäre in unmittelbare Verbindung 
tritt, sind unzulässig. Müssen bei der Beschickung von Apparaten andere mit Gas 
gefüllte Näume geöffnet werden, so müssen diese Räume so klein sein, daß keine 
irgendwie bedenklichen Mengen von Azeiylen entweichen können. 
4. Die Entwickler von Apparaten nach dem Einwurfsysteme mit freiem 
Falle müssen bei Verwendung von Kalziumkarbid in Stückgrößen über 7 Milli- 
meter so eingerichtet oder mit besonderen Vorrichtungen (3. B. beweglichen Rosten, 
sest mit dem Apparate verbundenen Rährwerken, oder Spüleinrichtungen) versehen 
sein, daß die etwa im Schlamme eingebetteten Karbidstücke vor der Entschlammung 
zur Vergasung gebracht werden können. 
5. Das zeitweilige Ablassen von Kalkschlamm während des Betriebs muß 
bei Entwicklern nach dem Einwurfsysteme so erfolgen können, daß dabei der Ein- 
tritt von Luft vermieden wird und im Entwickler kein Unterdruck entstehen kann. 
6. Entschlammungsrohre müssen bei Apparaten bis zu 500 Liter Ent- 
wicklungswasser mindestens 500 Quadratmillimeter, und für jede weitere, gleiche 
oder kleinere Größenstuse eine Vergrößerung des Querschnitts um mindestens 
350 Quadratmillimeter erhalten.
	        

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