Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1917
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1917.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
66
Place of publication:
Greiz
Publishing house:
Franz Trommer
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 4.
Volume count:
4
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
9. Gesetz, betreffend die Ergänzung des Einkommensteuergesetzes und des Vermögenssteuergesetzes.
Volume count:
9
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Full text

30. 
31. 
32. 
33. 
34. 
35. 
a6. 
37. 
Nr. 106. 1915. 595 
Das Werk kann jederzeit durch Beauftragte sämtliche mit elektrischen Anlagen 
versehenen oder dazugehörigen Räume des Abnehmers besichtigen lassen und, wo es 
nötig erscheint, die Instandsetzung derselben verlangen, gleichviel, ob die Anlage benutzt 
wird oder nicht. 
Den mit der Prüfung der Anlage beauftragten Angestellten des Werkes muß der 
Zutritt zu den betreffenden Räumen nach vorheriger Meldung jederzeit gestattet, sowie 
die erforderliche Auskunft gegeben werden. " · 
Bei Seuchen und Ansteckungsgefahr ist nach den maßgebenden landes= bezw. orts- 
polizeilichen Bestimmungen zu verfahren. 
Anderungen an bestehenden Anschlußanlagen dürfen ohne schriftliche Genehmi- 
gung des Werks nicht vorgenommen werden. 
Mit der von ihm ausgeübten Überwachung und Prüfung der Anlage übernimmt 
das Werk keine eigene Verantworkung. Wegen der vorschriftsmäßigen Herstellung 
der Anlagen hat sich der Abnehmer lediglich an den ausführenden Unternehmer zu halten. 
68. 
Sicherungen. 
Als Sicherungssystem ist ausschließlich das System der Allgemeinen Elektrizitäts- 
Gesellschaft zulässig. 
*9.. 
Z8ahlungsbedingungen. 
Dem Abnehmer wird monatlich vom Werk über Stromverbrauch und Zählermiete 
eine Rechnung zugestellt, welche innerhalb 2 Wochen zu begleichen ist. Rechnungen 
über sonstige Lieferungen und Leistungen des Werks, Abnahmegebühren, Anschlußkosten, 
Prüfung von Zählern usw. sind innerhalb 4 Wochen nach geschehener Zustellung zu be- 
leichen. Für die Zahlungsfrist ist der Poststempel maßgebend. Beanstandungen der 
Rechnungen müssen gleichfalls innerhalb 2 Wochen nach Zustellung geschehen. 
An den Rechnungen über Stromperbrauch und Zählermiete dürfen keinerlei Ab- 
üge gemacht werden. Eine etwa. unrichtige Rechnungsausstellung wird bei der nächsten 
echnung berücksichtigt. "··· - ««« » 
Das Werk kann von jedem Abnehmer für die von ihm zu leistenden Zahlungen 
für Stromverbrauch und Zählermiete eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe des bei ihm 
zu erwartenden Jahresverbrauchs verlangen. 
g 10. 
Widerrechtliche Stromentnahme. 
Falls unberechtigter Weise Lampen an den Kraftstromzähler angeschlossen worden 
jind, oder in einer Anlage ganz oder teilweise Elektrizität aus den Leitungen des 
erks entnommen wird, ohne daß für deren Messung Apparate aufgestellt worden sind, 
oder falls die hierfür aufgestellten. Apparate umgangen oder zum Schaden des Werks be- 
einflußt werden, ist das Werk berechtigt, unbeschadet der strafrechtlichen Verfolgung außer 
der Absperrung der Leitungen (siehe Ziffer 40) als Vertragsstrafe für die verbrauchte 
1497 
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment