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Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1917. (66)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1917. (66)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1917
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1917.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
66
Place of publication:
Greiz
Publishing house:
Franz Trommer
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 6.
Volume count:
6
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
19. Regierungs-Verordnung zur Ausführung des Landeserbschaftssteuergesetzes.
Volume count:
19
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1917. (66)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Sachregister.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • 16. Regierungs-Bekanntmachung, Aenderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 betreffend. (16)
  • 17. Regierungs-Verordnung zur weiteren Ausführung des § 66 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 und 6. Mai 1880. (17)
  • 18. Regierungs-Verordnung, betreffend den Preisabschlag der Apotheker sowie die Festsetzung der Höchstpreise von einfachen, im Handverkauf abgegebenen Arzneimittel. (18)
  • 19. Regierungs-Verordnung zur Ausführung des Landeserbschaftssteuergesetzes. (19)
  • 20. Regierungs-Verordnung zur Abänderung der Regierungs-Verordnung vom 25. Juni 1906, betreffend die Ausführung des Reichserbschaftssteuergesetzes. (20)
  • 21. Regierungs-Bekanntmachung, Aenderung der Postordnung vom 20. März 1900 betreffend. (21)
  • Druckfehlerberichtigung.
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)

Full text

46 
oder unverpachtet gebliebenen Teil des Grundstücks ein dem Nutzungs- 
werte dieses Teils oder des unvermieteten oder unverpachteten Teils ent- 
sprechender oder ein dem Zeitraum entsprechender Verhältnisbetrag dem 
erzielten Miet= oder Pachtzins zuzurechnen. 
Ist das Grundstück in den letzten drei Jahren überhaupt nicht oder nur 
zu einem unwesentlichen Teile oder für einen unwesentlichen Zeitraum vermietet oder 
verpachtet gewesen, so ist der Miet= oder Pachtertrag nach dem ortsüblichen Miet- 
oder Pachtzins für gleiche oder ähnliche Grundstücke zu berechnen. 
2. Beansprucht der Steuerpflichtige einen höheren Abzug als ½ von dem 
Miet= oder Pachtertrage, so hat er den erforderlichen tatsächlichen Auf- 
wand für Nebenleistungen und Instandhaltungskosten dem Landeserb- 
schaftssteueramte nachzuweisen. Soweit für Nebenleistungen und für die 
Instandhaltung des Grundstücks die eigene Arbeitskraft des Erblassers 
vder seiner Angehörigen in Anspruch genommen worden ist, kann der 
Steuerpflichtige für diese Tätigkeit einen angemessenen Betrag ansetzen, 
der aufzuwenden gewesen wäre, wenn die Arbeiten durch entlohnle fremde 
Arbeitskräfte verrichtet worden wären. Abzugsfähig sind nur die Kosten, 
die durch die ordnungsmäßige Instandhaltung des Grundstücks notwendig 
geworden sind, nicht dagegen die Kosten für außergewöhnliche Maßnahmen, 
für Umbauten, Erweiterungsbauten, Neubauten usw. 
Ist das Grundstück durch solche außergewöhnliche Maßnahmen, Um., Er- 
weiterungs= oder Neubauten wesentlich geändert worden, so kommt für die Vercch- 
nung des Miet= oder Pachtertrags nur der neue Zustand des Grundstücks in Betracht. 
3. Im Falle von Nr. 1 Absaßz 2 bleiben bei der Berechnung des Ertrags- 
werts für bebaute Grundstücke, die gewerblichen Zwecken dienen, Betriebs- 
mittel, die nicht herkömmlicherweise mit dem Grundstück mitvermietet oder 
verpachtet werden, unberücksichtigt. Diese Betriebsmittel sind besonders 
mit ihrem gemeinen Werte anzusetzen. 
Ist im Falle von Nr. 1 Absatz 2 der Steuerpflichtige zu einer zuver- 
lässigen Angabe des Ertragswerts außerstande und stehen dem Landes- 
erbschaftssteueramte ortsübliche Miet= oder Pachtzinsbeträge für gleiche 
oder ähnliche Grundstücke nicht zu Gebote, so ist als Ertragswert der ge- 
meine Wert zugrunde zu legen. 
Als Hilfsmittel bei der Ermittlung der Ertragswerte können die allgemeinen 
Steuereinschätzungen benutzt werden, sofern die Beschaffenheit des Grundstücks sich 
nicht wesentlich grändert hat und entweder anzunehmen ist, daß die Schätzung den 
zur Zeit des Erbanfalls bestehenden Ertragsverhältnissen noch entspricht oder aus- 
reichende Anhaltspunkte vorhanden sind, um aus ihnen den entsprechenden Ertrags- 
wert zu ermitteln.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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