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Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1918
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
67
Place of publication:
Greiz
Publishing house:
Franz Trommer
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 13.
Volume count:
13
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
34. Verordnung über die Gemeinderatswahlen.
Volume count:
3
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • 33. Regierungs-Bekanntmachung, die für die Gemeinde Irschwitz-Aubachthal errichtete Felix Günther-Kriegsstiftung betreffend. (33)
  • 34. Verordnung über die Gemeinderatswahlen. (3)
  • 35. Verordnung mit Gesetzeskraft, betr. die Schulaufsicht und die Vertretung der Schulgemeinden. (35)
  • 36. Regierungs-Verordnung zur Ausführung der Verordnung über die Arbeitszeit in den Bäckereien und Konditoreien vom 23. November 1918. (36)
  • 37. Gemeinschaftsnotgesetz, betr. den Zusammenschluß der beiden Freistaaten Reuß auf dem Gebiete der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtspflege. (37)
  • Stück No. 14. (14)
  • Sachregister.

Full text

94 
4. Stimmzettel dürfen im Wahlraum nicht ausgelegt oder verteilt werden. 
812. 
Ein Mitglied des Wahlvorstands vermerkt die Stimmabgabe jedes Wählers 
neben dessen Namen in der Wählerliste. 
0l13. 
1. Nach Ablauf der Wahlzeit schließt der Wahlvorsteher die Wahl. 
2. Dann werden die Umschläge der Wahlurne entnommen und uneröffnet 
gezählt. Eine sich hierbei etwa ergebende Abweichung von der Zahl der erschienenen 
Wähler wird nebst dem zur Aufklärung Dienlichen in der Wahlniederschrift fest- 
gelegt. 
3. Hierauf wird festgestellt, wie viel gültige Stimmen abgegeben und wie- 
viel hiervon auf jeden Wahlvorschlag und auf die verbundenen Wahlvorschläge ent- 
fallen sind. 4 
4. Befinden sich in einem Umschlag mehrere Stimmzettel, so ist einer von 
ihnen gültig, falls alle auf denselben Wahlvorschlag lauten. Andernfalls sind alle 
ungültig. 
5. Ueber die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet vorbehaltlich späterer 
Nachprüfung der Wahlvorstand nach Stimmenmehrheit. VBei Stimmengleichheit gibt 
der Wahlvorsteher den Ausschlag. 
6. Der Wahlvorsteher übersendet die Wahlniedeischrist, vom Wahlvorstand 
unterschrieben, mit sämtlichen zugehörigen Schriftstücken unverzüglich dem Wahl- 
kommissar zur Feststellung des Wahlergebnisses (8 3 Abs. 3). 
§514. 
1. Gewählt sind die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der nach s 13 
Abs. 3 auf sie entfallenden. Sünmen- Im einzelnen werden diese Stimmenzahlen 
nach einander durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt und von den sich hierbei ergebenden 
Teilzahlen so viele Kbechacnucn der Gröse nach ausgesondert, als Bewerber zu 
wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält soviel Sitze, als Höchstzahlen auf ihn 
entsallen. Entjällt die an kebier Stelle stehende Höchstzahl auf mehrere Vorschläge 
zugleich, so entscheidet das Los 
2. Verbundene Vorschtage werden hierbei mit der Gesamtzahl der auf sie 
entsallenden Stimmen als ein Vorschlag in Rechnung gestellt. Die ihnen zu- 
kommenden Sitze werden auf die einzelnen Vorschläge nach Abs. 1 verteilt. 
3. Für die Verteilung der einem Vorschlag zugeteilten Sitze unter die 
einzelnen Bewerber ist die Reihenfolge der Benennungen auf den Vorschlägen 
maßgebend.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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