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Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1918
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
67
Place of publication:
Greiz
Publishing house:
Franz Trommer
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 7.
Volume count:
7
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
20. Regierungs-Verordnung, die anderweite Ausführung des Reichsimpfgesetzes betreffend.
Volume count:
20
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • 20. Regierungs-Verordnung, die anderweite Ausführung des Reichsimpfgesetzes betreffend. (20)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Sachregister.

Full text

55 
Vertrage aus diesem Institut nach vorheriger Bestellung, bei der die Zahl der vor- 
zunehmenden Jurfungen anzugeben ist. 
Der Impfarzt hat — zutreffendenfalls unter Angabe der Nummer des 
Versandbuches der betreffenden Impfanstalt — aufzuzeichnen, von wo und wann 
er seinen Impfstoff erhalten hat, und hat diese Aufzeichnungen bis zum Schlusse 
des nachfolgenden Kalenderjahres aufzubewahren. 
Ausführung der Impfung und Wiederimpfung. 
D. 
Die zu impfenden Kinder sind vom Impfarzt vor der Impfung zu besich- 
tigen; auch sind die begleitenden Angehörigen von ihm über den Gesundheitszustand 
der Impflinge sowie der Personen in deren Umgebung zu befragen. Insbesondere 
hat der Impfarzt nicht nur zu Beginn des Impftermines ganz allgemein, sondern 
auch spätler vor jeder einzelnen Impfung die begleitenden Angehörigen über das 
Vorhandensein einer rosenartigen Entzündung oder eines nässenden Hautausschlages 
in der Behausung des Impflings zu befragen. Sind bei der Wiederimpfung An- 
gehörige nicht anwesend, so sind die Wiederimpflinge selbst zu befragen. Wird dem 
Impfarzt in glaubhafter Weise nachgewiesen, daß in der Familie des Impfpflichtigen 
eine Erkrankung an einer rosenartigen Entzündung oder an einem nässenden Aus- 
schlag vorhanden ist, so hat der Impfarzt in ersterem Falle die Impfung zu unter- 
lassen; im anderen Falle soll er berechtigt sein, die Impfung aufzuschieben, sofern 
eine wirksame Absonderung des Impflings oder der an dem Ausschlag leidenden 
Person nicht gewährleistet erscheint. 
Kinder, die an schweren akuten oder chronischen, die Ernährung stark beein- 
trächtigenden oder die Säfte verändernden Krankheiten leiden, sollen in der Regel 
nicht geimpft werden. Insbesondere sind Kinder, die mit nässenden oder juckenden 
Ekzemen oder mit Ohrenfluß behaftet sind, von der Impfung zurückzustellen. 
Ausnahmen sind, (namentlich bei Auftreten der natürlichen Pocken) gestattet 
und werden dem Ermessen des Impfarzles anheim gegeben. 
« 6. 
Die Impfung ist als eine chirurgische Operation anzusehen und unter An- 
wendung aller Vorsichtsmaßregeln auszuführen, die heeignet sind, Wundinfektions- 
krankheiten fernzuhalten; insbesondere hat der Jupfarzt sorgfältig auf die Reinheit 
seiner Hände, der Jupfinstrumente und der Jupsstelle Bedacht zu nehmen. Vor 
Anlegung der Impfschnitte ist die Impfstelle mit Watte und 70 igem Alkohol oder 
einem anderen von der Fürstlichen Landesregierung zugelassenen, gleichwertigen 
Mittel abzureiben. Für jeden Jupfling ist ein neuer Wattebausch zu nehmen. 
Der dem Versandgefäß entnommene Jupsstoff ist im Impftermine durch Bedecken 
vor Verunreinigung zu schützen; im offenen Versandgefäße kann eine Verunreini- 
gung des Impsstoffes durch Schrägstellen des Gefäßes vermieden werden. 
7. 
Der Inpfstoff ist tunlichst bald nach dem Empfang zu verimpfen, bis zum 
10
	        

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