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Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1918
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
67
Place of publication:
Greiz
Publishing house:
Franz Trommer
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 13.
Volume count:
13
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
34. Verordnung über die Gemeinderatswahlen.
Volume count:
3
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • 33. Regierungs-Bekanntmachung, die für die Gemeinde Irschwitz-Aubachthal errichtete Felix Günther-Kriegsstiftung betreffend. (33)
  • 34. Verordnung über die Gemeinderatswahlen. (3)
  • 35. Verordnung mit Gesetzeskraft, betr. die Schulaufsicht und die Vertretung der Schulgemeinden. (35)
  • 36. Regierungs-Verordnung zur Ausführung der Verordnung über die Arbeitszeit in den Bäckereien und Konditoreien vom 23. November 1918. (36)
  • 37. Gemeinschaftsnotgesetz, betr. den Zusammenschluß der beiden Freistaaten Reuß auf dem Gebiete der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtspflege. (37)
  • Stück No. 14. (14)
  • Sachregister.

Full text

91 
L 
1. Für jeden Stimmbezirk legt der Gemeindevorstand in 2 gleichlautenden 
Stücken eine Wählerliste an, in welche die Wähler nach Vor= und Zunamen, Alter, 
Stand und Gewerbe eingetragen werden. 
2. Diese Listen sind spätestens 2 Wochen vor dem Wahltag 5 Tage lang 
zu jedermanns Einsicht öffentlich auszulegen, und es ist dies zuvor unter Hinweis 
auf die Einsprachefrist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Einsprachen gegen 
die Listen sind binnen 5 Tagen nach Beginn der Auslegung unter Beibringung 
der Beweismittel bei dem Gemeindevorstand vorzubringen. Falls dieser sie nicht 
sofort als begründet anerkennt und demgemäß die Liste berichtigt, entscheidet die 
nächste Aussichtsbehörde endgültig. Auf Grund dieser Entscheidung wird die Liste, 
falls nötig, berichtigt und sofort geschlossen. Dabei bescheinigt der Gemeindevor= 
stand, daß die Wählerliste nach vorschriftsmößiger Bekanntmachung vorschriftsmäßig 
ausgelegen hat. Auch bestätigt er auf den zweiten Stück der Wählerliste ihre 
böllige Poferinsie mit dem Hauptstück 
3. Letzteres bewahrt er nebst den Lellegen sorgfält auf, das zweite Stück 
abersend er dem Wahlvorsteher zur Benutzung bei der Wahl. 
Wählen kann jeder, der in der Liste steht, falls er nicht am Wahltag 
außerhait der Gemeinde wohnt. 
. Sovweit die Einsicht in die Listen und deren Siherbet nicht beeinträch- 
tigt wird, können Abschristen von den Listen genommen werden 
6. Bei der ersten nach dieser Verordnung stausindenden Wahl werden für 
die bis zum Wahltag noch eintreffenden beurlaubten oder entlassenen Soldaten 
Nachtragslisten angelegt, falls Aufnahme in die Hauptlisten ohne Verschulden der 
Betreffenden nicht mehr zulässig ist. 
86. 
1. Spätestens 2 Wochen vor der Wahl gibt der Wahlkommissar Tag, Ort, 
Beginn und Ende der Wahl im Amts= und Verordnungsblatt sowie in orksüblicher 
Weise bekannt und fordert gleichzeitig zur Einreichung von Wahlvorschlägen biunen 
oche auf. Dabei weist er besonders darauf hin, daß bei Vermeidung der Un- 
gültigkeit der Stimmen nur für die auf einem Wahlvorschlag stehenden Personen 
ohne Aenderung der Namen oder ihrer Reihenfolge gestimmt werden darf. 
2. Als Wahltag ist tunlichst ein Sonntag zu bestimmen. 
rl6. 
Jeder Wahlvorschlag muß unter Angabe von Vor-, Zunamen und 
Stand #eees Personen zur Wahl vorschlagen, als zu wählen sind. Höchstens dürfen 
16
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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