Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die deutsche Reichsverfassung.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Die deutsche Reichsverfassung.

Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie
Title:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
Place of publication:
Gera
Document type:
Periodical
Collection:
reussjl
Publication year:
1821
1871
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie_achtzehnter_band
Title:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878.
Volume count:
18
Publisher:
Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
reussjl
Publication year:
1878
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 404.
Volume count:
404
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
1. Gesetz, die Feier der Sonn-, kirchlichen Fest- und Buß-Tage betreffend.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Full text

Verfassung des Deutschen Reichs. XVII 
VII. Eisenbahnwesen. 
Artikel 41. 
Eisenbahnen, welche im Interesse der Verteidigung Deutschlands oder im In- 
teresse des gemeinsamen Verkehrs für notwendig erachtet werden, können kraft eines 
Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder, deren Gebiet die 
Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des 
Reichs angelegt oder an Privatunternehmer zur Ausführung konzessioniert und mit 
dem Expropriationsrechte ausgestattet werden. 
Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den Anschluß neu 
angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen. 
Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahn-Unternehmungen 
ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel= oder Konkurrenzbahnen 
einräumen, werden, unbeschadet bereits erworbener Rechte, für das ganze Reich 
hierdurch aufsgehoben. Ein solches Widerspruchsrecht kann auch in den künftig zu 
erteilenden Konzessionen nicht weiter verliehen werden. 
Artikel 42. 
Die Bundesregierungen verpflichten sich, die deutschen Eisenbahnen im Interesse 
des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten und zu diesem Behuf 
auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und aus- 
rüsten zu lassen. 
Artikel 43. 
Es sollen demgemäß in tunlichster Beschleunigung übereinstimmende Betriebs- 
einrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahnpolizei-Reglements eingeführt werden. 
Das Reich hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahnverwaltungen die Bahnen 
jederzeit in einem die nötige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten und 
dieselben mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfnis es erheischt. 
Artikel 44. 
Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für den durchgehenden Verkehr 
und zur Herstellung ineinandergreifender Fahrpläne nötigen Personenzüge mit ent- 
sprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs 
nötigen Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen im Personen= und Güter- 
verkehr, unter Gestattung des Uberganges der Transportmittel von einer Bahn auf 
die andere, gegen die übliche Bergütung einzurichten. 
Artikel 45. 
Dem Reiche steht die Kontrolle über das Tarifwesen zu. Dasselbe wird nament- 
lich dahin wirken: 
1. daß baldigst auf allen deutschen Eisenbahnen übereinstimmende Betriebs- 
reglements eingeführt werden; 
2. daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt, 
insbesondere, daß bei größeren Entfernungen für den Transport von Kohlen, Koks, 
Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln und ähnlichen Gegenständen 
ein dem Bedürfnis der Landwirtschaft und Industrie entsprechender ermäßigter Tarif, 
und zwar zunächst tunlichst der Einpfennig-Tarif eingeführt werde. 
Artikel 46. 
Bei eintretenden Notständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Teuerung der 
Lebensmittel, sind die Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, für den Transport, nament- 
lich von Getreide, Mehi, Hülsenfrüchten und Kartoffeln, zeitweise einen dem Bedürfnis 
entsprechenden, von dem Kaiser auf Vorschlag des betreffenden Bundesratsausschusses 
v. Jagemann, Die deutsche Reichsverfassung. II
	        

Downloads

Downloads

The entire work or the displayed page can be downloaded here in various formats.

Full record

METS PDF Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.