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Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gs_reuss_j_linie
Titel:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
Erscheinungsort:
Gera
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
reussjl
Erscheinungsjahr:
1821
1871
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gs_reuss_j_linie_dritter_band
Titel:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838.
Bandzählung:
3
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
reussjl
Erscheinungsjahr:
1838
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 48.
Bandzählung:
48
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)
  • Titelseite
  • Repertorium des dritten Bandes.
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)
  • Stück No. 56. (56)

Volltext

Gesetzsammlung 
für die 
Fürstlich Reußischen Lande jüungerer Linie. 
  
No. 48. 
  
Nr. 76. Landesherrliche Verordnung, das Werhallen bel Rellung verunglückter oder schelntodter Per- 
sonen beir. d. d. 18. May 1835 
Ven Gottes Gnaden, Wir Heinrich der Zwei und Sech- 
zigste, Stammes Aeltester, und Wir Heinrich der Swei und 
S-ebzigste, der Jüngern Linie souveraine Fürsten Reuß, Gra- 
fen und Herren von Plauen, Herren zu Greiz, Crannichfeld, 
Gera, Schleiz und Lobenst ein 2c. 7c. 2c. 
baben Une bewogen gefunden, binsschtlich des Verhaltens bei Rettung verungläckter oder 
schelneodter Personen, Folgendes zu verordnen. 
4. 1. 
Jeder Unserer Unkerthanen hat die Verpstichtung, wenn er einen Menschen in Lebens- 
gefahr, oder schen in einem kodrähnlichen Zustande sindert, zur Rermung desselben ohne Verzug, 
sowelt es irgend möglich ist, die Mitcel anzuwenden, die in der dieser Verordnung ange- 
bängten Belehrung veorgeschrieben sind; sobald blerzu die Mitwirkung Anderer erforderlich 
ist, sind die zur Hülse nöthigen Personen, vornehmlich Arzt und Wundarzt, auf das schleu- 
nigste berbeizurufen. 
Ausgegeben den 21. December 1835. 8
	        

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