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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gs_reuss_j_linie
Titel:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
Erscheinungsort:
Gera
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
reussjl
Erscheinungsjahr:
1821
1871
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gs_reuss_j_linie_elfter_band
Titel:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857.
Bandzählung:
11
Herausgeber:
Hofbuchdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
reussjl
Erscheinungsjahr:
1857
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 189.
Bandzählung:
189
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
1) Verordnung, die Bekanntmachung des zum Deutsch-Oesterreichischen Postvereinsvertrage vom 5. Dezember 1851 gehörigen Nachtragsvertrags betreffend.
Bandzählung:
1
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Appendix

Titel:
Nachtrag zu dem revidirten Postvereins-Vertrage vom 5. December 1851.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Appendix

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • 34. Landesherrliches Patent, den Erlaß einiger, die Ausübung der ärztlichen Praxis, sowie den Verkauf von Arzneimitteln u. w. d. a. angehenden Verordnungen betreffend. (34)
  • I. Verordnung, die Aufhebung des Selbstdispensirens der Aerzte und Wundärzte, ingleichen der Thierärzte betreffend.
  • II. Apothekerordnung für das hiesige Fürstenthum.
  • III. Verordnung, die Handapotheken der Landärzte betreffend.
  • IV. Verordnung, den Droguen- und Giftverkauf betreffend.
  • A. Arzneiwaaren, welche von den Kaufleuten gemeinschaftlich mit den Apotheken in jeder Menge verkauft werden dürfen.
  • B. Arzneiwaaren, deren Verkauf den Kaufleuten nicht unter einen halben Pfunde gestattet ist.
  • C. Arzneiwaaren, deren Verkauf den Kaufleuten nicht unter drei Lothen erlaubt ist.
  • D. Nachstehende Farbewaaren sind Gifte, und unterliegen daher den Bestimmungen des §. 6.
  • V. Gebührentaxe für ärztliche, wundärztliche und geburtshülfliche Privatpraxis.
  • VI. Gebührentaxe für Aerzte, Wundärzte, Pharmazeuten und Hebammen bei gerichtlich-medizinischen und medicinal-polizeilichen Verrichtungen.
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Chronologische Uebersicht.
  • Sachregister.

Volltext

127 — 
A. 
Arzneiwaaren, 
welche von den Kaufleuten gemeinschaftlich mit den Apothekern in jeder Menge 
verkauft werden dürfen. 
Acelum vini 
*Aacidum Ppyrolignosum 
Aerugo 
Agaricus chirurgorum 
Alumen erudum 
Am) gdalne dolces 
Amlum 
Antimonium crudum 
1 Ama (ortis 
Auwne solericne nulurales el arliliciales 
Asphulium 
A.ungine 
Dareno jonipert 
lauri 
- myklillorossi 
stinmoccsknanc 
Uccellnrulikn 
Bismuthum 
Nolus alhn 
armenn 
rubra 
Camphora 
Weinessig. 
Holzsänre. 
Grünspan. 
r— 
Alau 
Sitet Maudeln. 
Stärlmehl. 
Noher Shebelnn 
Scheidewa 
kuussn und künstliche Mineralwässer. 
Judenp 
Ene “ 
chbolderbee= 
Lorbeere. 
#atbelderr- 
Kreuzbeere. 
Molhe Besette. 
Wiemuth. 
Weißer Bolus. 
Armenischer Bolus. 
Rother Bolus. 
Genyber.
	        

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