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Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

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Nutzungslizenz

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Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gs_sachsen
Titel:
Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen.
Erscheinungsort:
Dresden
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1818
1831
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gs_sachsen_1824
Titel:
Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824.
Bandzählung:
7
Herausgeber:
Meinhold & Söhne
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1824
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
6. Stück
Bandzählung:
6
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
No. 7.) Mandat, das processualische Verfahren in der Oberlausitz, insbesondere die Leuterungen und Appellationen betreffend.
Bandzählung:
7
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Staatsrecht.
  • Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates.
  • § 1. Einleitung.
  • I. Abschnitt. Der Bestand der deutschen Verfassungen.
  • II. Abschnitt. Die staatsrechtlichen Grundverhältnisse.
  • § 8. Maßstab und Ausgangspunkt.
  • I. Kapitel. Das Wesen des Einheitsstaates.
  • II. Kapitel. Der Staat und die bürgerliche Gesellschaft.
  • § 20. Das Grundverhältnis.
  • I. Der Staat und das Vereinswesen.
  • § 21. Die Gliederung des Vereinswesens.
  • § 22. Die korporative Selbstverwaltung.
  • § 23. Das freie Vereinswesen.
  • § 24. Die kirchlichen Verbände.
  • II. Der Staat und das Privatrecht.
  • III. Kapitel. Die Staatenverbindung.
  • IV. Kapitel. Das System des deutschen Staatsrechtes.
  • II. Buch. Die Reichsgewalt.

Volltext

8 23. Das freie Vereinswesen. 147 
Versammlung. Sie ist ihrem Grundcharakter nach korporativ 
überall da, wo es sich nicht blofs um eine planlose Ansammlung 
oder um eine blols passive Assistenz ınehrerer bei Leistungen Dritter 
handelt. Denn wo eine Versammlung im engeren Sinne vor- 
handen ist, da gliedern sich die Beteiligten nach Organen und Mit- 
gliedern; um durch leitende Funktionen der einen und mitwirkendes 
Verhalten der andern einen gesetzten Zweck zu erreichen. Aber 
allerdings sie ist nur ein korporativer Augenblicksverband. 
Die Rechte und Pflichten der Organe und Mitglieder untereinander 
erschöpfen sich in flüchtigen Beziehungen zur Herstellung einer äulsern 
Ordnung. Ihre Verletzungen sind der Natur der Sache nach und 
recelmälsig nicht dazu angethan, um eine Wiederherstellung des 
Rechtes oder auch nur eine rechtliche Ausgleichung zu ermöglichen. 
Ist überhaupt Anlafs und Bedürfnis zum staatlichen Rechtsschutz vor- 
handen, so kann er regelmäfsie, und wenn nicht besondere Thatum- 
stände vorliegen, nur im Wege des Strafrechtes oder polizeilicher Mals- 
reseln gewährt werden. Und so liegt hier die Eigentümlichkeit vor, 
dals ein seinem innern Wesen nach privatrechtliches Verhältnis nur 
insofern Rechtsschutz findet, als seine Verletzung zugleich den That- 
bestand einer Verletzung der öffentlichen Rechtsordnung darstellt. 
I. Allen den verschiedenen Gliederungen und allen den ver- 
schiedenen Rechtsformen gegenüber, in welchen sich das freie Vereins- 
wesen bethätigt, nimmt der Staat eine doppelte Stellung ein. 
1. Das freie Vereinswesen ist zunächst und seinem innern Wesen 
nach ein Thatbestand des Privatrechts. Der Staat hat ihm 
gegenüber die nämlichen Aufgaben in Recht und Pflicht zu erfüllen, 
die ihn in jedem andern Teile des Privatrechtes treffen. Ihm steht 
zu die objektive Normierung der verschiedenen Vereinsformen, die 
Regelung der Privatrechte und Privatpflichten, die sich innerhalb der 
gesetzlich anerkannten Vereinsformen unter den Beteiligten und gegen- 
über Dritten entwickeln, ihm liegt der Rechtsschutz im Wege des 
Civilprozesses und Strafrechtes ob, er sorgt für Klarstellung und 
Sicherung der entstehenden Privatrechtsverhältnisse, wie diesinsbesondere 
durch Vorschriften über Eintragungen in die Gesellschaftsreeister, über 
Legitimation der Vorstände im Rechtsverkehr mit Dritten, über Be- 
kanntmachungen und öffentliche Rechenschaftsberichte geschieht. 
2. Aber das freie Vereinswesen ist zugleich und notwendig ein 
Thatbestand des öffentlichen Rechtes. Auch da, wo die 
Vereinsfreiheit grundsätzliche Anerkennung gefunden hat, ist der 
Staat überall genötigt, sich in ein besonderes Verhältnis zu den Vereinen 
zu setzen. Es geschieht dies nicht allein unter dem Gesichtspunkte, 
10*
	        

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