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Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie
Title:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
Place of publication:
Gera
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the younger line.
Year of publication.:
1821
1871
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie_fuenfter_band
Title:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
5
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Blachmann und Bornschein
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the younger line.
Year of publication.:
1842
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 73.
Volume count:
73
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 136. Vertrag zwischen Preußen, - für sich und in Vertretung der sämmtlichen übrigen Mitglieder des Zoll- und Handelsvereins, - Hannover, Oldenburg und Braunschweig, betreffend die Erneuerung des unter dem ersten November 1837 abgeschlossenen Vertrages wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrs-Verhältnisse.
Volume count:
136
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
C. Uebereinkunft zwischen den Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einerseits, und Hannover andererseits, wegen des Anschlusses des südlichen Theils des Amtes Fallersleben an den Zollverein.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)
  • Title page
  • Repertorium des fünften Bandes.
  • Stück No. 68. (68)
  • Stück No. 69. (69)
  • Stück No. 70. (70)
  • Stück No. 71. (71)
  • Stück No. 72. (72)
  • Stück No. 73. (73)
  • No. 133. Uebereinkunft mit dem Königl. Sächs. Ministerium zu Dresden, die Erläuterung des §. 2. der Convention vom 5. Decbr. 1820 / 2. Januar 1821 wegen wechselseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen betreffend. (133)
  • No. 134. Vertrag zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Würtemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zu dem Thüringer Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten, den Großherzogtümern Braunschweig und Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits, und dem Großherzogthume Luxemburg andererseits, wegen des Anschlusses des Großherzogthums Luxenburg an das Zoll-System Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins. (134)
  • Bekanntmachung der nachfolgenden Vertäge. (n. a.)
  • No. 135. Vertrag zwischen Preußen, - für sich und in Vertretung der übrigen Mitglieder des Zoll- und Handelsvereins, - und Braunschweig einerseits und Hannover und Oldenburg andererseits, betreffend die steuerlichen Verhältnisse verschiedener Herzoglich Braunschweigischer Landestheile. (135)
  • No. 136. Vertrag zwischen Preußen, - für sich und in Vertretung der sämmtlichen übrigen Mitglieder des Zoll- und Handelsvereins, - Hannover, Oldenburg und Braunschweig, betreffend die Erneuerung des unter dem ersten November 1837 abgeschlossenen Vertrages wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrs-Verhältnisse. (136)
  • A. Uebereinkunft zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits wegen Unterdrückung des Schleichhandels.
  • B. Uebereinkunft zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einerseits und Hannover andererseits, den erneuerten Anschluß der Grafschaft Hohnstein und des Amtes Elbingerode an das Zollsystem der ersteren Staaten.
  • C. Uebereinkunft zwischen den Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einerseits, und Hannover andererseits, wegen des Anschlusses des südlichen Theils des Amtes Fallersleben an den Zollverein.
  • D. Uebereinkunft zwischen Preußen einerseits und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, den erneuerten Anschluß verschiedener Preußischer Gebietstheile an das Steuersystem der letzteren Staaten.
  • E. Uebereinkunft zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einersets, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, wegen Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs.
  • Stück No. 74. (74)
  • Stück No. 75. (75)

Full text

163 
und Durchgangs= Abgaben an den Grenzen zwischen dem Gebiece des Zellverelns und dem 
in Rede stehenden Königlich Hannoverlschen Landeskheile auf, und es können alle Gegenstände 
des sreien Verkehrs aus letterem frei und unbeschwert in die im Zollvereine beßfindlichen 
Scaaten und umgekehrt aus diesen in jenen eingeführe werden, mit alleinigem Vorbehalke: 
:) der zu den Staaksmonopolien gehörlgen Gegenstände (Salz und Splelkarten, ingleichen 
der Kalender nach Maaßgabe der Artlkel 6. und 7.; 
D) der im Innern des Zollvereins mit einer Steuer belegsen inländischen Erzeugnisse nach 
Magoßgabe der Artikels 7. und 
D) solcher Gegenlkände, welche ohne Eingriff in die von elnem der contrahirenden Staaten 
ertbeilten Ersindungs= Priollegien (Patente) niche nachgemache oder eingesühre werden 
können, und daber für die Dauer der Privilegien (Patente) von der Einfuhr in den 
Stacc, welcher dieselben ertheilt hat, ausgeschlossen blelben müssen. 
Artibel 5. 
4. In Bekresf des Salzes #reten Seine Majestär der König von Hannover für den 
dem Zollverelne anzuschließenden Gebletstheil den zwischen dessen Micgliedern bestebenden 
Verabredungen in folgender Arc bei: 
e) bie Elnsuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausgeschieden 
zu werden pflege, aus fremden, nicht zum Vereine gehörenden Ländern, in die Ver- 
einsstaacen, ist verboten, in soweit dleselbe nicht für eigene Rechnung elner der ver- 
elnten Regierungen und zum unmlttelbaren Verkause in deren Salzämtern, Factorelen 
oder Niederlagen geschiehr. 
b) Vle Durchfuhr des Salzes und der vorbezelchneten Gegenstäͤnde, aus den zum Ver- 
eine niche gehörigen Ländern, in andere solche Länder, soll nur mit Genehmigung der 
Verelns-- Staaten, deren Geblet bel der Durchfuhr berühre wird, und umter den 
Vorsschtemaahregeln Stact finden, welche von selbigen für nöthlg erachter werden. 
) Die Aussuhr des Salzes in fremde, niche zum Werelne gehörige Staaten, ist frei. 
Was ben Salzbandel innerhalb der Vereinsstaacen betrisse, so ist die Einsuhr des 
Salgzes von elnem in den anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen den 
Landes-Reglerungen besondere Verträge beshalb besteben.
	        

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