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Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie
Title:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
Place of publication:
Gera
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the younger line.
Year of publication.:
1821
1871
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie_fuenfter_band
Title:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
5
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Blachmann und Bornschein
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the younger line.
Year of publication.:
1842
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 73.
Volume count:
73
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 136. Vertrag zwischen Preußen, - für sich und in Vertretung der sämmtlichen übrigen Mitglieder des Zoll- und Handelsvereins, - Hannover, Oldenburg und Braunschweig, betreffend die Erneuerung des unter dem ersten November 1837 abgeschlossenen Vertrages wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrs-Verhältnisse.
Volume count:
136
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
C. Uebereinkunft zwischen den Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einerseits, und Hannover andererseits, wegen des Anschlusses des südlichen Theils des Amtes Fallersleben an den Zollverein.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)
  • Title page
  • Repertorium des fünften Bandes.
  • Stück No. 68. (68)
  • Stück No. 69. (69)
  • Stück No. 70. (70)
  • Stück No. 71. (71)
  • Stück No. 72. (72)
  • Stück No. 73. (73)
  • No. 133. Uebereinkunft mit dem Königl. Sächs. Ministerium zu Dresden, die Erläuterung des §. 2. der Convention vom 5. Decbr. 1820 / 2. Januar 1821 wegen wechselseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen betreffend. (133)
  • No. 134. Vertrag zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Würtemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zu dem Thüringer Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten, den Großherzogtümern Braunschweig und Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits, und dem Großherzogthume Luxemburg andererseits, wegen des Anschlusses des Großherzogthums Luxenburg an das Zoll-System Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins. (134)
  • Bekanntmachung der nachfolgenden Vertäge. (n. a.)
  • No. 135. Vertrag zwischen Preußen, - für sich und in Vertretung der übrigen Mitglieder des Zoll- und Handelsvereins, - und Braunschweig einerseits und Hannover und Oldenburg andererseits, betreffend die steuerlichen Verhältnisse verschiedener Herzoglich Braunschweigischer Landestheile. (135)
  • No. 136. Vertrag zwischen Preußen, - für sich und in Vertretung der sämmtlichen übrigen Mitglieder des Zoll- und Handelsvereins, - Hannover, Oldenburg und Braunschweig, betreffend die Erneuerung des unter dem ersten November 1837 abgeschlossenen Vertrages wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrs-Verhältnisse. (136)
  • A. Uebereinkunft zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits wegen Unterdrückung des Schleichhandels.
  • B. Uebereinkunft zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einerseits und Hannover andererseits, den erneuerten Anschluß der Grafschaft Hohnstein und des Amtes Elbingerode an das Zollsystem der ersteren Staaten.
  • C. Uebereinkunft zwischen den Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einerseits, und Hannover andererseits, wegen des Anschlusses des südlichen Theils des Amtes Fallersleben an den Zollverein.
  • D. Uebereinkunft zwischen Preußen einerseits und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, den erneuerten Anschluß verschiedener Preußischer Gebietstheile an das Steuersystem der letzteren Staaten.
  • E. Uebereinkunft zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einersets, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, wegen Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs.
  • Stück No. 74. (74)
  • Stück No. 75. (75)

Full text

165 
gen Besteuerung des im Umfange des Vereins aus Runkelruͤben bereiteten Zuckers getrof- 
fen sind. 
Artikel 9. 
Von den Unterthanen in dem anzuschließenden Koͤnlglich Hannoverischen Landestheile, 
welche in ben Gebieten der zollvereinten Staaten Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit 
suchen, soll von dem Zeitpunkte ab, mit welchem die gegenwaͤrtige Uebereinkunst in Kraft 
treten wird, keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmaͤßig die in demselben 
Gewerbsverhaͤltniß stehenden eigenen Unterthanen dieser Staaten unterworfen sind. 
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende aus jenem Landesthelle, welche 
blos fuͤr das von ihnen betrlebene Geschaͤft Ankaͤufe machen, oder Reisende aus selbigem, 
welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich fuͤhren, um Bestellun- 
gen zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbsbetriebe in ihrem Wohnorte 
geseblich erworben baben, oder im Dienste solcher dortigen Gewerbetreibenden oder Kausteuce 
steben, In den andern Staalen des Zollvereins keine weilere Abgabe hierfür zu entrichten 
verpfllchtet seyn. 
Auch sollen bel dem Besuche der Messen und Märkee zur Ausübung des Handels und 
zum Absatze eigener Erzeugnisse ober Fabrikate, die Unterthanen aus dem mehrerwähnten 
Landestheile in jedem Verelnsstaate den elgenen Unterthanen gleich behandelt werden. 
Auf ganz gleiche Welse soll es mie den Unkerthanen aus sämmrlichen, zum Zoll-Ver- 
elne gebbrigen Staacen in den vorerwähnten Fällen bel ihrem Verkehre in dem gedachten 
Landestheile Königlich Hannoverlscher Seits gebalten werden. 
Artikel 10. 
Die den, im Acc. 2. erwähnken Gesecen und Verorbnungen enesprechende Eiurichtung 
der Verwaltung in dem dem Zollverelne anzuschließenden Hannoversschen Landeseheile, Insbe- 
sondere die Bilbung des Grenzbezirks in letzterem, und die Bestimmung, Ereichkung und 
amtliche Besugniß der zur Erhebung und Abferligung erforderlichen Diensistellen, sollen in 
gegenseillgem Einvernehmen mit Hülse der von beiden Seilen zu diesem Behufe zu ernen- 
nenden Commissarlen angeordnet werden. 
Seine Majestäe der Könlg von Hannover wollen die gedachte Verwaltung dem Ver- 
waltungsbezirke der Herzoglichen Zoll- und Sceuer-Direction zu Braunschweig zutheilen.
	        

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