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Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie
Title:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
Place of publication:
Gera
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the younger line.
Year of publication.:
1821
1871
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie_fuenfter_band
Title:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
5
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Blachmann und Bornschein
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the younger line.
Year of publication.:
1842
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 73.
Volume count:
73
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 136. Vertrag zwischen Preußen, - für sich und in Vertretung der sämmtlichen übrigen Mitglieder des Zoll- und Handelsvereins, - Hannover, Oldenburg und Braunschweig, betreffend die Erneuerung des unter dem ersten November 1837 abgeschlossenen Vertrages wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrs-Verhältnisse.
Volume count:
136
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
C. Uebereinkunft zwischen den Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einerseits, und Hannover andererseits, wegen des Anschlusses des südlichen Theils des Amtes Fallersleben an den Zollverein.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)
  • Title page
  • Repertorium des fünften Bandes.
  • Stück No. 68. (68)
  • Stück No. 69. (69)
  • Stück No. 70. (70)
  • Stück No. 71. (71)
  • Stück No. 72. (72)
  • Stück No. 73. (73)
  • No. 133. Uebereinkunft mit dem Königl. Sächs. Ministerium zu Dresden, die Erläuterung des §. 2. der Convention vom 5. Decbr. 1820 / 2. Januar 1821 wegen wechselseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen betreffend. (133)
  • No. 134. Vertrag zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Würtemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zu dem Thüringer Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten, den Großherzogtümern Braunschweig und Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits, und dem Großherzogthume Luxemburg andererseits, wegen des Anschlusses des Großherzogthums Luxenburg an das Zoll-System Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins. (134)
  • Bekanntmachung der nachfolgenden Vertäge. (n. a.)
  • No. 135. Vertrag zwischen Preußen, - für sich und in Vertretung der übrigen Mitglieder des Zoll- und Handelsvereins, - und Braunschweig einerseits und Hannover und Oldenburg andererseits, betreffend die steuerlichen Verhältnisse verschiedener Herzoglich Braunschweigischer Landestheile. (135)
  • No. 136. Vertrag zwischen Preußen, - für sich und in Vertretung der sämmtlichen übrigen Mitglieder des Zoll- und Handelsvereins, - Hannover, Oldenburg und Braunschweig, betreffend die Erneuerung des unter dem ersten November 1837 abgeschlossenen Vertrages wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrs-Verhältnisse. (136)
  • A. Uebereinkunft zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits wegen Unterdrückung des Schleichhandels.
  • B. Uebereinkunft zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einerseits und Hannover andererseits, den erneuerten Anschluß der Grafschaft Hohnstein und des Amtes Elbingerode an das Zollsystem der ersteren Staaten.
  • C. Uebereinkunft zwischen den Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einerseits, und Hannover andererseits, wegen des Anschlusses des südlichen Theils des Amtes Fallersleben an den Zollverein.
  • D. Uebereinkunft zwischen Preußen einerseits und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, den erneuerten Anschluß verschiedener Preußischer Gebietstheile an das Steuersystem der letzteren Staaten.
  • E. Uebereinkunft zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einersets, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, wegen Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs.
  • Stück No. 74. (74)
  • Stück No. 75. (75)

Full text

166 
Bel der Blldung des Grenzbezirks und der Bestimmung der Binnenlinle wird barauf 
gesehen werden, den Verkehr so wenig, als die bestehenden Vorschristen und der gemelusame 
Zweck dies irgend gestätten, zu erschweren. 
Die Zollstraßen sollen mit Taseln bezelchnee, und der Zug der Blnnenlinie soll öffenc- 
lich bekonnt gemacht werden. 
Die zu errichtenden Hebe= und Abfereigungsstellen sollen als gemeinschafellche angeseben 
werden. 
Artlkel 44. 
Seline Mcjestät der König von Hannover werden für dle ordnungsmäßige Besetzung 
der in dem fraglichen Hannoversschen Landestheile zu errichteenden gemeinschaftlichen Hebe- 
und Absertigungsstellen, so wie der daselbst ersorderlichen Aussichtsbeamten-Scellen nach Maaß- 
gabe der deshalb gecroffenen näheren Uebereinkunft Sorge tragen. 
Die in Folge dessen in dem gedachten Landestbeile funglrenden Beaméen werden von 
der Königlich Hannoverischen Regieruug für belde Landesherren in Eid und Pfliche genom- 
men, und mit Legitimaejonen zur Ausübung des Dienstes versehen werden. 
Artikel 12. 
In Bezlehung auf ihre Dienstobllegenhelten, namentlich auch in Absichr der Dienst- 
dloclplin, sollen dle in dem mehrerwähmen Hannovertschen Landesthelle angestellten Zoll= und 
Sreuerbeamten ausschließllch der Hergoglich Braunschwelgischen Reglerung uncergeordnet seyn. 
Areikel 13. 
Der Könlslich Hannoverlschen Reglerung blelbe es vorbehalten, dle für den Zolldlenst 
angestellten Beamten in obgenanntem Landestbeile, so wele es ohne Beeinträcheigung #brer 
elgentlichen Dlenskobliegenhelen geschehen kann, auch mie der Controle der Hannoverlschen 
blrecten, der Stempel- und Salzsteuern, auch der Chaussee= und Wegegelber zu beauftragen. 
Artikel 14. 
Dle Schilber vor den Lokalen der Hebe- und Abfertigungsstellen in dem mehrerwaͤhn- 
ten Hannoverischen Gebietsthelle sollen das Koͤniglich Hannoverlsche Hoheits jeichen, die eln- 
soche Inschrife „Jollame“ ober „Steueramt“ erhalten, und glelch den Zolltafeln, Schlag- 
bäumen ic. mit den Hannoverischen Landesfarben versehen werden.
	        

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