Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gs_reuss_j_linie
Titel:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
Erscheinungsort:
Gera
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
reussjl
Erscheinungsjahr:
1821
1871
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gs_reuss_j_linie_neunter_band
Titel:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853.
Bandzählung:
9
Herausgeber:
Hofbuchdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
reussjl
Erscheinungsjahr:
1853
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 148.
Bandzählung:
148
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
7) Verordung, die Besteuerung des Rübenzuckers und den Eingangszoll vom ausländischen Zucker und Syrup betr.
Bandzählung:
7
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
  • Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • V. Gesindeordnung. (19)
  • Berichtigung zu Seite 52.
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)
  • Regierungs-Blatt Nummer 17. (17)
  • Regierungs-Blatt Nummer 18. (18)
  • Regierungs-Blatt Nummer 19. (19)
  • Regierungs-Blatt Nummer 20. (20)
  • Regierungs-Blatt Nummer 21. (21)
  • Regierungs-Blatt Nummer 22. (22)
  • Regierungs-Blatt Nummer 23. (23)

Volltext

47 
wenn es dasselbe Versehen wiederholt begangen oder dabey gegen ausbrücklichen Befehl der 
Herrschaft gehandelt hat. 
Zur Entschädigung kann die Herrschaft sich an den Lohn und die Efeekten des Gestabes 
alten. 
—** 
Trenu #c. 
Gegen eine feiner ersten, heiligsten Pflicht — die Pflicht der Treue — handelt 
das Gesinde nicht nur, wenn es das Eigenthum der Herrschaft durch Diebstahl, Verun- 
trauung oder Betrug beeinträchtiget, sondern auch, wenn es mit Vorsah, durch Reden 
oder Handlungen, der Herrschaft auf irgend eine Weise Nachtheil bringt, z. B. wenn 
es den guten Nahmen seiner Herrschaft durch bobhafte oder verlaumderische Reden herab- 
sebt, ihre Fehler oder Geheimnisse, ohne eine rechtliche Verbindlichkeit dazu, Anderen entdeckt, 
was im Hause gethan oder gesprochen wird, ausplaudert, die Kinder und Angehörigen der 
Herrschaft oder das Nebengesinde zu unerlaubten oder der Herrschaft nachtheiligen Hand- 
lungen verleitet u. s. w. 
Alle dergleichen pflichtwidrige Reden oder Handlungen sollen, wenn sie auch kein 
schon in den allgemeinen Strasgeseben bedrohetes Vergehen sind, unabbittlich mit Gesäng= 
niß von einem bis zu vierzehen Tagen geahndet werden. 
. 22. 
Dlebstohl, Veruntrauung und Belrug des Gestabes an der Herrscheft. 
Jeder Dienstbothe, der seiner Herrschaft oder deren Angehörigen, Geld oder Sachen, 
ihr. Werth mag groß oder gering seyn, aus gewinnsüchtiger Absicht entwendet, begeht einen 
Diebstahl. 
Des Verbrechens der Veruntrauung, des Betrugs, macht sich ein Dienstbothe 
iedes M ahl schuldig, wenn er aus gewinnsüchtiger Absicht anvertraute Gelder oder Sachen 
der Herrschaft unterschlaͤgt, oder diese durch wahrheitswidrige Angaben oder Mißbrauch 
ihres Nahmens bevortheilt. Dahin gehoͤrt, wenn ein Dienstbothe Gelder. fuͤr sich behaͤlt, 
welche er fuͤr die Herrschaft an jemand bezahsen sollte; wenn er in seine Verwahrung ge. 
gebene Sachen der Herrschaft zu seinem eigenen Nutzen verwendet, verkauft oder versetzt; 
wenn er bey'm Elnkaufe von Lebenömitteln oder anderen Sachen mehr, als er wirklich
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

METS (Gesamtwerk)
TOC

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Formate

METS METS (Gesamtwerk) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Welches Wort passt nicht in die Reihe: Auto grün Bus Bahn:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.