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Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie
Title:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
Place of publication:
Gera
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the younger line.
Year of publication.:
1821
1871
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie_sechster_band
Title:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
6
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the younger line.
Year of publication.:
1846
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 87.
Volume count:
87
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 173. Regierungsbekanntmachung, die von dem Zollvereine mit dem Königreiche Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins abgeschlossenen Verträge betr.
Volume count:
173
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Vertrag zwischen Preußen, Braunschweig und den übrigen Staaten des Zollvereins einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrs-Verhältnisse.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
I. Uebereinkunft zwischen Preußen, Braunschweig und den übrigen Staaten des Zoll-Vereins einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins, andererseits wegen Unterdrückung des Schleichhandels.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)
  • Title page
  • Repertorium des sechsten Bandes.
  • Stück No. 76. (76)
  • Stück No. 77. (77)
  • Stück No. 78. (78)
  • Stück No. 79. (79)
  • Stück No. 80. (80)
  • Stück No. 81. (81)
  • Stück No. 82. (82)
  • Stück No. 83. (83)
  • Stück No. 84. (84)
  • Stück No. 85. (85)
  • Stück No. 86. (86)
  • Stück No. 87. (87)
  • No. 173. Regierungsbekanntmachung, die von dem Zollvereine mit dem Königreiche Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins abgeschlossenen Verträge betr. (173)
  • Vertrag zwischen Preußen, Braunschweig und den übrigen Staaten des Zollvereins einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrs-Verhältnisse.
  • I. Uebereinkunft zwischen Preußen, Braunschweig und den übrigen Staaten des Zoll-Vereins einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins, andererseits wegen Unterdrückung des Schleichhandels.
  • II. Uebereinkunft zwischen den Staaten des Zollvereins einerseits, und Hannover andererseits, wegen des Anschlusses verschiedener Theile des Königreichs Hannover an den Zollverein.
  • III. Uebereinkunft zwischen Hannover und Braunschweig, wegen der Besteuerung innerer Erzeugnisse in den, nach Uebereinkunft II. dem Zollvereine angeschlossenen Königlich Hannoverschen Gebietstheilen.
  • IV. Uebereinkunft zwischen Hannover und den übrigen Staaten des Steuer-Vereins einerseits, und Braunschweig andererseits, wegen des Anschlusses verschiedener Braunschweigscher Gebietstheile an den Steuerverein.
  • V. Uebereinkunft zwischen Hannover und Braunschweig, die in den Communion-Besitzungen zu erhebenden indirecten Abgaben betreffend.
  • VI. Uebereinkunft zwischen Preußen, Braunschweig und den übrigen Staaten des Zollvereins einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, wegen Erleichterung des gegenseiteigen Verkehrs.
  • Regulativ über das Verfahren der Versendung inländischer Erzeugnisse und Fabrikate aus dem Gebiete des Zollvereins in das Gebiet des Steuervereins und aus dem Letzteren in den Erstern.
  • Stück No. 88. (88)
  • Stück No. 89. (89)
  • Stück No. 90. (90)

Full text

168 
bergang von Waaren aus elnem der zu demselben Zoll. ( Steuer-) Verelne gehoͤrenden Staa- 
ten in einen andern angeordnet sind. 
Artikel 4. 
Die Behoͤrden oder Angestellten der indirecten Steuer= oder Zoll · Verwaltung der con· 
trahirenden Staaten, so wie die sonstigen Angestellten, welche zur Aufrechthaltung der Zoll- 
(Steuer-) Gesetze verpflichtet sind, haben auch ohne besondere Aufforderung die Werbindlich- 
beit, alle geseliche Mitkel anzuwenden, welche zur Verhütung, Entdeckung oder Bestrafung 
der gegen irgend einen der gedachten Staaten beabstchrigten oder ausgeführten Zoll= (Steuer.) 
Conkcraventionen dienen können, und die betrefsenden Behörden dieses Staates von demjeulgen 
in Kenneniß zu sehen, wac sie in dieser Beziehung in Erfahrung bringen. 
Artikel s5. 
Den zur Wahrnehmung des Zoll- (Steuer) Interesse verpflichteten Angestellten der 
Staaten des einen der contrah#renden Theile soll es gestarter seyn, bel Verfolgung der Spu- 
ren begangener Contravemtionen sich auf das angrenjende Gebiet der, zu dem andern con- 
trahirenden Theile gehörigen Seaaten zu dem Zwecke zu begeben, um den doreigen becreffenden 
Behörden Mittheilung von solchen Conkraventlonen zu machen, worauf diese Behörden, in 
Gemsßheic der in den Ark. 3. und 4. gegenseltig übernommenen Verpflichtung, alle geset 
lichen Mittel anzuwenden haben, welche zur Feststellung der Conrraventlon bebuf deren Be- 
strasung führen könnten, gleich als wenn es sich um eine gegen die eigene Zoll= (Steuer.) 
Gesezgebung verübte Contravention handelte. 
Artikel 6. 
Eine Auslieserung der Contravenienten tritt in dem Falle nicht ein, weun sie Unkertha- 
nen desjenigen Staates, in dessen Gebiete sie angehalten worden, oder eines mit diesem im 
Zoll· (Steuer-) Verbande stehenden Staates sind. 
Im anderen Falle sind die Contravenienten demjenigen Staate, auf dessen Gebiete die 
Contraventlon veruͤbt worden ist, auf dessen Requisitlon, oder nach Ermessen, auch ohne elne 
solche, zur Unter suchung und Bestrafung auszuliefern. 
Artikel 7. 
Die contrahirenden Staaten verpflichten sich, ihre Unterthanen und die in ihrem Ge-
	        

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