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Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie
Title:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
Place of publication:
Gera
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the younger line.
Year of publication.:
1821
1871
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie_sechster_band
Title:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
6
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the younger line.
Year of publication.:
1846
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 87.
Volume count:
87
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 173. Regierungsbekanntmachung, die von dem Zollvereine mit dem Königreiche Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins abgeschlossenen Verträge betr.
Volume count:
173
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Vertrag zwischen Preußen, Braunschweig und den übrigen Staaten des Zollvereins einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrs-Verhältnisse.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
II. Uebereinkunft zwischen den Staaten des Zollvereins einerseits, und Hannover andererseits, wegen des Anschlusses verschiedener Theile des Königreichs Hannover an den Zollverein.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)
  • Title page
  • Repertorium des sechsten Bandes.
  • Stück No. 76. (76)
  • Stück No. 77. (77)
  • Stück No. 78. (78)
  • Stück No. 79. (79)
  • Stück No. 80. (80)
  • Stück No. 81. (81)
  • Stück No. 82. (82)
  • Stück No. 83. (83)
  • Stück No. 84. (84)
  • Stück No. 85. (85)
  • Stück No. 86. (86)
  • Stück No. 87. (87)
  • No. 173. Regierungsbekanntmachung, die von dem Zollvereine mit dem Königreiche Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins abgeschlossenen Verträge betr. (173)
  • Vertrag zwischen Preußen, Braunschweig und den übrigen Staaten des Zollvereins einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrs-Verhältnisse.
  • I. Uebereinkunft zwischen Preußen, Braunschweig und den übrigen Staaten des Zoll-Vereins einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins, andererseits wegen Unterdrückung des Schleichhandels.
  • II. Uebereinkunft zwischen den Staaten des Zollvereins einerseits, und Hannover andererseits, wegen des Anschlusses verschiedener Theile des Königreichs Hannover an den Zollverein.
  • III. Uebereinkunft zwischen Hannover und Braunschweig, wegen der Besteuerung innerer Erzeugnisse in den, nach Uebereinkunft II. dem Zollvereine angeschlossenen Königlich Hannoverschen Gebietstheilen.
  • IV. Uebereinkunft zwischen Hannover und den übrigen Staaten des Steuer-Vereins einerseits, und Braunschweig andererseits, wegen des Anschlusses verschiedener Braunschweigscher Gebietstheile an den Steuerverein.
  • V. Uebereinkunft zwischen Hannover und Braunschweig, die in den Communion-Besitzungen zu erhebenden indirecten Abgaben betreffend.
  • VI. Uebereinkunft zwischen Preußen, Braunschweig und den übrigen Staaten des Zollvereins einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, wegen Erleichterung des gegenseiteigen Verkehrs.
  • Regulativ über das Verfahren der Versendung inländischer Erzeugnisse und Fabrikate aus dem Gebiete des Zollvereins in das Gebiet des Steuervereins und aus dem Letzteren in den Erstern.
  • Stück No. 88. (88)
  • Stück No. 89. (89)
  • Stück No. 90. (90)

Full text

191 
zur Anwendung kommenden besfallsigen Geseben, Tarlsen, Verordnungen und fonstigen ab- 
mminsstrarlven Bestimmungen eintreten, und zu diesem Zwecke die erforderlichen Gesehe, Ta- 
rise und Werordnungen publiciren, sonstige Berfügungen aber, nach denen die Umcerthanen 
oder Steuerpflichtigen sich zu richten haben, durch die oberste Steuerbebörde zu Hannover 
zur öffentlichen Kenneniß bringen lassen. 
Arcikel 3. 
Eewaige Abänderungen der im vorstebenden Artikel gedachten gesetzlichen Bestimmun- 
gen, welche der Uebereinstimmung wegen auch in den seaglichen Hannoverschen Landesthel- 
len zur Ausführung kommen müßten, bedürsen der Zustimmung der Königlich Haunover= 
schen Regierung. 
Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abänderungen in den 
zum Zollvereine gehörigen Braunschwelgschen Landeskheilen allgemein getroffen werden. 
Artikel 4. 
Mle der Aussührung der gegenwärtigen Uebereinkunft bören alle Eingangs- Aus- 
gangs= und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen dem Gebieke des Zollvereins 
und den in Rede stebenden Königlich Hannoverschen Landestheilen auf, und es können alle 
Gegenstände des freien Verkehrs aus letztteren frei und unbeschwert in die im Zollvereine 
besindlichen Staaten, und umgekehrt aus diesen in jene eingeführt werden, mit alleinigem 
Worbehalte: 
a. der zu den Staatsmonopolen gehoͤrenden Gegenstaͤnde (Salz und Spielkarten, imglei- 
chen der Kalender, nach Maaßsigabe, der Ait. 5. und 6.); 
b. der im Innern des Zolloerelus mit einer Steuer belegten Inländischen Erzeugulsse nach 
Maaßgabe des Art. 7., und 
. solcher Gegenstände, welche ehne Eingriff in die von einem der contrahirenden Staa- 
ten ertheilten Ersindungs-Privilegien (Patente) nicht nachgemacht oder elngeführt wer- 
den können, und daher für die Dauer der Privilegien (Paremte) von der Einfuhr In 
den Spagat, welcher dieselben erebeile hat, ausgeschlossen bleiben mässen. 
Areikel 5. 
1) In Betreff des Salzes treten Seine Majestét# der Känlg von Hannover für die 
oblgen Gebietstheile den zwischen den Mi#gliedern des Zollvereins bestehenden Verabredun- 
gen in solgender Art bei: 
9
	        

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