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Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Contents: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie
Title:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
Place of publication:
Gera
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the younger line.
Year of publication.:
1821
1871
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie_sechszehnter_band
Title:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
16
Publishing house:
Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the younger line.
Year of publication.:
1871
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 314.
Volume count:
314
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Ministerialverfügung, die Untersuchungen wegen Hinterziehung des Wechselstempels betreffend.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin.
  • Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

Full text

Die Meldungen haben monatlich zu erfolgen 
und sind an das Webstoffmeldeamt der Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen 
Kriegsministeriums, Berlin SV 48, Verlängerte 
Hedemannstraße 10, mit der Aufschrift „Betrifft 
Kunstwolle und Kunstbaumwolle“ versehen, zu er- 
statten. 
8 8. 
Meldepflichtige Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind: 
1. alle Personen, welche Gegenstände der im 
§ 1 bezeichneten Art im Gewahrsam haben 
oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder 
sonst des Erwerbs wegen kaufen oder ver- 
kaufen; 
2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben 
solche Gegenstände erzeugt oder verarbeitet 
werden oder bei denen sich solche unter Zoll- 
aufsicht befinden; . 
32Kommunem—.-,åfjkutlich-"techtlsche-KEPLE- 
chaften und Verbände. 
—HBPorräte, die sich am Stichtage (§ 9) nicht im 
Gewahrsam des Eigentümers befinden, sind sowohl 
von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu 
melden, der sie an diesem Tage im Gewahrsam hat 
(Lagerhalter usw.). 
Die nach dem Stichtag (§ 9) eintreffenden, vor 
dem Stichtag (§ 9) aber schon abgesandten Vorräte 
sind nur vom Empfänger zu melden. 
Neben demjenigen, der die Ware im Gewahr- 
sam hat, ist auch derjenige zur Meldung verpflichtet, 
der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Ver- 
fügung eines Dritten übergeben hat. 
1 
Stichtag und Meldefrist. 
Für die Meldepflicht ist bei der ersten Mel- 
dung der bei Beginn des 1. April 1917 (Stichtag), 
bei den späteren Meldungen der bei Beginn des 
ersten Tages eines jeden Monats (Stichtag) tat- 
sächlich vorhandene Bestand maßgebend. Die erste 
Meldung ist bis zum 15. April 1917, die folgenden 
Meldungen sind bis zum 15. Tage eines jeden 
Monats zu erstatten. 
§ 10. 
Meldescheine. 
Die Meldungen haben auf den vorge- 
schriebenen amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, 
die bei der Vordruckverwaltung der Kriegs-Roh- 
stoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs- 
  
ministeriums, Berlin SW 48, Verlängerte Hede- 
mannstraße 10, unter Angabe der Vordruck- 
nummer Bst. 1276b anzufordern sind. 
Die Anforderung der Meldescheine ist mit 
deutlicher Unterschrift Firmenstempel) und genauer 
Adresse zu versehen. Der Meldeschein darf zu 
anderen Mitteilungen als zu der Beantwortung 
der gestellten Fragen nicht verwendet werden. 
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite 
Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift, Kopie) von 
dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurück- 
zubehalten. 
8 11. 
Lagerbuch und Auskunfterteilung. 
Jeder Meldepflichtige (§§ 7 und 8) hat ein 
Lagerbuch zu führen, aus dem jede Anderung in 
den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersicht- 
lich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits 
cein derartiges Lagerbuch führt, braucht ein beson- 
deres Lagerbuch nicht eingerichtet zu werden. 
Beauftragten Beamten der Militär= und 
Polizeibehörde ist die Prüfung des Lagerbuches 
sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in 
denen meldepflichtige Gegenstände zu ver- 
muten sind. 
§5 12. 
Anfragen und Anträge. 
Anfragen und Anträge, die die Meldepflicht 
(§§ 7 bis 11) betreffen, sind an das Webstoff- 
meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des 
Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Ber- 
lin SW 48, Verlängerte Hedemannstraße 10, alle 
übrigen Anfragen und Anträge, die diese Bekannt- 
machung betreffen, sind an die Kriegs-Rohstoff- 
Abteilung, Sektion W. IV., des Königlich Preußi- 
schen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Ver- 
längerte Hedemannstraße 10, zu richten, und am 
Kopfe des Schreibens mit der Aufschrift „Betrifft 
Kunstwolle und Kunstbaumwolle“ zu versehen. 
¾ 13. 
Ausnähmen. 
Ausnahmen von den Beschlagnahme- 
vorschriften dieser Bekanntmachung können durch 
die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich 
Preußischen Kriegsministeriums bewilligt werden. 
Schriftliche, mit eingehender Begründung ver- 
seohene Antrage sind an die Kriegs-Rohstoff-Abtei- 
lung, Sektion W. IV., des Königlich Preußischen
	        

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